Wer fürchtet, Opfer eines Behandlungsfehlers geworden zu sein, hat viele offene Fragen: Wie handle ich jetzt richtig? Welche Ansprüche habe ich? An wen kann ich mich wenden? Rechtsanwalt Dr. Hubert Niedermayr, MBA ist Experte in allen Belangen rund um Arzthaftung und Schadenersatzrecht. Im Interview beantwortet er die wichtigsten Fragen in Bezug auf Schadenersatzansprüche bei Behandlungsfehlern.
In Linz habe ich Rechtswissenschaften studiert und dort auch promoviert. Daneben habe ich Studien der Wirtschaft, Philosophie und Kulturwissenschaften absolviert. Gerade beginne ich außerdem ein Psychologiestudium. Seit 2006 bin selbstständiger Rechtsanwalt in Steyr. Ich bin sehr vielseitig interessiert und mir ist wichtig, über den juristischen Tellerrand hinauszublicken. Deshalb habe ich mich für meine hauptsächliche Spezialisierung des Arzthaftungsrechts entschieden.
Mich interessiert dieses Gebiet besonders, weil es an der Schnittstelle von Rechtswissenschaft und Medizin liegt. Nachdem ich dieses Gebiet im Laufe der Jahre zu meinem Schwerpunkt herausgearbeitet habe, habe ich gemerkt, dass der Erfolg von der jeweiligen Kompetenz des Rechtsanwalts abhängt und inwieweit er sich mit diesen medizinischen Fragestellungen beschäftigt. Wer sich einigermaßen auskennt, weiß worauf es ankommt, und kann den Prozess und die Anspruchsstellung viel zielgerechter gestalten. Das habe ich mit der Zeit immer mehr zu schätzen gelernt und mich sehr intensiv mit medizinischen Hintergründen auseinandergesetzt. Darum ist die Arzthaftung ein Steckenpferd von mir geworden.
Zuallererst sollte das Opfer zu einem entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt gehen. Dieser kann Sie umfassend beraten, welche Optionen es gibt und was jetzt am wichtigsten ist. Auch ist hier Priorität, sofort die Krankengeschichte zu besorgen. Diese ist ein Spezialausdruck über die gesamten Behandlungsunterlagen, die beim Arzt oder der Krankenanstalt vorhanden sind. Je früher dieser Zugang vorhanden ist, desto sicherer, dass tatsächlich alles vollständig und richtig dokumentiert ist. Damit wird ausgeschlossen, dass es zu einem Computerfehler kommen kann, das Ganze abstürzt und nicht mehr nachvollziehbar ist. Der Rechtsanwalt kann hier früh erkennen, wie die Aussichten sind und ob ein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler dokumentiert wurde.
Es gibt 2 wesentliche Voraussetzungen, um eine Arzthaftung erfolgreich durchzubringen.
Auf der einen Seite handelt es sich also um Aufklärungsfehler, auf der anderen Seite um Behandlungsfehler. Es kommt immer darauf an, ob eine Fehlleistung dem Arzt auch vorwerfbar ist. Musste er damit rechnen, dass diese Behandlung einen negativen Erfolg bringen könnte oder war das schicksalhaft und konnte nicht verhindert werden? Nur dann, wenn der Arzt das Ergebnis konkret hätte verhindern können, kommt es zu einer Haftung. Daher ist es sinnvoll, zu einem Anwalt zu gehen, der schon dutzende solcher Verfahren im Rücken hat und weiß, worauf es ankommt.
