Rechtsgeschäfte am Sterbebett: War die Frau noch geschäftsfähig?
Eine schwer kranke reiche Frau ( 50) macht am Sterbebett mehrere Rechtsgeschäfte: Sie heiratet, überschreibt ihrem Freund zu einem sehr günstigen Preis eine Liegenschaft in Paris und räumt diesem eine Vorsorgevollmacht ein. Last but not least: sie setzt ihr einziges Kind, ein Sohn damals 12 Jahre alt, auf das Pflichtteilserbe.
Über diesen Fall wurde in den Medien berichtet.
In diesem Beispielfall wurde natürlich von der Rechtsvertretung des Kindes geprüft ob es hier mit rechten Dingen zu ging und die Frau im Zeitpunkt der Errichtung dieser Geschäfte überhaupt noch geschäftsfähig war. Die mangelnde Geschäftsfähigkeit eines Verstorbenen im Zeitpunkt der Errichtung von Rechtsgeschäften ist im Zuge eines Anfechtungsverfahrens geltend zu machen. Eine mangelnde Geschäftsfähigkeit kann auch zur Nichtigkeit der Ehe führen und in Folge dessen dem Angetrauten die gesetzliche Erbstellung wieder verloren gehen.
Wenn Angehörige sich um ihr Erbe betrogen fühlen
In meiner Praxis als Rechtsanwältin werde ich häufig mit Anfragen konfrontiert, in denen es darum geht, dass der Erblasser alles seiner Pflegerin oder irgendeinem Dritten hinterlassen hat. Ja, es kam schon vor, dass eine Frau einen Taxifahrer, der sie zu allen Arztterminen etc führte und ihr auch sonst hilfreich zur Seite stand, zum Universalerben eingesetzt hat. Dann heißt es oft seitens der Verwandtschaft: „ ich wurde um mein Erbe betrogen.“ Denn der Erblasser sei doch nicht mehr bei Sinnen gewesen und das Testament müsse ungültig sein. Mitunter kommt diese Forderung von Menschen, welche tatsächlich zu Lebzeiten schon ewig keinen Kontakt mit dem Verstorbenen hatten und so auch keinen wirklichen Einblick in dessen Lebensumstände und Gesundheitszustand hatten.
Nicht jede ungewöhnliche Erbfolge bedeutet Geschäftsunfähigkeit
Denn nur weil jemand sein Geld zu Lebzeiten ausgibt ( was grundsätzlich sein gutes Recht ist) oder dies Dritten vermacht muss natürlich noch lange keine Geschäftsunfähigkeit im Spiel gewesen sein.
In der Praxis kommt es gar nicht selten vor, dass in etwa zwischen Erblasser und Kindern aus einer vorherigen Beziehung lange ein enges Verhältnis bestand, jedoch sich auf einmal der Erblasser zurückzieht. Mitunter werden die Kinder dann im Ablebensfall ihres Elternteils damit überrumpelt, dass sie von diesem auf das Pflichtteil gesetzt worden sind. Die Gründe warum dies von dem Erblasser gemacht wurde, können vielseitig sein und muss nicht unbedingt eine Geschäftsunfähigkeit oder ein Druck der neuen Familie im Zeitpunkt der Errichtung des letzten Willens dahinter stecken.
Testamentwille
Für die Gültigkeit eines Testaments ist es erforderlich, dass der letzte Wille bestimmt, mit Überlegung, ernst und frei von List, Beeinflussung oder Irrtum ausgedrückt worden ist. Gerade bei älteren Menschen wird oft vorgebracht, dass aufgrund von Demenz die Geschäftsfähigkeit bei der Errichtung des Testaments nicht mehr gegeben war.
Neurologische Erkrankungen wie Demenz
Bei Erkrankungen wie Demenz, Parkinson etc. wird im Ablebensfall auch geschaut ob eine Vorsorgevollmacht ( diese hinterlegt im Vorsorgevollmachtregister) schlagend geworden ist. Denn diese kommt zu Lebzeiten zum Einsatz wenn die Geschäftsfähigkeit nicht mehr vorliegt, und die Vermögensangelegenheiten durch den Bevollmächtigen übernommen werden. Ist das Testament nun zeitnahe zum Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht errichtet worden, so könnte die Geschäftsfähigkeit durchaus nicht mehr vorgelegen sein.
