Grundsatz der Vermögensaufteilung bei Scheidung
Wird eine Ehe geschieden, so ist grundsätzlich das gesamte eheliche Vermögen – also alles, was die Ehepartner alleine oder gemeinsam in aufrechter Ehe erworben oder an Werten geschaffen haben – aufzuteilen.
Aufteilungsantrag bei strittiger Scheidung
Erfolgt eine solche Vermögensaufteilung nicht im Rahmen einer einvernehmlichen Ehescheidung gemäß § 55a EheG, so muss in aller Regel nach Rechtskraft der (diesfalls strittigen) Scheidung ein sogenannter Aufteilungsantrag gemäß § 81 EheG gestellt werden, mit welchem begehrt wird, das eheliche Vermögen nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen den vormaligen Ehepartnern zuzuweisen.
Ausnahmen von der Vermögensaufteilung
Von einer derartigen Aufteilung ausgenommen ist allerdings Vermögen, das entweder von einer Partei in die Ehe eingebracht , von Todes wegen erworben (sprich: geerbt) wurde oder das ihm ein Dritter geschenkt hat. Letztere Einschränkung ist durchaus relevant, weil Schenkungen zwischen Ehegatten gerade NICHT als solche „Ausnahmeschenkungen“ gelten und daher anders behandelt werden.
Besonderheiten bei Schenkungen zwischen Ehegatten
Schenkt etwa ein Ehegatte dem anderen in aufrechter Ehe einen Anteil an einer Immobilie (zB eine Haushälfte), so wird ihm im Rahmen eines Aufteilungsverfahrens gemäß § 81 EheG dieser Anteil in aller Regel rückübertragen, ohne dass dafür eine gesonderte Ausgleichszahlung zu leisten wäre, es sei denn, im Schenkungsvertrag wäre gesondert vereinbart worden, dass die Schenkung auch für den Fall der Ehescheidung Bestand haben soll oder aber aus bloßer Freigiebigkeit (und damit „scheidungsfest“) erfolgt ist.
Empfehlung zur vertraglichen Gestaltung
Es empfiehlt sich daher, diesen Umstand bei jedweder Schenkung zwischen Ehegatten zu berücksichtigen und die vertraglichen Formulierungen je nach dem übereinstimmenden Parteiwillen anzupassen.
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