Die Eheaufhebung stellt, neben der Scheidung und dem Tod eines der Ehegatten, den dritten Grund dar, eine wirksam geschlossene Ehe zu beenden. Das Ehegesetz sieht für eine Aufhebung der Ehe sechs Gründe vor – welche diese sind und was bei der Eheaufhebung zu beachten ist, beantwortet Ihnen Mag. Erich Hierz, Rechtsanwalt für Familien- und Eherecht, im folgenden Interview.
Ich bin selbstständiger Rechtsanwalt in Graz und berate unter anderem im Bereich des Familien- und Eherechts, wobei derartige Fälle zumeist besonders spannend und emotional sind.
An erster Stelle steht für mich – sofern Kinder vorhanden sind – das Kindeswohl.
An zweiter Stelle folgt eine gewisse Abgebrühtheit.
Als dritten Punkt würde ich die Vertrauenswürdigkeit nennen. Es muss gegenüber dem Mandanten eine bestimmte Vertrauenswürdigkeit bestehen.
Derartige Fälle kommen meiner Erfahrung nach eher selten vor. Die Zahl ist somit eher überschaubar.
Ich mache diesen Beruf doch schon sehr lange und kann mich noch an jeden dieser Fälle erinnern.
Oftmals wird die Aufhebung der Ehe mit einer Scheidungsklage verbunden, sodass man diesbezüglich alle Register ziehen kann.
Die Aufhebung der Ehe ist, neben der Scheidung und dem Tod eines der Ehegatten, der dritte Grund, dass jemand eine wirksam geschlossene Ehe beenden kann.
Die aufgehobene Ehe gilt, trotz ihrer Anfechtbarkeit, als rechtlich existent gewesen und ist von einer Nicht-Ehe zu unterscheiden, bei der es zu keiner wirksamen Ehe gekommen ist.
Bei einer Eheaufhebung handelt es sich um eine gerichtlich verfügte Beendigung einer Ehe, aufgrund einer fehlerhaften Eheschließung. Das bedeutet, es wurden zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ehe bzw. davor bestimmte Dinge dem anderen Partner gegenüber verschwiegen. Sie ist somit auch von der Ehescheidung zu differenzieren, bei der während des Zusammenlebens oder während der Ehe etwas schiefgegangen ist.
Laut Ehegesetz sind hierfür sechs Gründe vorgesehen:
Wenn zum Beispiel ein 17-jähriges Mädchen oder ein 17-jähriger Bursche eine Ehe abschließen möchte, benötigen sie hierfür die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Meiner Erfahrung nach handelt es sich hierbei um den häufigsten der sechs Gründe.
Diese ist dann der Fall, wenn man zum Eheabschluss gezwungen wurde.
Also, wenn man davon ausgeht, dass der Ehegatte verstorben ist, eine neue Ehe abschließt und sich im Nachhinein herausstellte, dass der ursprüngliche Ehegatte doch nicht verstorben ist.
Eine arglistige Täuschung besteht im vorsätzlichen Vorspielen falscher Tatsachen oder dem vorsätzlichen Verschweigen wahrer Tatsachen. Der Täuschende möchte dadurch erreichen, dass der Getäuschte, infolge der Unkenntnis der wahren Sachlage, die Ehe schließt und nicht von der Eingehung der Ehe Abstand nimmt.
Ein klassisches Beispiel – welches in der Judikatur so auch schon vorgekommen ist – ist das Verschweigen einer schweren Krankheit, wie etwa HIV, gegenüber meinem zukünftigen Ehepartner. So etwas muss man offenlegen, da ein bestimmtes Vertrauensverhältnis bestehen muss und solche Gründe einer Mitteilungspflicht unterliegen. Sollte es erst im Nachhinein entdeckt werden, kann sich der getäuschte Ehegatte darauf berufen, die Aufhebung der Ehe zu begehren.
Grundsätzlich läuft eine Eheaufhebung wie eine Ehescheidung ab. Man benötigt die Heiratsurkunde und muss eine Klage bei dem jeweils zuständigen Bezirksgericht einbringen.
