Das Strafverfahren wird in bis zu drei Abschnitten geführt. Zunächst wird das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Wird das Ermittlungsverfahren nicht eingestellt und kommt es zur Erhebung einer Anklage, wird das Hauptverfahren geführt. Nach diesem kann es noch zu einem Rechtsmittelverfahren kommen, wenn das Urteil angefochten wird.
Der erste Abschnitt eines Strafverfahrens ist das Ermittlungsverfahren. In diesem wird geklärt, ob von der Staatsanwaltschaft Anklage erhoben wird, ob von der Verfolgung zurückgetreten und stattdessen eine Diversiondurchgeführt wird oder ob das Verfahren sonst einzustellen ist.
Sobald Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei Ermittlungen zur Aufklärung eines Anfangsverdachts aufnehmen, beginnt das Ermittlungsverfahren. Zuständig für die Durchführung sind Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei. In machen Angelegenheiten, wie zB für die Entscheidung über die Verhängung einer Untersuchungshaft, ist das Gerichtzuständig.
Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren. Sie kann selbst Ermittlungen durchführen oder Anordnungen erteilen. Die Kriminalpolizei ermittelt und berichtet der Staatsanwaltschaft. Das Gericht wird durch den Einzelrichter des Landesgerichts (sog „Haft- und Rechtsschutzrichter“) nur in bestimmten Fällen tätig.
Eine Personenfahndung kann zur Aufenthaltsermittlung oder zur Festnahme erfolgen. Die Anordnung einer Personenfahndung erfolgt durch Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung oder zur Festnahme von der Staatsanwaltschaft.
Während des Ermittlungsverfahrens kann der Beschuldigte unter gewissen Voraussetzungen festgenommen und/oder eine Untersuchungshaft verhängt werden.
Die Kriminalpolizei kann auf Gegenstände und Vermögenswerte zur Sicherung von Beweisen zugreifen und sicherstellen. Das Gericht kann solche Gegenstände und Vermögenswerte beschlagnahmen.
Die Strafprozessordnung kennt zwei Ermittlungsmaßnahmen betreffend Bankkonten und Bankgeschäfte:
Bei Erforderlichkeit kann ein Sachverständiger oder ein Dolmetscher im Ermittlungsverfahren bestellt werden. Geht es um einen Todesfall, kann eine Leichenbeschau und/oder die Obduktion der Leiche angeordnet werden.
Außerdem gibt es noch heimliche Ermittlungsmaßnahmen, nämlichEine weniger häufige Ermittlungsmaßnahme ist der automationsunterstützte Datenabgleich.Augenschein und Tatrekonstruktion sowie Erkundigungen und Vernehmungen sind weitere Möglichkeiten von Ermittlungsmaßnahmen.
Das Ermittlungsverfahren kann durch drei Arten beendet werden:
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