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Verjährung von Pflichtteilsansprüchen in Österreich

Pflichtteilsstreitigkeiten zählen zu den häufigsten Konfliktfeldern im österreichischen Erbrecht. In der Praxis wird dabei oft übersehen, dass Pflichtteilsansprüche strengen Verjährungsregeln unterliegen. Wer Fristen versäumt oder die Rechtslage falsch einschätzt, riskiert den endgültigen Verlust seiner Ansprüche. Gleichzeitig entstehen für Erben und Verlassenschaftsbeteiligte erhebliche Haftungs- und Prozessrisiken.

Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers (§ 760 ABGB). Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere Kinder und – unter bestimmten Voraussetzungen – Ehegatten oder eingetragene Partner. Seit dem ErbRÄG 2015 handelt es sich grundsätzlich um einen Geldanspruch gegen die Verlassenschaft bzw die Erben.

Entscheidend ist jedoch nicht nur das Entstehen des Anspruchs, sondern vor allem die Frage, wie lange dieser geltend gemacht werden kann.

 Nach § 1487 ABGB gilt für Pflichtteilsansprüche grundsätzlich eine dreijährige Verjährungsfrist. Diese Frist kann kenntnisabhängig sein.

Zusätzlich besteht eine absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem Tod des Erblassers. Diese lange Frist gilt unabhängig davon, ob der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Anspruch hatte oder nicht. Damit soll Rechtssicherheit geschaffen werden und verhindert werden, dass erbrechtliche Ansprüche zeitlich unbegrenzt offenbleiben.

Ein wesentlicher Punkt in der Praxis wird häufig übersehen: Nach § 765 Abs 2 ABGB kann der Geldpflichtteil grundsätzlich erst ein Jahr nach dem Todesfall verlangt werden. Diese gesetzliche Stundung wirkt sich unmittelbar auf die Verjährung aus. Der OGH hat mehrfach bestätigt, dass während dieses Zeitraums die kurze dreijährige Verjährungsfrist gehemmt ist. Praktisch bedeutet das: Die Verjährung beginnt nicht sofort mit dem Todesfall zu laufen.

Gerade bei komplexen Verlassenschaften mit Unternehmensvermögen, Liegenschaften oder internationalen Vermögenswerten gewinnt diese Fristverlängerung erhebliche Bedeutung.

 

 Unser Praxistipp:

Pflichtteilsansprüche sollten niemals „aufgeschoben“ werden. Bereits unmittelbar nach Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung der Fristen, möglicher Hemmungstatbestände und der konkreten Anspruchshöhe. Besonders bei Unternehmensnachfolgen, Schenkungen zu Lebzeiten oder familiären Konflikten entstehen rasch komplexe Verjährungsfragen.

Für Erben gilt umgekehrt: Offene Pflichtteilsfragen sollten frühzeitig bereinigt und schriftlich dokumentiert werden. Unklare Vereinbarungen oder informelle Zusagen führen häufig zu langjährigen Streitigkeiten und erheblichen wirtschaftlichen Risiken.

Eine rechtzeitige anwaltliche Begleitung hilft, Fristen korrekt zu beurteilen, Ansprüche zu sichern und kostenintensive Prozesse zu vermeiden.

 Die Kanzlei Mag. Brunner, Mag. Stummvoll – Rechtsanwälte OG berät Mandanten umfassend im österreichischen Erbrecht – insbesondere bei Pflichtteilsansprüchen, Verlassenschaftsverfahren, Testamentsanfechtungen und erbrechtlichen Vergleichen. Der Fokus liegt auf praxisnahen Lösungen, klarer Risikobeurteilung und effizienter Streitvermeidung.

 

Geprüft von rechtlichen Expert:innen

Dieser Fachbeitrag auf anwaltfinden.at wurde von österreichischen Anwältinnen und rechtlichen Expert:innen geprüft.

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