Geschädigte können sehr viel geltend machen. Das geht los beim Schmerzensgeld. Wer „verpfuscht“ oder nicht aufgeklärt worden ist, erleidet Schmerzen. Dies entweder durch die nicht ordnungsgemäße Behandlung oder weil Folgebehandlungen notwendig sind. In Österreich gibt es Schmerzensgeldsätze. Pro Tag erhält der Patient bei leichten Schmerzen üblicherweise 100 €, bei mittelstarken Schmerzen 200 € und bei starken Schmerzen 300 €. Daneben kann für Tätigkeiten im Haushalt (Kinderbetreuung, Kochen und dergleichen), sofern diese aufgrund der Verletzung nicht mehr wahrgenommen werden können, eine Haushaltshilfe bezahlt werden. Hier sprechen wir von einer Größenordnung von 12-15 € pro Stunde. Wer Pflegebedarf hat und zuhause gepflegt werden muss, hat ebenso das Recht, eine Pflegehilfe bezahlt zu bekommen. Auch können für die Hinfahrt zu Arztbehandlungen infolge des Schadens Kilometergeld und Parkgebühren verrechnet werden.
Wichtig in der Praxis ist eine Haftung für zukünftige Schäden. Was bedeutet das? Von der gegnerischen Haftpflichtversicherung oder mit Urteil im Gerichtsverfahren erhält der Patient eine Erklärung, in der festgehalten wird, dass der Arzt bzw. die Krankenanstalt für sämtliche künftige Schäden haftet, die durch den Behandlungs- bzw. Aufklärungsfehler entstehen. Warum ist das wichtig? Nach dem österreichischen Recht verjähren 3 Jahren ab Kenntnis des Schadens und Schädigers sämtliche Ansprüche. Medizinische Fragen sind kompliziert und es ist schwierig einzuschätzen, wie sich die gesundheitliche Situation in Zukunft entwickelt. Mit einer solchen Erklärung können auch zu einem späteren Zeitpunkt Ansprüche (Behandlungskosten, Schmerzensgeld etc.) eingefordert werden, die auf den ursprünglichen Fehler zurückzuverfolgen sind.
Wenn jemand aufgrund eines ärztlichen Fehlers oder einer unterlassenen Aufklärung getötet wird, haben auch die Angehörigen Anspruch auf Trauerschmerzensgeld, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Da sprechen wir von einer Größenordnung von 10 000 € aufwärts pro Person. Unterhaltspflicht bei Kindern des Opfers geht auf den Schädiger über und dieser muss die Unterhaltsleistungen stattdessen erbringen.
Ganz am Anfang sollte sich der Geschädigte von einem spezialisierten Anwalt beraten lassen. Dann wird geklärt, welche Voraussetzungen für den Schadenersatz gelten und wie der Weg aussieht. In diesem Stadium ist sinnvoll, Beweise zu sichern. Der Rechtsanwalt fordert die Krankenunterlagen an, die jede Krankenanstalt bzw. jeder Arzt zustellen muss. Auf dieser Basis kann er entscheiden, wie es weitergehen soll. Je früher man in solchen Fällen zum Anwalt geht, desto besser.
Wenn der Mandant zu mir kommt, besorge ich eben zuerst einmal diese Krankenunterlagen. In meiner Kanzlei haben wir eine Mitarbeiterin, die Medizin studiert und jahrzehntelange Erfahrung im Krankenhaus hat. Sie schaut diese Akten genau durch und gibt mir wesentliche fachkundige Hinweise, was damit angefangen werden kann. Mein Glück ist auch, dass ich bereits jahrelang in diesem Bereich tätig bin und Erfahrungen habe, weshalb ich das selbst sehr gut erkennen kann. Falls es in der Krankengeschichte Anhaltspunkte für Behandlungs- oder Aufklärungsfehler gibt, fordere ich zunächst mit einem eingeschriebenen Brief die Krankenanstalt bzw. den Arzt auf, sich zu erklären und die Haftung anzuerkennen. Der Arzt leitet dieses Schreiben üblicherweise an seine Haftpflichtversicherung weiter. Erhalte ich die Rückmeldung, dass diese damit einverstanden ist, wird der Mandant untersucht. In der Folge wird geklärt, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und welches Schmerzensgeld gebührt.
