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Was habe ich bei der Rückgabe einer Mietwohnung zu Beachten?

Mieter gibt dem Vermieter den Mietschlüssel zurück

Die Rückgabe einer Mietwohnung löst oft Unsicherheit bei den Mietern aus, da sich dabei Fragen stellen wie:

 

  • Muss ich jedenfalls ausmalen?
  • Muss ich Löcher verspachteln, Dübeln entfernen und
  • Was ist unter dem Schlagwort „normale Abnützung“ zu verstehen?

 

Gesetzlich ist grundsätzlich vorgesehen, dass die Wohnung nach Beendigung des Mietvertrages „in dem Zustand, in welchem sie übernommen wurde“, zurückzustellen ist, wobei eine „normale“ (gewöhnliche) Abnützung bei vertragsgemäßer Nutzung vom Vermieter zu akzeptieren ist.

 

Infolge dessen ist die Frage der Ausmalverpflichtung und Ausbesserungspflicht  in jedem Fall gesondert zu prüfen. Dabei spielt auch eine Rolle, was konkret und wie die diesbezügliche Vereinbarung (standardmäßige Formulierung) im Vertrag vereinbart ist und ob im Einzelfall eine gewöhnliche Abnützung vorliegt. Weiters spielt die Dauer des Mietvertrages eine entscheidende Rolle, denn mit zunehmender Dauer des Mietverhältnisses, kann eine größere Abnützung als bei einer bloß kurzen Mietvertragsdauer zu tolerieren sein.

 

Grundsätzlich gilt aber, sofern der Mieter die Wohnung nicht unangemessen beschädigt hat und die Wände in „verkehrsüblicher“ Farbe zurückgestellt werden, keine Behebungs- und Ausmalverpflichtung besteht, wobei es sich laut einem Urteil des Landesgerichtes bei der verkehrsüblichen Farbe auch um ocker oder z. B. grün handeln kann. Eine Ausmalverpflichtung besteht allerdings immer dann, wenn die Farbe allzu individuell geraten ist (z.B. schwarz, knallrot, gemustert usw.).

 

Hinsichtlich kleinerer Löcher im Mauerwerk gilt es ebenfalls die „gewöhnliche Abnützung“ als Maßstab heranzuziehen, so dass Gebrauchsspuren, welche beispielsweise durch das Aufhängen von Bildern oder der Montage von Handtuchhaltern, Seifenspendern usw. entstehen, vom Vermieter hinzunehmen sind und diese daher vom Mieter nicht ausgebessert werden müssen.

 

Allerdings kann der Vermieter den Mieter im Falle von vorsätzlichen und/oder erheblichen Beschädigungen zur Verantwortung ziehen, wobei diesfalls nur der Zeitwert des beschädigten Objekts als Basis der Ersatzkosten heranzuziehen ist.

 

Sollte beispielsweise die „Lebensdauer“ einer Tür mit 25 Jahren angenommen werden und wird diese bereits nach 15 Jahren irreparabel beschädigt, so kann der Vermieter vom Mieter bei dessen Auszug den Zeitwert (z. B. 20 % des Neuanschaffungsbetrages) verlangen. Eine genaue Feststellung des Zeitwertes ist oftmals nicht so leicht, so dass man Erkundigungen, beispielsweise in Fachgeschäften, einholen sollte.

 

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Abnützungen und/oder Schäden, die mit einer nicht bewusst oder nicht mit einer unsachgemäßen Nutzung einhergehen, dem Vermieter nicht zu ersetzen sind, während dessen dem Vermieter ein Ersatz für bewusste und/oder grob fahrlässige Schäden zu leisten ist.

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