Menschen adoptieren aus vielen verschiedenen Gründen Kinder oder Erwachsene. Eines ist jedoch bei jedem gleich: der Wunsch nach einer Familie. Wenn es zu der Entscheidung kommt, ein Kind oder Erwachsenen adoptieren zu wollen, kann man schon mal vor vielen Fragezeichen stehen. Welche Voraussetzungen muss ich vorweisen? Wie adoptiere ich ein Kind? Welche rechtlichen Schritte muss ich einleiten? Wie Ihnen Ihr Anwalt hierbei helfen kann und was man wissen sollte, beantwortet Familienrechtsexperte Dr. Roland Kometer im Gespräch.
Ich habe nach meinem Schulabschluss das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen und anschließend das Gerichtspraktikum am Bezirks- und Oberlandesgericht in Innsbruck in der Dauer von 18 Monaten absolviert. Theoretisch wäre ich übernommen worden, doch ich habe mich dazu entschieden selbstständiger Anwalt zu werden. Im Zuge dessen war ich als Konzipient in Kitzbühel und Innsbruck tätig. Seit 1993 bin ich selbstständiger Anwalt in Innsbruck. Unsere Kanzlei ist eine Regiegemeinschaft mit mehreren Mitarbeitern und bearbeitet sämtliche Rechtsangelegenheiten mit Schwerpunkt Vertrags-, Bau- und Familienrecht – konkret Scheidungen und Adoptionen. Darüber hinaus bin ich Rechtsanwalts- und Richteramtsprüfer, sowie Obmann des Vereins „Die Brücke“, der sich um die Häftlingsunterstützung in Tirol kümmert.
Von Beginn an war in meiner Kanzlei das Familienrecht häufig zu betreuen. Von Anfang an habe ich zahlreiche Scheidungen, Obsorgeverfahren und zusammenhängende Tätigkeiten behandelt. Dazu gehört auch die Adoption. So kam es dazu, dass ich diese immer häufiger übernommen habe.
Ich muss sagen, dass ich keine größeren Probleme sehe. Wenn sich die Richter an das Gesetz und die Antragssteller an die gesetzlichen Voraussetzungen halten, gibt es keine Probleme.
Als Erstes muss ich richtigstellen: Es muss kein Paar sein, das eine Adoption anstrebt. In Österreich können durchaus auch Einzelpersonen Kinder oder Erwachsene adoptieren. Voraussetzung für Einzelpersonen ist, dass die das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. Und wenn man verheiratet ist, ist nur eine gemeinsame Adoption möglich. Darüber hinaus gibt es ein großes Hindernis: wenn Pflegeeltern oder andere Personen die Sorge für das Vermögen einer Person bereits innehaben, dann können sie nicht adoptieren. Sie müssen sich erst vom Gericht von dieser Pflicht entbinden lassen.
Grundsätzlich ist es nicht schwierig, wenn man die Voraussetzungen aus dem „Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuch“ beachtet. Werden alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten, geht die Adoption im Normalfall problemlos über die Bühne.
Erstens muss ein schriftlicher Vertrag zwischen den zukünftigen Eltern und dem Wahlkind vorliegen. Zweitens braucht man eine gerichtliche Bewilligung. Die Bewilligung der Adoption darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:
Wird die Zustimmung nicht gegeben, so kann das Gericht unter gewissen Voraussetzungen die Zustimmung ersetzen. Sie wird auch rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wirksam, um erbrechtliche Auswirkungen vorzubeugen. So würde in dem Fall, dass der Adoptierende während des Prozesses verstirbt, das Adoptionskind bereits erben.