Falls es zu einer Ablehnung kommt, bespricht man in aller Regel mit der Rechtsschutzversicherung des Mandanten die weiteren Schritte ab. Das wird zumeist ein gerichtliches Verfahren sein. Daneben gibt es auch die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens. In jedem Bundesland bestehen eigene Ärztekommissionen, die versuchen, zwischen Patienten und Arzt eine Lösung zu finden. Derartige Entschädigungskommissionen nehme ich ehrlicherweise erst als allerletzte Option in Anspruch. Diese können nämlich nur maximal einen Teil- oder Pauschalbetrag zahlen. Im Zuge eines erfolgreichen Gerichtsverfahrens hingegen hat der Mandant Anspruch auf 100 % der Kosten.
Leider macht es schon einen Unterschied. Falls keine außergerichtliche Einigung im Briefverkehr möglich ist, ist eine Klage der nächste Schritt. Hier stellt sich die Frage, welche Forderung gegen wen wie geltend gemacht werden soll und das ist bei Auslandsbezug durchaus kompliziert.
Beispiel: Nach einer Zahnbehandlung in Ungarn möchte ich aufgrund eines Behandlungsfehlers Schadenersatz geltend machen. Ungarn ist Teil der EU. Daher ist vorgesehen, dass der Gerichtsstand in Österreich ist und ein Konsument auch hier gegen den ungarischen Zahnarzt vor Gericht gehen kann. Als Konsument gilt der Patient jedenfalls, weil er als sich als Privatperson behandeln ließ und nicht etwa als Unternehmer. Davon unabhängig ist aber nicht klar, ob hier österreichisches oder ungarisches Recht Anwendung finden soll. Das kann im Einzelfall eine Streitfrage sein. Außerdem gestaltet sich die Rechtsverfolgung des Schädigers auch im EU-Ausland zumeist kompliziert, rein aus praktischen Gründen. Das Aufforderungsschreiben noch vor einer etwaigen Klage kann bereits Probleme bereiten, wenn zum Beispiel der ungarische Arzt das deutschsprachige Schreiben nicht versteht.
Diese Schwierigkeiten können die Abwicklungen verkomplizieren und verzögern. Die maximale Rechtssicherheit haben österreichische Staatsbürger nur dann, wenn sie sich von einem Arzt im Inland behandeln lassen. Dann ist der weitere Verlauf vorgezeichnet. Jeder Auslandskontakt, auch innerhalb der EU, kann die Geltendmachung umständlicher machen.
Dennoch empfehle ich den möglichen Geschädigten auch hier, sich von einem Anwalt beraten lassen und die Krankengeschichte zu besorgen. Bei dieser Prüfung macht es keinen Unterschied, ob das ein österreichischer oder ausländischer Arzt ist. Vielmehr wird zunächst einmal abgeklärt, wie die Sache insgesamt aussieht und wie erfolgsversprechend eine Verfolgung der Ansprüche ist.
Wir haben glücklicherweise in Österreich die Beweislastumkehr. Das heißt, der Arzt bzw. die Krankenanstalt müssen sich freibeweisen. Gerade ärztliche Haftungsfragen sind höchst kompliziert und der Gesetzgeber kann nicht vom Patienten erwarten, die gleiche Kompetenz wie ein Arzt zu haben. Ein Patient hat üblicherweise auch nicht denselben Zugang zu relevanten Informationen, wie sie Arzt oder Krankenanstalt zur Verfügung stehen und kann somit die Sachlage nicht so gut beurteilen.
Dafür muss der Patient beweisen, dass überhaupt ein Schaden entstanden ist. Ist das Ergebnis aufgrund eines Behandlungsfehlers eingetreten oder wäre es sowieso zustande gekommen? Zum Beispiel kann eine Narbe nach einem operativen Eingriff auch durch eine Wundheilungsstörung eingetreten sein, somit durch Zufall und ohne Verschulden des Arztes. Dann liegt kein Schaden vor. Ein Patient hat keine Chance vor Gericht, wenn er diesen Nachweis nicht erbringen kann. Aber angenommen, der Schaden besteht und ist auch auf den Arzt zurückzuführen. Dann muss dieser nachweisen, dass ihm kein Verschulden zukommt und keine Fehlbehandlung vorliegt. Die Frage des Verschuldens ist der Knackpunkt. Es wird unterschieden, ob dem Arzt vorzuwerfen ist, dass er etwas falsch gemacht hat, oder ob das jedem Durchschnittsarzt hätte passieren können. Dann kann ihm auch kein Verschulden zur Last gelegt werden.
