Stellen Sie sich vor: Sie haben für den Bau Ihrer Wohnhausanlage oder Ihres Einfamilienhauses einen Werkvertrag mit einem Bauunternehmen abgeschlossen. Im Vertrag wurde ausdrücklich ein Festpreis bis Bauzeitende vereinbart. Plötzlich erhalten Sie eine Nachforderung: Aufgrund globaler Krisen seien die Materialkosten – etwa für Bewehrungsstahl – um 200 % gestiegen. Das Unternehmen beruft sich auf „höhere Gewalt“ und fordert eine Vertragsanpassung.
Müssen Sie diese Mehrkosten tragen, obwohl Sie sich auf die Preisgarantie verlassen haben? Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH | 4 Ob 200/24a | 25.11.2025) bringt hier wichtige Klarheit für Auftraggeber in Österreich.
In dem zugrunde liegenden Fall forderte ein Stahlhandelsunternehmen von einem Bauunternehmen zusätzliches Entgelt. Die Begründung: Der russische Angriff auf die Ukraine im Jahr 2022 habe zu einer unvorhersehbaren Verknappung und massiven Preissteigerung bei Baustahl geführt. Die Klägerin berief sich auf die vereinbarte ÖNORM B 2110, wonach das Risiko „höherer Gewalt“ dem Auftraggeber zugewiesen sei.
Der OGH wies die Klage jedoch ab. Die Begründung ist für die gesamte Baubranche und Immobilienprojekte in Niederösterreich richtungsweisend:
Der OGH stellte klar, dass ein Anbot über einen „Festpreis bis Bauzeitende“ nach der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) so zu verstehen ist, dass der Auftragnehmer das Risiko von Preissteigerungen bewusst übernimmt. Damit sind „veränderliche Preise“ – also die Anpassung an Marktpreisindizes – ausgeschlossen.
Ein entscheidender Punkt der Entscheidung liegt in der Interpretation der ÖNORM B 2110. Das Gericht betonte:
Dieses Urteil stärkt die Position von Auftraggebern. Wenn ein Bauunternehmen eine Festpreisgarantie abgibt, kann es sich später nicht einfach auf die allgemeine Teuerung berufen – selbst wenn diese durch unvorhersehbare Ereignisse wie Kriege ausgelöst wurde. Das unternehmerische Kalkulationsrisiko verbleibt beim Auftragnehmer.
Aber Achtung: Das Urteil bedeutet nicht, dass jede Nachforderung unberechtigt ist. Eine Anpassung ist weiterhin möglich, wenn:
Um böse Überraschungen bei der Schlussrechnung zu vermeiden, ist eine präzise Vertragsgestaltung im Immobilienrecht unerlässlich. Als Kanzlei mit Schwerpunkt im Prozess- und Immobilienrecht unterstützen wir Sie dabei, Werkverträge wasserfest zu machen und unberechtigte Nachforderungen abzuwehren.
Ein Festpreis bleibt unabhängig von Änderungen der Kostengrundlagen (wie z. B. neuen Kollektivvertrags-Löhnen oder steigenden Materialpreisen) unveränderlich. Er bietet dem Auftraggeber maximale Kalkulationssicherheit.
Ein veränderlicher Preis hingegen kann unter bestimmten Voraussetzungen angepasst werden, wenn sich die vereinbarten Preisumrechnungsgrundlagen ändern (vgl. Pkt. 3.13 ÖNORM B 2110).
Wichtiger Hinweis zur Terminologie: Der OGH unterscheidet zwischen dem Festpreis (Stabilität der Preiseinheit) und dem Fixpreis (oft als Pauschalpreis für das gesamte Werk verstanden). Während die Pauschale in der Regel auch das Mengenrisiko deckelt, schützt der Festpreis vor der Inflation der Materialkosten.
Hier kommt es darauf an, welche rechtliche Grundlage für Ihren Vertrag gilt:
Nach der aktuellen wegweisenden Entscheidung des OGH lautet die Antwort in der Regel: Nein.
Selbst bei exorbitant gestiegenen Einkaufspreisen (z. B. für Bewehrungsstahl infolge des Ukraine-Krieges) hat ein Auftragnehmer bei einem vereinbarten Festpreis keinen Anspruch auf Preisanpassung. Der OGH stellte klar, dass eine reine Preiserhöhung der Materialien keine Leistungsabweichung gemäß Pkt. 7 der ÖNORM B 2110 darstellt. Die Identität der Leistung bleibt gleich – lediglich der Gewinn des Unternehmers schmälert sich, was zu seinem unternehmerischen Kalkulationsrisiko zählt.
Wenn Sie als Privatperson (Konsument) einen Vertrag mit einem Unternehmen abschließen, sind Sie durch das Konsumentenschutzgesetz besonders geschützt:
Eine Vereinbarung über veränderliche Preise ist für Konsumenten nur wirksam, wenn:
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, bleibt der Preis trotz gegenteiliger Klausel ein Festpreis (§ 6 Abs. 1 Z 5 KSchG).
Antwort: Hier greift für Konsumenten eine sehr verbraucherfreundliche Regelung:
Hat das Bauunternehmen die Fertigstellungsfrist ohne eigenes Verschulden überschritten (z. B. wegen Verzögerungen, die der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen sind), so sind jene Teile der Leistung, die nach Ablauf der ursprünglichen Festpreisfrist erbracht werden, nach veränderlichen Preisen abzurechnen (Pkt. 6.3.1 ÖNORM B 2110).
Ein Bauvorhaben ist für die meisten Menschen die größte finanzielle Investition ihres Lebens. Doch gerade in Zeiten schwankender Rohstoffpreise versuchen viele Bauunternehmen, ihr wirtschaftliches Risiko auf die Auftraggeber abzuwälzen.
Wir identifizieren versteckte Klauseln zu „veränderlichen Preisen“ oder Indexanpassungen, bevor diese Ihre Kalkulation sprengen.
Bedenken Sie: Die Kosten für eine rechtlich fundierte Prüfung Ihrer Verträge sind im Vergleich zu den potenziellen finanziellen Risiken unberechtigter Nachforderungen in der Regel ein hervorragend investierter Teil Ihres Baubudgets. Wir fungieren als Ihr rechtlicher Schutzwall, damit Sie sich auf die Fertigstellung Ihrer Liegenschaft konzentrieren können.
Haben Sie bereits eine Nachforderung erhalten oder möchten Sie sicherstellen, dass Ihr neuer Werkvertrag wirklich „fest“ ist? Eine fundierte rechtliche Prüfung schützt Sie vor hohen unberechtigten Kosten.
Kontaktieren Sie uns für eine Erstberatung in unserer Kanzlei. Wir analysieren Ihre Unterlagen und zeigen Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten nach der neuesten OGH-Rechtsprechung auf.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall. Für die Richtigkeit und Aktualität wird keine Haftung übernommen!
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