AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) sind wohl jedem bekannt – und sei es nur durch das Ankreuzen eines Kästchens beim Online-Shopping. Unternehmer müssen sich jedoch vermehrt mit AGB beschäftigen, denn sie können damit einheitliche Bedingungen schaffen, die sie all ihren Verträgen zugrunde legen. Was Unternehmer in ihre AGB aufnehmen sollten, was sie nicht aufnehmen dürfen und worauf sie bei der Erstellung besonders achten sollten, erklärt Unternehmensrechtsanwalt Mag. Leopold Luegmayer-Latschbacher im Interview.
Wir sind eine auf Unternehmens- und Wirtschaftsrecht ausgerichtete Anwaltskanzlei. Ich habe in Wien studiert und bin seit 2005 als Anwalt tätig. Seit 2006 begleiten mein Partner und ich Kunden bei Unternehmensgründungen und beim laufenden Geschäft. Auch sind wir im allgemeinen Zivilrecht und Prozessrecht tätig. Ich spezialisiere mich außerdem im Familien- und Scheidungsrecht.
Für Unternehmer stellen die Gesetzgebungsflut und die stetige Änderung von Gesetzen im Gesellschafts- und Wirtschaftsleben eine besondere Anforderung dar. Hier geht es etwa um die geänderten Marktbedingungen im Verbraucherschutz und rechtliche Anpassungen im IT-Bereich. Das Spannende ist, dass es auch für uns Juristen in diesem Bereich immer wieder neue Herausforderungen gibt – wir sind hier verstärkt im zivilen Wirtschaftsrecht tätig und helfen den Unternehmern mit tagtäglichen rechtlichen Belangen. Unternehmer sind außerdem spannende Menschen, die sich von der Gesellschaft abheben.
AGB sind Vertragsbedingungen, die ein Unternehmer aufgrund der Vielzahl an gleichgelagerten Geschäftsfällen in seinem Unternehmen seinen Verträgen zugrunde legt. Es sind also Vertragsklauseln, die nicht gesondert mit dem Vertragspartner ausgehandelt werden müssen. Sie werden global für alle Geschäftsfälle angewendet – das ist das Elegante und Praktische an ihnen.
AGB sind beispielsweise wichtig, um internen Geschäftsabläufen eine rechtliche Struktur zu geben. Mitarbeiter, die im Angebots- oder Inkassobereich tätig sind und beispielsweise Angebote an Kunden schicken, müssen dann nicht über juristische Fragen nachdenken. Im rechtlichen Streitfall kann man sich auf die AGB beziehen.
Wofür und welche AGB man benötigt, ist branchenspezifisch. Ein Handelsunternehmen benötigt inhaltlich andere AGB als ein Handwerker. Besondere Herausforderungen gibt es zum Beispiel für Onlineshops.
Es gibt Muster für die Erstellung, zum Beispiel von der Wirtschaftskammer, man sollte diese AGB aber nicht ungeprüft übernehmen. Muster beinhalten oftmals Querverweise, etwa auf Rücktrittsrechte und Gewährungen, die dann zu krassen Widersprüchen führen können.
AGB sind für Unternehmen nicht verpflichtend. In vielen Bereichen sind sie allerdings sinnvoll. Ich kenne einige Unternehmen, die von sich sagen, dass sie keine AGB brauchen, weil alles Wichtige im Angebot steht. Je komplexer die Geschäftsabläufe in einem Unternehmen sind, desto mehr Regelungsbedarf besteht und desto zielführender ist dann die Verwendung eigener AGB.
Regeln können sie alle Rechtsbereiche, denen keine zwingenden Normen wie Verbraucherschutzbestimmungen entgegenstehen. Dispositives Recht kann man durch AGB abändern oder näher ausgestalten. Klassiker wie Zahlungs- und Lieferfristen sowie Gerichtsstandsvereinbarungen, Gewährleistungsfristen, Beweislastregelungen und Haftungsausschüsse zu regeln, macht durchwegs Sinn.
Momentan ein Thema sind Lieferausfälle aufgrund von Höherer Gewalt: Was ist, wenn ich aufgrund einer Pandemie die Lieferfristen nicht oder nicht termingerecht einhalten kann? Das Gesetz gibt hier sehr wenig vor und AGB dienen der Lückenfüllung.
