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Sexualdelikte – was tun bei Vergewaltigungsvorwurf?

Hinweis: Dieser Beitrag behandelt Sexualdelikte und sexuelle Gewalt. Die Inhalte können belastend sein.

Der Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Vergewaltigung ist eine schwere Straftat in Österreich. Der Strafrahmen bei Vergewaltigung beträgt zwischen zwei und zehn Jahren Freiheitsstrafe. Hat die Tat eine schwere Körperverletzung oder eine Schwangerschaft zur Folge oder wurde das Opfer in besonderer Weise erniedrigt, beträgt der Strafrahmen sogar fünf bis 15 Jahre Freiheitsstrafe. Eine reine Bewährungsstrafe oder Fußfessel sind bei Vergewaltigung grundsätzlich ausgeschlossen. Wer wegen Vergewaltigung verurteilt wird, muss daher regelmäßig mit einem längeren Gefängnisaufenthalt rechnen. Entsprechend stellt bereits der Vorwurf einer Vergewaltigung sowohl für Beschuldigte als auch für mutmaßliche Opfer eine erhebliche Belastung dar.

Was ist überhaupt eine Vergewaltigung?

Eine Vergewaltigung im österreichischen Strafrecht begeht, wer eine andere Person mit Gewalt, Freiheitsentzug oder Drohung gegen Leib und Leben zur Vornahme oder Duldung des „Beischlafes“ oder einer „dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung“ nötigt. Unter Beischlaf versteht man den vaginalen Geschlechtsverkehr. Eine „dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung“ wäre etwa Vaginal- oder Analverkehr. Nicht erforderlich ist, dass die Penetration mit dem Penis erfolgt. Auch das Einführen eines Fingers oder Gegenstandes fällt unter den Vergewaltigungsbegriff.

Es können daher sowohl Opfer als auch Täter einer Vergewaltigung Männer als auch Frauen sein.

Auch andere schwerwiegende sexuelle Handlungen können vom Begriff der Vergewaltigung umfasst sein. Als besonders erniedrigend und daher strafverschärfend wertet die Rechtsprechung bestimmte Begleitumstände oder Handlungen im Zusammenhang mit der Tat.

Welche sonstigen Sexualdelikte gibt es?

Mit derselben Strafdrohung wie eine Vergewaltigung ist unter anderem der „sexuelle Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person“ bedroht. Darunter fallen beispielsweise sexuelle Handlungen an Personen, die aufgrund ihres Zustandes nicht in der Lage sind, eine freie und wirksame Zustimmung zu erteilen.

Wenn eine Person etwa aufgrund einer geistigen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, die Bedeutung des Vorganges einzusehen, ist eine Zustimmung rechtlich unwirksam. Gleiches gilt selbstverständlich bei Personen unter 14 Jahren.

Wer an einer Person gegen deren Willen, unter Ausnützung einer Zwangslage oder nach vorangehender Einschüchterung den Beischlaf oder eine diesem gleichzusetzende Handlung begeht, ist ebenfalls strafbar. Unterschied zur Vergewaltigung ist hier insbesondere das Fehlen von Gewaltanwendung. Umfasst sind etwa Fälle, in denen das Opfer aufgrund der Situation keinen Widerstand leistet.

Ein weiterer Auffangtatbestand zur Vergewaltigung ist die geschlechtliche Nötigung (sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe). Darunter fallen etwa sexuelle Handlungen unter Anwendung von Gewalt oder Drohung. Auch durch Drohungen erzwungene sexuelle Handlungen können darunterfallen.

Ein bloßer Griff auf die Brust oder in den Schritt kann bereits eine sexuelle Belästigung darstellen, welche mit bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

Rechte und Unterstützung für Opfer

Opfer von Sexualdelikten sind im Strafverfahren nicht schutzlos gestellt. Neben der Möglichkeit einer strafrechtlichen Anzeige bestehen umfangreiche Rechte auf Unterstützung und Schutz.

Je nach Fall kommen insbesondere psychosoziale und juristische Prozessbegleitung, Schutzmaßnahmen oder auch Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche in Betracht. Für Betroffene kann es wichtig sein, frühzeitig rechtliche und psychologische Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Auch die Sicherung möglicher Beweise – etwa Nachrichten, Fotos oder ärztliche Befunde – kann im späteren Verfahren von Bedeutung sein.

Komme ich bei einem Vergewaltigungsvorwurf in Untersuchungshaft?

Ob bei einem Vergewaltigungsvorwurf Untersuchungshaft verhängt wird, entscheidet die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht im Einzelfall. Die Verhängung der Untersuchungshaft ist nicht zwingend vorgesehen.

Handelt es sich um keinen besonders schweren Fall und ist der Beschuldigte bislang unbescholten, erfolgt mitunter auch eine Anzeige auf freiem Fuß. Untersuchungshaft stellt für Betroffene regelmäßig eine zusätzliche erhebliche Belastung dar und erschwert häufig auch die Verteidigungsmöglichkeiten.

Verteidigung bei Sexualdelikten

Für eine gute Strafverteidigung in Sexualdelikten ist es erforderlich, mit dieser Spezialmaterie vertraut zu sein. Wichtig ist meist eine aktive und sorgfältige Verteidigung.

Bei Sexualdelikten steht regelmäßig Aussage gegen Aussage. Es fehlt häufig an Zeugen oder eindeutigen Beweisen. Personen, die mit einem entsprechenden Vorwurf konfrontiert sind, ist daher anzuraten, möglichst früh anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Beschuldigte haben das Recht, die Aussage zu verweigern. Ob und in welchem Umfang eine Aussage sinnvoll ist, sollte im Idealfall erst nach rechtlicher Beratung entschieden werden.

Ein erster Schritt der Verteidigung besteht regelmäßig darin, Einsicht in den Ermittlungsakt zu nehmen. Nur wenn bekannt ist, welche konkreten Vorwürfe bestehen und welche Umstände belastend wirken könnten, kann eine passende Verteidigungsstrategie entwickelt werden.

Wird der Vorwurf bestritten, spielen häufig auch die Begleitumstände eine wichtige Rolle. Relevant sein können etwa Chatverläufe, Fotos, Rechnungen oder Zeugenaussagen. Entsprechende Daten und Unterlagen sollten möglichst früh gesichert werden.

In bestimmten Fällen kann auch ein aussagepsychologisches Gutachten von Bedeutung sein, um die Aussagequalität und mögliche Belastungsfaktoren fachlich beurteilen zu lassen. Ebenso können Glaubwürdigkeitszeugen im Verfahren eine Rolle spielen.

Werden die Vorwürfe nicht bestritten, steht häufig die Schadensbegrenzung im Vordergrund. Je nach Einzelfall kann dabei etwa die rechtliche Einordnung des Delikts oder das Vorliegen strafmildernder Umstände relevant sein. Auch der Beginn einer therapeutischen Behandlung kann unter Umständen positiv berücksichtigt werden.

Falls Sie Beschuldigter oder Opfer eines Sexualdeliktes sind, stehe ich Ihnen gerne zur Seite, um Ihre Rechte zu wahren.

Geprüft von rechtlichen Expert:innen

Dieser Fachbeitrag auf anwaltfinden.at wurde von österreichischen Anwältinnen und rechtlichen Expert:innen geprüft.

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