Zu mir kommen normalerweise Mandanten, bei denen klar auf der Hand liegt, dass ein Schaden vorhanden ist. Die Beweislastumkehr ist für diese daher eine deutliche Erleichterung.
Das ist ein schwieriges Thema. Grundsätzlich können Opfer eines Behandlungsfehler die Schäden innerhalb von 3 Jahren gerichtlich geltend machen. Das bedeutet, innerhalb von 3 Jahren muss eine Klage bei Gericht eingebracht werden. Die Frage ist jedoch, ab wann diese Frist läuft. Das ist im Einzelfall zu prüfen und mitunter schwierig zu beurteilen. Im Gesetz steht: Die 3-jährige Frist beginnt mit Kenntnis von Schaden und Schädiger. Sie beginnt also, sobald das Opfer weiß, dass es im Krankenhaus geschädigt worden ist und ein Schaden entstanden ist. Es muss bekannt sein, wem dieser Fehler konkret vorgeworfen werden kann und dass ganz klar ein Behandlungsfehler passiert ist.
Damit beginnt die Schwierigkeit in der Praxis. Denn oftmals bemerken Patienten erst nach Jahren, dass etwas nicht gestimmt hat. Ich erlebe laufend, dass erst der nachfolgende Arzt die Fehler seines Vorgängers feststellt. Der Oberste Gerichtshof hat mittlerweile entschieden: In solchen Fällen gilt der Zeitpunkt, ab dem ein durchschnittlicher Patient hätte wissen müssen, dass die Behandlung nicht ordnungsgemäß durchgeführt bzw. er nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Auch hier sollten sich Patienten direkt beim Profi melden. Dieser kann anhand der Krankenunterlagen feststellen, ob die Frist verstrichen ist.
Die häufigsten Fallstricke sind Verjährung, fehlende Informationen und Gedächtnislücken. Folgendes kann ich empfehlen:
Ich kann umfassend beraten und ausgehend von meiner langjährigen Praxis einschätzen, ob eine Rechtsverfolgung sinnvoll ist oder nicht. Weiters kann ich den Patienten konkret aufklären, welche Rechte er hat und wie die Vorgehensweise aussehen könnte. Als Rechtsanwalt kann ich sofort sämtliche Behandlungsdokumentationen anfordern und genau für den Klienten prüfen.
Außerdem verfasse ich Aufforderungen an die Gegenseite und begleite, falls notwendig, natürlich auch die Mandanten kompetent beim Gerichtsverfahren. Mir persönlich machen derartige Verfahren enorm viel Spaß und ich führe diese gerne – meine Klienten können sich meinen vollen Einsatz erwarten!
Sie befürchten, Opfer eines Behandlungsfehlers geworden zu sein? Sie möchten Ihre Ansprüche in Bezug auf Arzthaftung geltend machen? Oder Sie haben sonstige Fragen zum Schadenersatzrecht? Dr. Hubert Niedermayr und seine spezialisierte Kanzlei in Steyr stehen auch Ihnen gerne zur Seite, um Ihr Recht durchzusetzen! Als Experte in allen Belangen rund um Behandlungsfehler überzeugt Dr. Hubert Niedermayr mit langjähriger Erfahrung und vollem Einsatz. Weitere Informationen sowie Kontaktdaten finden Sie auf dem Profil von Dr. Hubert Niedermayr auf anwaltfinden.at.
Herr Dr. Niedermayr ist sehr kompetent und hat mich in meiner Causa nicht nur sehr gut beraten, [...]
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