Die Inhalte dürfen nicht sittenwidrig sein – das ist eine Globalklausel. Damit man sich darunter etwas vorstellen kann: Man darf nicht gröblich benachteiligen, die AGB dürfen keine versteckten oder intransparenten Klauseln oder ähnliche Unklarheiten beinhalten.
Das gilt auch für Genehmigungsfiktionen, etwa „Wenn Sie nicht binnen vier Wochen widersprechen, gehen wir von Ihrer Zustimmung aus.“ Das ist sehr bedenklich und sind derartige Klauseln auch immer wieder Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen. Oftmals sind in AGB Zustellungsfiktionen, wie „Wir dürfen an ihre bekannte Adresse liefern, dann gilt es als zugestellt“, enthalten. Auch das ist nicht zulässig. Ich würde diese Klausel aufheben, es wird also so getan, als würde sie nicht in den AGB vorkommen.
AGB müssen immer vertraglich vereinbart werden. Dies kann auf zwei Arten erfolgen:
Im Gegensatz zu den AGB müssen die Datenschutzerklärungen nicht zum Vertragsinhalt erhoben werden. Es reicht ein allgemeiner Hinweis und die Möglichkeit, diese einzusehen. Ist für die Verwendung der personenbezogenen Daten eine Zustimmung erforderlich, muss diese ausdrücklich erfolgen.
Es gibt Unternehmen, die ihre AGB selbst erstellen. Wenn ein Klient zu mir kommt und mir seine AGB zeigt, muss ich auch seine Geschäftsabläufe näher kennen, um beurteilen zu können, ob diese für ihn passen. Ich schaue natürlich auch immer wieder, was auf diesen Websites, beispielsweise auf der der Wirtschaftskammer, in den AGB-Vorlagen geregelt wird, um darüber im Bilde zu sein. Schreibt man hier allerdings blind ab, kann man viel Schaden anrichten. Teilweise passen dann die Querverweise nicht oder es finden sich widersprüchliche Erklärungen. Wenn es dann vor Gericht geht, können unklare, undeutliche oder widersprüchliche Regeln vom Richter für nichtig oder unanwendbar erklärt werden. Die AGB müssen passen wie ein Maßanzug und idealerweise eher kurz sein.
Widersprüchlichkeiten sollte man jedenfalls vermeiden, weshalb sich ein Jurist die AGB ansehen sollte.
Ein klassisches Problem sind widerstreitende AGB zwischen Unternehmen. Ein Beispiel: Ein Unternehmer bekommt ein Angebot von einem anderen Unternehmer. Dieser bestätigt den Auftrag, legt seiner Auftragsbestätigung seine AGB zugrunde. Die AGB der beiden Unternehmen widersprechen sich jedoch inhaltlich. So entsteht das Problem, dass man nicht weiß, welche AGB gelten – die des Angebotsnehmers oder die des Auftragsgebers. Im Gesetz gibt es hier eine Ausnahme für Unternehmen, durch die auch Schweigen als Zustimmung zu den AGB gewertet wird. Ein Unternehmer müsste deshalb ausdrücklich sagen, dass er nicht zu den AGB des anderen kontrahieren möchte. Wenn kleine Handwerker mit großen Unternehmen wie zum Beispiel H&M zusammenarbeiten, setzt sich in Bezug auf diese Problematik zumeist das größere Unternehmen mit seinen AGB durch.
Mit der Erstellung von AGB und den rechtlichen Grundlagen sind Unternehmer meist nicht vertraut, weshalb ich empfehle, sich an einen Anwalt zu wenden. Ich kann helfen, indem ich sie bei der Erstellung oder bei der Anpassung bestehender AGB unterstütze. Besonders wichtig ist es dabei, dass ich die Produktionsabläufe des jeweiligen Unternehmens kennenlerne und die Klauseln in den AGB darauf zuschneide.
Brauchen Sie Hilfe mit Ihren AGB? Möchten Sie ein Unternehmen gründen oder sanieren? Rechtsanwalt und Unternehmensrechtsexperte Mag. Leopold Luegmayer-Latschbacher steht Ihnen und Ihrem Unternehmen in rechtlichen Belangen zur Seite. In einem Erstgespräch in seiner Kanzlei in 3300 Amstetten zeigt er Möglichkeiten und Lösungswege auf. Nähere Informationen sowie Kontaktdaten finden Sie auf dem Profil von Mag. Leopold Luegmayer-Latschbacher auf anwaltfinden.at.
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