Das Wahlkind muss, wenn es den Vertrag abschließt, entscheidungsfähig sein. Sollte es nicht entscheidungsfähig sein, ersetzt diese Entscheidungsfähigkeit ein gesetzlicher Vertreter. Verweigert dieser die Einwilligung ersetzt das Gericht dessen Entscheidung. Die Zustimmung des Gerichtes erfolgt dann, wenn keine gerechtfertigten Gründe vorliegen, die eine Verweigerung des Vertrages begründen würden. In weiterer Folge ist die Adoption zu bewilligen, wenn es dem Wohl des Kindes dient bzw. wenn eine elterliche Beziehung hergestellt wird oder bereits besteht. Bei volljährigen Wahlkindern ist eine Adoption dann zu bewilligen, wenn nachgewiesen wird, dass bereits einige Voraussetzungen nach § 194 ABGB vorliegen, wie zum Beispiel das Bestehen einer elterlichen Bindung über mindestens fünf Jahre hinweg. Das kann durch die Vorlage von Fotos oder sonstigen Aufzeichnungen bewiesen werden. Die Bewilligung bei erwachsenen Wahlkindern ist lediglich dann zu verweigern, wenn ein leibliches Kind den annehmenden Kriterien entgegenstehen würde. Insbesondere dann, wenn dessen Unterhalt oder Erziehung gefährdet wäre.
Als verantwortliche Rechtsstellen gelten in Österreich die Bezirksgerichte. Ich kann es sehr empfehlen sich dort durch Rechtsanwälte vertreten zu lassen, weil der Prozess für einen juristischen Laien sehr unübersichtlich und langwierig wirken könnte. Zu den essenziellen Unterlagen zählen:
Der Ablauf hängt davon ab, ob ein minderjähriges, volljähriges oder ein entscheidungsunfähiges Wahlkind adoptiert werden soll. Unabhängig davon legt man alle notwendigen Unterlagen vor, erwähnt die Umstände und Voraussetzungen der Adoption und reicht einen Antrag ein. Wirklich wichtig sind der Vertrag und die notwendigen Erklärungen.
Pflegekindschaft und Adoption sind grundsätzlich unabhängig voneinander zu betrachten. Pflegekinder sind solche Kinder, die Personen vom Gericht anvertraut wurden, um für die Pflege und Erziehung aufzukommen. Ein Pflegekind kann selbstverständlich von den Pflegeeltern– unter den notwendigen Voraussetzungen – adoptiert werden, solang es dem Kindeswohl entspricht.
Grundsätzlich ist es natürlich möglich. Aufgrund des Auslandbezugs ist der Ablauf etwas komplexer, aber aufgrund des Haager-Übereinkommens ist es für Österreicher möglich Kinder aus dem internationalen Raum zu adoptieren. Die Vertragsstaaten sind weltweit über Europa, Südamerika, Asien und vereinzelt auch in Afrika verstreut. Hier könnten trotzdem weitere Schwierigkeiten hinzukommen, wenn beispielsweise zwingende Aufenthalte vom Heimatland des Kindes vorgeschrieben sind. Die Staatsbürgerschaft des Adoptivkindes bleibt normalerweise unberührt. Alles in Allem ist es im Normalfall schwieriger ein ausländisches Kind zu adoptieren als ein österreichisches, aber letzten Endes kommt es in solchen Situationen immer auf den Einzelfall an.
Ich würde jedem raten eine professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, weil die Begleitung, durch einen juristischen Fachmann oder einer Fachfrau, über den Prozess hinweg sinnvoll und zielführend ist. Im Normalfall ist es auch kein großer finanzieller Aufwand, denn wenn der Adoptionsvertrag ordentlich aufgesetzt ist, ist auch eigentlich schon der Großteil geregelt.
Ich unterstütze Menschen, indem ich ordentliche Verträge vorlege, die Anträge gesetzeskonform verfasse und die notwendigen Unterlagen vollständig und abschließend einreiche. So kann ich die werdenden Eltern, in einer doch sehr anspruchsvollen Zeit, unterstützen.
Herzlichen Dank für das Interview!
Ob Sie nun ein Kind adoptieren möchten oder sonstige familienrechtliche Belangen haben – Rechtsexperte Dr. Roland Kometer berät und unterstützt Sie in diesem Prozess gerne. In seiner Kanzlei in 6020 Innsbruck können Sie sich mittels eines Erstgesprächs informieren. Mehr Informationen sowie Kontaktdaten finden Sie auf dem Profil von Dr. Roland Kometer auf anwaltfinden.at.
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