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Kindesunterhalt – Anrechnung eines (fiktiven) Mietwertes

  1. Stellt der Geldunterhaltspflichtige dem Unterhaltsberechtigten eine Wohnung zur Befriedigung seines Wohnbedarfes zur Verfügung, so ist der geleistete Unterhalt mit dem fiktiven (marktüblichen) Mietwert auf den Geldunterhaltsanspruch anzurechnen.
  2. Ist zwar der Geldunterhaltspflichtige über die zur Verfügung gestellte Wohnung verfügungsberechtigt, die Bedarfsdeckung aber ausnahmsweise wirtschaftlich zur Gänze dem betreuenden Elternteil zuzurechnen, etwa weil diese sämtliche Kreditraten trägt, so hat keine Anrechnung zu erfolgen.
  3. Bewohnt das Kind eine ihm selbst gehörenden Wohnung, ist dies bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt zu lassen.
  4. Ist das Kind Eigentümer einer weiteren Wohnung, das es nicht bewohnt, so sind „leicht erzielbare“ Erträgnisse, deren Erzielung dem Kind nicht unzumutbar sind, als Einkommen anzurechnen.
  5. Grundsätzlich besteht keine Anspannungsobliegenheit des an sich nicht selbsterhaltungsfähigen Kindes sich um Erwerbseinkünfte zu bemühen.
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