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Haus, Kinder, kein Testament?

Rechtsexpertin: Mag. Birgit Schnöll
Testament
21/09/2026

Gerade junge Familien beschäftigen sich häufig nur ungern mit der Frage, was passiert, wenn ein Elternteil unerwartet verstirbt. Besteht Liegenschaftseigentum, kann es jedoch besonders wichtig sein, sich rechtzeitig mit der Errichtung eines Testaments auseinanderzusetzen.

Verstirbt ein Ehepartner ohne Testament, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Hinterlässt der Verstorbene beispielsweise einen Ehepartner und (minderjährige) Kinder, erbt der Ehepartner grundsätzlich ein Drittel, die übrigen zwei Drittel fallen an die Kinder bzw. das Kind. Das gilt unabhängig davon, ob die Kinder/das Kind bereits volljährig ist oder nicht.

War der Verstorbene beispielsweise gemeinsam mit seinem Ehepartner Eigentümer eines Einfamilienhauses, können daher auch minderjährige Kinder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge Miteigentümer der Liegenschaft werden und entsprechend im Grundbuch eingetragen werden.

Was zunächst nach einer guten Absicherung der Kinder klingt, kann für den verbleibenden Elternteil im Alltag erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen. Minderjährige können über ihr Liegenschaftseigentum nicht selbst verfügen. Bei wichtigen Vermögensangelegenheiten ist daher eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich. Dies betrifft insbesondere einen späteren Verkauf oder eine Belastung der Liegenschaft, kann aber – abhängig von Art und Umfang – auch bei größeren Veränderungen oder sonstigen Maßnahmen rund um die Liegenschaft relevant werden (etwa größeren Umbau/Renovierungsarbeiten).

Möchte der überlebende Elternteil beispielsweise das Haus verkaufen, um mit den Kindern umzuziehen, eine Hypothek aufnehmen oder umfangreichere bauliche Veränderungen vornehmen, kann er daher nicht ohne Weiteres über die gesamte Liegenschaft entscheiden. Das Pflegschaftsgericht hat dabei stets die Interessen des minderjährigen Kindes zu berücksichtigen.

Gerade bei minderjährigen Kindern kann es deshalb sinnvoll sein, bereits zu Lebzeiten durch ein Testament klare Verhältnisse zu schaffen. Beispielsweise kann vorgesehen werden, dass der überlebende Ehepartner alleine die Liegenschaft erhält, während die Kinder anderweitig bedacht werden bzw. ihre Pflichtteilsansprüche gewahrt bleiben. Welche Gestaltung zweckmäßig ist, hängt jedoch immer von den konkreten Familien- und Vermögensverhältnissen ab.

Achtung bei Wohnungseigentum: Für gemeinsam gehaltenes Wohnungseigentum im Rahmen einer Eigentümerpartnerschaft sieht das Wohnungseigentumsgesetz eine besondere Regelung vor. Der Anteil des verstorbenen Partners geht grundsätzlich unmittelbar auf den überlebenden Partner über. Die oben dargestellte Problematik lässt sich daher nicht ohne Weiteres auf eine gemeinsam gehaltene Eigentumswohnung übertragen.

Mein Rechtstipp: Wer minderjährige Kinder hat und Eigentümer einer Liegenschaft ist, sollte sich frühzeitig Gedanken über die erbrechtliche Gestaltung machen. Ein rechtzeitig errichtetes und auf die familiären Verhältnisse abgestimmtes Testament kann verhindern, dass der überlebende Elternteil später bei wichtigen Entscheidungen über die Familienliegenschaft unnötig eingeschränkt ist.

 

Häufige Fragen (FAQ)

1. Kann ich mein Haus einfach meinem Ehepartner vererben und die Kinder enterben? Nein. Ihre Kinder haben Anspruch auf ihren Pflichtteil, der die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils beträgt § 764 ABGB. Sie können die Kinder nicht vollständig enterben, aber durch ein Testament beispielsweise sicherstellen, dass der Ehepartner die Immobilie nutzen darf, während die Kinder ihren Pflichtteil in Geld erhalten.

2. Muss ich für mein Testament zum Rechtsanwalt, oder reicht ein handschriftliches Testament? Ein handschriftliches Testament ist in Österreich gültig, wenn es vollständig von Ihnen geschrieben und unterschrieben ist. Allerdings ist ein fremdhändiges, durch einen Rechtsanwalt verfasstes Testament sicherer, da es weniger anfällig für Formfehler oder Auslegungsstreitigkeiten ist und bestmöglich auf Ihre Situation abgestimmt werden kann.

3. Kann ich im Testament festlegen, dass ein Kind die Immobilie nur erbt, wenn es bestimmte Bedingungen erfüllt? Ja, das ist möglich. Sie können z. B. eine Auflage erteilen, etwa dass das Kind die Immobilie erst erbt, wenn es ein bestimmtes Alter erreicht hat oder wenn es die anderen Geschwister ausbezahlt. Allerdings müssen solche Bedingungen klar formuliert sein, um Streit zu vermeiden.

5. Was kostet ein Testament, und wie oft sollte ich es aktualisieren? Die Kosten für ein fremdhändiges, durch einen Rechtsanwalt verfasstes Testament hängen vom Einzelfall, insbesondere der Komplexität ab, liegen aber meist zwischen 500 und 1.000 Euro. Sie sollten Ihr Testament regelmäßig überprüfen, insbesondere nach großen Lebensereignissen wie Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes oder dem Kauf einer Immobilie.

Fazit: Ein Testament gibt Sicherheit – für Sie und Ihre Familie

Eine Immobilie ist oft das wertvollste Vermögen, das Sie besitzen – sowohl finanziell als auch emotional. Ohne Testament entscheiden nicht Sie, sondern das Gesetz, was mit Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung passiert. Das kann insbesondere zu unnötigen Streit unter den Erben führen.

Mit einem individuell gestalteten Testament können Sie:

  • Klare Regelungen treffen, wer die Immobilie erbt und zu welchen Bedingungen.
  • Pflichtteilsansprüche bedienen.
  • Ihren Ehepartner absichern, etwa durch ein Wohnrecht oder ein Vorausvermächtnis.
  • Streit unter den Erben vermeiden.

Die Errichtung eines Testaments ist kein komplizierter Prozess, aber er erfordert sorgfältige Planung. Besonders bei Immobilien empfiehlt es sich, einen spezialisierten Rechtsanwalt für Erbrecht hinzuzuziehen, insbesondere um Formfehler zu vermeiden.. Nehmen Sie sich die Zeit, Ihre Wünsche klar zu formulieren – es ist die beste Vorsorge für Ihre Familie.

 

Lassen Sie sich daher rechtzeitig beraten und sorgen Sie für klare Verhältnisse. Kontaktieren Sie mich gerne – gemeinsam finden wir die für Ihre persönliche und familiäre Situation passende erbrechtliche Gestaltung.

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Mag. Birgit Schnöll Rechtsanwältin
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