Die Klage hat derjenige Ehegatte einzubringen, dessen Willensbildung mangelhaft war. Die Scheidungsklage muss von dem Getäuschten selbst eingebracht werden.
Wenn es sich um Minderjährige handelt, wäre es unter Umständen anzudenken, dass nicht die Aufhebung der Ehe, sondern eine Nichtigkeitserklärung der Ehe, ersucht wird.
Es ist eine Frist von einem Jahr einzuhalten. Das heißt, ab Bekanntwerden des Irrtums beziehungsweise der Täuschung oder ab Wegfall der Zwangslage, ist die Klage innerhalb eines Jahres einzubringen.
In derartigen Fällen geht es hauptsächlich um das Beweisthema – Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ehe herrscht eitel Wonne und im Nachhinein ist es oftmals schwierig und problematisch, den wahren Sachverhalt zu beweisen. Es gibt auch Fälle, in denen die Frist übersehen wird.
Das Hauptproblem stellt in der Regel dennoch die Beweisbarkeit dar, sodass schlussendlich oftmals Aussage gegen Aussage steht.
Ich würde empfehlen, da die Ehe etwas Lebenslanges sein sollte, dass man sich bereits vorab über gewisse Dinge informiert; nicht erst dann, wenn man mit dem Ehepartner nicht mehr kann. Derartige Fälle sind immer auch mit sehr vielen Emotionen verbunden.
Das heißt, man sollte, bevor man eine Ehe abschließt, zu einem Anwalt oder einer Beratungsstelle gehen und sich darüber informieren, worauf man achten muss.
Grundsätzlich halte ich es für sinnvoll, dass man sich bereits vorab ein bisschen informiert und auch an die schlechten Zeiten denkt.
Die Eheaufhebung wird genauso wie eine Ehescheidung behandelt. Die Aufhebung der Ehe gilt ab jenem Zeitpunkt, zu dem das Urteil über die Aufhebung getroffen wurde.
Das heißt, wenn während der Ehe Kinder geboren worden sind, dann sind diese als ehelich anzusehen. Man hat somit dieselben Unterhalts- und Obsorgepflichten beziehungsweise es gelten dieselben Vermögensaufteilungsgrundsätze wie bei einer Ehescheidung.
Zunächst geht es darum den Sachverhalt zu analysieren und herauszufinden, ob einer der oben genannten Gründe für die Aufhebung der Ehe vorliegt. Man muss ebenso darauf achten, dass das weitere Vorgehen entsprechend abgestimmt wird.
Möglicherweise ist doch eine einvernehmliche Lösung möglich, die insbesondere im Hinblick auf die anfallenden Kosten – ein Gerichtsverfahren ist immer wesentlich teurer – in Betracht gezogen werden sollte.
Ein Beratungsgespräch ist jedenfalls sinnvoll, da man den Mandanten über die zu beachteten Punkte, den genauen Sachverhalt, die Erfolgsaussichten etc. aufklären kann. Es geht darum, eine optimale Lösung für den Mandanten zu finden, wobei die Kosten stets im Auge behalten werden sollten.
Eine derartige Entscheidung geht immer auch mit entsprechenden Folgen für die Zukunft einher, sei es der Unterhalt, die Pension etc. Daher kann ich nur empfehlen, dass man rechtzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt, sodass es nicht zu finanziellen Folgen kommt, die man nicht eigentlich nicht haben möchte.
Vielen Dank, dass Sie sich für das Interview Zeit genommen haben!
Sollten Sie weitere Fragen im Familien- und Eherecht haben oder rechtsanwaltlichen Beistand in einem Scheidungsverfahren benötigen, kontaktieren Sie Mag. Erich Hierz in seiner Kanzlei in Graz. Zusätzliche Informationen sowie Kontaktdaten finden Sie auf dem Profil von Rechtsanwalt für Familien- und Eherecht, Mag. Erich Hierz, auf anwaltfinden.at.
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