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Unregelmäßiges Servitut – Was ist das?

Eine „unregelmäßige Servitut“ iSd § 479 ABGB sind Dienstbarkeiten, welche an sich Grunddienstbarkeiten sind, die jedoch einer Person allein; oder nur bloß auf Widerruf zugestanden werden. Die Abweichungen von der Natur einer Servitut werden jedoch nicht vermutet; wer sie behauptet, dem obliegt der Beweis.

Demnach obliegt es dem Servitutsbelasteten, zu behaupten und zu beweisen, dass die Ausübung der Dienstbarkeit nur bloß zum persönlichen Vorteil der nutzenden Person und nicht einer Liegenschaft gereicht. Die Nutzung eines Weges der zwei Ortschaftsteile verbindet dient nicht nur zum persönlichen Vorteil des Nutzers (ihrer Familie, Rechtsvorgänger usw), sondern zur besseren Erreichbarkeit ihrer Liegenschaft. Es ist sohin grundsätzlich von einem Realservitut aus zu gehen.

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