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Wann kann ich ein Pflegevermächtnis geltend machen?

Einer dem Verstorbenen nahestehenden Person gebührt ein gesetzliches Pflegevermächtnis, wenn sie diesen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt hat. Gefordert werden grundsätzlich zumindest 20 Stunden pro Monat. Nahestehend sind Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Erben des Verstorbenen, deren Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte und deren Kinder sowie der Lebensgefährte des Verstorbenen und dessen Kinder. Unter Pflege ist jede Tätigkeit zu verstehen, die dazu dient, einer bedürftigen Person die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Die Pflegeleistungen müssen objektiv erforderlich gewesen sein.

Das Pflegevermächtnis gebührt nicht, soweit eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde.

Die Höhe des Pflegevermächtnisses richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der Leistungen. Nach der Gerichtspraxis kann man sich an einem Stundensatz von EUR 15,00 orientieren. Wenn es um qualifizierte Pflegeleistungen geht (insbesondere Körperpflege), so kommt auch ein höherer Stundensatz in Betracht.

Das Pflegevermächtnis gebührt jedenfalls neben dem Pflichtteil und kann innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren nach dem Ableben geltend gemacht werden.

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