Europäische Mahnverordnung und europäischer Zahlungsbefehl
Um die Eintreibung von grenzüberschreitenden Geldforderungen zu beschleunigen und zu vereinfachen, hat die EU die EU-Mahnverordnung sowie die Verordnung zur Einführung eines Verfahrens für geringfügige Forderungen erlassen. Ziel ist es, ein einheitliches, schnelles und kostengünstiges Verfahren zur gerichtlichen Entscheidung über Forderungsbeitreibungen zu schaffen, das unabhängig von nationalen Regelungen funktioniert.
Der Europäische Zahlungsbefehl gemäß der EU-Mahnverordnung und das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen sollen die grenzüberschreitende Schuldeneintreibung durch einheitliche Verfahren in allen Mitgliedstaaten erleichtern. Für Forderungen unter 5.000 Euro ermöglicht die Verordnung zur Einführung eines Verfahrens für geringfügige Forderungen die Initiierung eines solchen Verfahrens.
Sowohl der Europäische Zahlungsbefehl als auch das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen bieten Gläubigern die Möglichkeit, Forderungen in den Mitgliedstaaten ohne Berücksichtigung spezifischer nationaler Rechtsordnungen geltend zu machen. Dies erleichtert Gläubigern, die in verschiedenen Mitgliedstaaten Forderungen gegen säumige Kunden haben.
Bei Forderungen unter 5.000 Euro ist das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ratsam, da das Europäische Mahnverfahren durch einen unbegründeten Einspruch beendet werden kann und das Verfahren für geringfügige Forderungen für verschiedene Arten von Forderungen genutzt werden kann. Die Entscheidung hängt von den spezifischen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Wahrscheinlichkeit einer Bestreitung der Forderung, der Art der Forderung und dem Streitwert.
Der ausgestellte Europäische Zahlungsbefehl wird in anderen Mitgliedstaaten anerkannt und ohne zusätzliche Vollstreckbarerklärung vollstreckt. Für die Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat ist die Vorlage des Vollstreckungstitels erforderlich, und die Vollstreckung erfolgt gemäß den Gesetzen des vollstreckenden Mitgliedstaates.
Die Entscheidung, ob der Antrag vor einem österreichischen Gericht oder im Ausland eingereicht werden soll, richtet sich nach den Bestimmungen zur Gerichtszuständigkeit gemäß der Brüssel I-a Verordnung. Bei einem inländischen Gerichtsstand ist für das Europäische Mahnverfahren ausschließlich das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zuständig.
Kontakt
Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. unterstützt Unternehmen und Unternehmer insbesondere bei der Durchsetzung offener Forderungen – außergerichtlich oder wenn nötig auch vor österreichischen Gerichten.
Weitere Informationen unter: www.shb-law.at
Haftungsausschluss
Die Inhalte dieses Beitrags dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Erstellung wird keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Die Nutzung der enthaltenen Informationen begründet kein Rechtsberatungsverhältnis oder eine Anwalt-Mandanten-Beziehung.