Im gerichtlichen Anfechtungsprozess ist es Aufgabe eines Sachverständigen ( Neurologen) die Geschäftsfähigkeit des Verstorbenen im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments zu ermitteln.
Einsicht in die Krankenakte des Verstorbenen
Für diese Ermittlung werden medizinische Informationen benötigt. Grundsätzlich wirkt die Verschwiegenheitsverpflichtung des Arztes über den Tod des Patienten hinaus. Bei Gericht kommt es aber zu einer Interessenabwägung zwischen den Erben ( auf welche das Recht auf Einsicht in die Krankenakte übergeht) und dem postmortalen Recht auf Geheimhaltung. Rechtlich relevant ist hierbei: hätte der Erblasser selbst diese Einsicht gewährt?
Tendenziell ist dieser mutmaßliche Wille umso eher anzunehmen, desto stärker das Näheverhältnis des Einsichtsbegehrenden zum Verstorbenen war. Auch hier ist es also bedeutsam ob tatsächlich eine Beziehung zwischen Verstorbenem und dem Erbe, welcher die Einsicht begehrt, zu Lebzeiten bestanden hat.
Ein grundsätzlich berechtigtes Interesse zur Einsicht in die Krankenakte wäre auch bei der begründeten Geltendmachung eines ärztlichen Behandlungsfehlers, welche für den Tod des Erblassers ( mit) ursächlich war, gegeben. Oder auch wenn einer der Erbe an einer Erbkrankheit leidet und dieser die Information über die Krankheit des Verstoben benötigt um Verständnis oder auch Therapiemöglichkeit für die eigene Krankheit zu erlangen.
Geschäftsfähigkeit trotz Demenz: Jeder Fall ist individuell
Eine medizinische Diagnose der Demenz erfolgt wenn Symptome wie Gedächtnisstörung oder kognitive Einschränkung über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten bestehen. Die Feststellung der mangelnden Geschäftsfähigkeit ist stets eine Einzelfallentscheidung. So kann innerhalb der sechs Monate vor der Diagnose noch die Geschäftsfähigkeit bestanden haben, sie kann aber auch schon in diesem Zeitfenster oder noch früher nicht mehr vorgelegen gewesen sein. Auch kann trotz Demenz die Geschäftsfähigkeit noch ausreichend für eine Errichtung des letzten Willens gewesen sein. Aber auch bei grundsätzlicher Geschäftsunfähigkeit kann der Testamenterrichter einen klaren Moment ( „ lucidum intervallum“) gehabt haben, sodass das Testament gültig ist. Wenn gleich oft dieser klare Moment im Nachhinein mitunter schwer feststellbar ist. **Es empfiehlt sich bei Erkrankungen wie Demenz, oder auch um das Testament „anfechtungsfest“ zu machen, unmittelbar vor der Errichtung des letzten Willens einen Neurologen zu konsultieren, welcher die Geschäftsfähigkeit bestätigt. Zu empfehlen ist auch die Verfassung des Testaments vor einem Notar.**Manch Erblasser macht auch eine Videoaufnahme, bei welcher er seinen letzten Willen erklärt und sich bei der Abfassung seines letzten Willens filmen lässt. Hier kann auch erklärt werden warum zB ein Kind auf das Pflichtteil gesetzt wurde. Dringend zu empfehlen ist die Hinterlegung des letzten Willens im Testamentregister. Denn oft sind Testamente im Ablebensfall nicht auffindbar.
Hinweis aus der anwaltlichen Praxis:
Bei Anfechtungsprozessen befinden sich oft beide Parteien ( dies wenn es sich in etwa bei dem Erben „nur“ um einen Neffen, also keinen Pflichtteilserben handelt) in einer „alles oder nichts“ Situation. Jeder Prozess birgt Risiken, weshalb mit Verhandlungsgeschick oft eine Einigung gelingt.