Jeder Pflichtteilsberechtigte ist vom zuständigen Notariat zu verständigen und hat die Möglichkeit, die sogenannte Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses zu beantragen. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn in die Verlassenschaft nicht nur Finanzvermögen, sondern auch Sachgüter (Liegenschaften, Wohnungen, Fahrzeuge, etc.) fallen. Die mit der Schätzung verbundenen Sachverständigengebühren sind Kosten des Verlassenschaftsverfahrens und somit von den Erben zu tragen.
Es ist daher grundsätzlich ratsam, als pflichtteilsberechtigte Person den Antrag auf Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses einschließlich Liegenschaftsvermögen (z.B. Eigentumswohnung) zu stellen, um eine Basis für die Berechnung des Pflichtteiles zu gewinnen.
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