Als Unterhalt gilt jener Betrag, der dazu dient, die notwendigen und üblichen materiellen Bedürfnisse zu befriedigen. Dazu zählen insbesondere Nahrung, Kleidung, Wohnung, medizinische Betreuung, Kultur- und Freizeitgestaltung usw.
Handelt es sich jedoch bei den Leistungen tatsächlich nur um einen Beitrag für das „Wirtschaften aus dem gemeinsamen Topf“ dann begründet das auch keinen Anspruch auf Witwenpension. Maßgeblich ist ausschließlich der Unterhaltscharakter der tatsächlichen Zahlung.
Hat der Ex-Partner nach der Scheidung zumindest ein Jahr vor seinem Ableben EUR 500,00 an Ehegattenunterhalt bezahlt, so bekommt der unterhaltsberechtigte Ehepartner diesen Betrag von als Witwenpension ersetzt. Die geleistete Unterhaltszahlung des Verstorbenen ist vom Anspruchsteller zu beweisen.