Die diesbezüglichen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes sind sehr komplex. Um nach dem Ableben des Ex-Ehepartners eine Witwenpension zu erhalten, müssen Formalvoraussetzungen streng eingehalten werden, welche im Rahmen eines Scheidungsverfahrens häufig zu wenig beachtet werden.
Die Witwenpension ersetzt die entfallene Unterhaltsleistung. Primär kommen hierfür zwei Möglichkeiten in Betracht:
In der Praxis kommt es immer zu Härtefällen und zwar dann, wenn die ehe aus dem alleinigen Verschulden eines Ehepartners geschieden wird, dieser dann aber beispielsweise während des anhängigen Ehegattenunterhaltsverfahrens stirbt. In einem solchen Fall fehlt es an einem rechtswirksamen Rechtstitel für einen Anspruch auf Witwenpension.
In diesen Fällen gibt es aber eine gesetzliche Härtefallregelung, welche doch noch einen Anspruch auf Witwenpension begründet. Hat der Ex-Partner nach einer Scheidung nachweislich einen Ehegattenunterhalt gezahlt, wird eine Witwenpension gewährt. Weitere Voraussetzungen sind, dass die Ehe zumindest 10 Jahre gedauert hat und der verstorbene Ex-Partner nach Rechtskraft der Scheidung mindestens während des letzten Jahres vor seinem Tod Unterhalt gezahlt hat.
Als Unterhalt gilt jener Betrag, der dazu dient, die notwendigen und üblichen materiellen Bedürfnisse zu befriedigen. Dazu zählen insbesondere Nahrung, Kleidung, Wohnung, medizinische Betreuung, Kultur- und Freizeitgestaltung usw.
Handelt es sich jedoch bei den Leistungen tatsächlich nur um einen Beitrag für das „Wirtschaften aus dem gemeinsamen Topf“ dann begründet das auch keinen Anspruch auf Witwenpension. Maßgeblich ist ausschließlich der Unterhaltscharakter der tatsächlichen Zahlung.
Hat der Ex-Partner nach der Scheidung zumindest ein Jahr vor seinem Ableben EUR 500,00 an Ehegattenunterhalt bezahlt, so bekommt der unterhaltsberechtigte Ehepartner diesen Betrag von als Witwenpension ersetzt. Die geleistete Unterhaltszahlung des Verstorbenen ist vom Anspruchsteller zu beweisen.
Für den nie verheirateten Lebensgefährten gibt es keine Witwenpension, da Voraussetzung für eine Witwenpension ist, dass zumindest einmal eine Ehe bestanden hat und gibt es hiefür auch keine Härtefallausnahme. Infolge dessen macht es für den Anspruch auf Witwenpension einen erheblichen Unterschied, ob eine Ehe geschlossen wurde oder nicht.
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