Handelsvertreter sind dafür zuständig, im Namen anderer Unternehmen Geschäfte zu vermitteln, und müssen gemäß dem Handelsvertretergesetz (HVertrG) kontinuierlich nach neuen Geschäftsmöglichkeiten suchen. In der Regel schließen sie diese Geschäfte nicht direkt im Namen des Unternehmens ab, sondern vermitteln sie lediglich.
Handelsvertretervertrag
Zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmen, für das er tätig ist (dem sogenannten Prinzipal), wird üblicherweise ein Vertrag abgeschlossen – der Handelsvertretervertrag bzw. Agenturvertrag. In Österreich werden die Rechte und Pflichten eines Handelsvertreters hauptsächlich durch das Handelsvertretergesetz (HVertrG) 1993 geregelt.
Es ist dabei wichtig, zwischen den gesetzlichen und vertraglichen Rechten und Pflichten zu unterscheiden und sicherzustellen, dass der Handelsvertretervertrag die zwingenden Normen des Handelsvertretergesetzes berücksichtigt.
Rechte und Pflichten des Handelsvertreters
Die Rechte des Handelsvertreters bzw. Handelsagenten umfassen unter anderem das Recht auf Vergütung (Provision) und eine genaue Abrechnung. Der Handelsvertreter hat auch Kontrollrechte wie das Recht auf Buchauszug und Bucheinsicht.
Seine Hauptpflicht besteht darin, Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen und dabei die Interessen seines Auftraggebers zu wahren. Dazu gehört auch die Pflicht, dem Unternehmer die erforderlichen Mitteilungen zu machen und ihn unverzüglich über jeden abgeschlossenen Geschäftsabschluss zu informieren.
Welche Pflichten hat der Unternehmer in einem Handelsvertreterverhältnis?
Neben den Pflichten des Handelsvertreters hat auch der Unternehmer, der Prinzipal, bestimmte Verpflichtungen. Dazu gehört die Zahlung der vereinbarten Provision und die Bereitstellung von Unterstützung in Form von Informationen und Unterlagen. Der Unternehmer hat auch Informationspflichten, Treuepflichten und Verschwiegenheitspflichten gegenüber dem Handelsvertreter.
Die Provisionsansprüche des Handelsvertreters sind im österreichischen Handelsvertretergesetz nicht spezifisch geregelt, jedoch dürfen bei der Berechnung der Provision grundsätzlich keine Nachlässe berücksichtigt werden.
Wichtige Vertragspunkte eines Handelsvertretervertrages
Im Handelsvertretervertrag werden die grundlegenden Rechte und Pflichten beider Parteien festgelegt. Je genauer und umfassender dieser Vertrag formuliert ist, desto geringer ist das Risiko von Streitigkeiten. Häufig gestellte Fragen während des Vertragsverhältnisses betreffen den Umfang der Tätigkeiten des Handelsvertreters, die gegenseitigen Rechte und Pflichten sowie die Höhe der Provision. Auch Fragen zur Exklusivität, zum Gebietsschutz und zu einem Wettbewerbsverbot können von Bedeutung sein.
Bedeutung des Kartellrechts
Aus kartellrechtlicher Sicht ist es wichtig zu klären, ob es sich beim Handelsvertreter um einen „echten“ oder „unechten“ Handelsvertreter handelt. Nur auf echte Handelsvertreterverträge ist das Kartellverbot nicht anwendbar, da diese quasi als verlängerter Arm ihres Auftraggebers gelten.
Um als solcher verlängerter Arm des Geschäftsherrn eingestuft zu werden, darf ein Handelsvertreter kein oder nur ein unbedeutendes Risiko tragen. Dies betrifft die von ihm im Namen des Unternehmers abgeschlossenen oder vermittelten Verträge, die marktspezifischen Investitionen für diesen Tätigkeitsbereich und andere Tätigkeiten, die der Unternehmer für denselben sachlich relevanten Markt als erforderlich erachtet.
Was ist ein Ausgleichsanspruch?
Nach § 24 HVertrG hat ein Handelsvertreter nach Beendigung des Vertrags Anspruch auf einen „Ausgleich“. Dieser Anspruch besteht, wenn der Vertrag so beendet wurde, dass der Ausgleich gewährt wird (z.B. durch Kündigung des Unternehmers, ohne dass der Handelsvertreter einen schuldhaften, wichtigen Grund zur Auflösung gesetzt hat) und der Handelsvertreter entweder neue Kunden gewonnen oder bestehende Geschäftsbeziehungen erheblich erweitert hat. Es muss erwartet werden, dass der Unternehmer auch nach der Beendigung der Tätigkeit des Handelsvertreters weiterhin Vorteile daraus zieht.
Ob ein Ausgleichsanspruch tatsächlich gebührt, muss im Einzelfall geprüft werden. Ebenso muss die Höhe des Ausgleichsanspruchs je nach Einzelfall ermittelt werden; sie muss unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der entgangenen Provisionen des Handelsvertreters aus Geschäften mit den betreffenden Kunden, angemessen sein.
Die Rechtsprechung erkennt diesen Ausgleichsanspruch inzwischen auch für Vertragshändler, Franchisenehmer, Versicherungsvertreter und Tankstellenbetreiber im Franchise an.
Verjährung beachten: Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus einem Handelsvertretervertrag beträgt in der Regel drei Jahre, während Ausgleichsansprüche aber bereits innerhalb eines Jahres ab Vertragsende angemeldet werden müssen. Sonst geht der Anspruch verloren.
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