Sie sind Anwalt?

Der Grundsatz Therapie statt Strafe im Suchtmittelrecht

Das Suchtmittelrecht verfolgt einen besonderen Ansatz im Umgang mit suchtmittelabhängigen Personen. Anstelle einer ausschließlich repressiven Strafverfolgung sieht das Gesetz in verschiedenen Verfahrensstadien die Möglichkeit vor, gesundheitsbezogene Maßnahmen und Therapien in den Vordergrund zu stellen. Der Grundsatz „Therapie statt Strafe“ findet dabei in unterschiedlichen Ausprägungen Anwendung: vor Einleitung eines Strafverfahrens, während eines Strafverfahrens sowie nach einer rechtskräftigen Verurteilung.

Ob die Voraussetzungen für eine gesundheitsbezogene Maßnahme vorliegen, ob eine diversionelle Erledigung nach § 35 SMG in Betracht kommt oder ob eine Mitteilung an die Gesundheitsbehörde zu erfolgen hat, hängt oftmals von einer sorgfältigen rechtlichen Beurteilung des Einzelfalls ab. Eine frühzeitige Vertretung durch einen erfahrenen Strafverteidiger kann daher entscheidend sein. Durch eine aktive Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden und eine rechtzeitige Darlegung der persönlichen und therapeutischen Voraussetzungen lassen sich häufig Lösungen erreichen, die den gesetzlichen Grundsatz „Therapie statt Strafe“ bestmöglich zur Geltung bringen und schwerwiegendere strafrechtliche Konsequenzen vermeiden.

Besonderer Bedeutung kommt im Suchtmittelrecht die sogenannte „Grenzmenge“ zu. Für jedes Suchtgift welches der Suchtmittelverordnung unterliegt ist eine sogenannte Grenzmenge festgelegt. Je größer die Menge, desto schwerwiegender sind die möglichen Konsequenzen. Auch für die Möglichkeit von „Therapie statt Strafe“ spielt die Menge eine Rolle; ab einer gewissen Suchtgiftmenge (> 25-fache Grenzmenge) gibt es diese Option nicht mehr. 

Therapie statt Strafverfahren

Eine besondere Stellung nimmt die gesundheitsbehördliche Vorgangsweise bei bestimmten Verstößen gegen § 27 Abs. 1 und 2 SMG ein. Dabei stehen nicht primär die Strafverfolgungsbehörden, sondern die Gesundheitsbehörden im Mittelpunkt.

Voraussetzung ist ein Verdacht auf Suchtgiftmissbrauch im Zusammenhang mit einem Suchtmittel, das ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder für den persönlichen Gebrauch eines anderen ohne persönlichen Vorteil bestimmt ist. Wird in einem solchen Fall ein Ermittlungsverfahren durch die Kriminalpolizei eingeleitet, hat die Staatsanwaltschaft die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu verständigen. Diese prüft, ob gesundheitsbezogene Maßnahmen erforderlich sind. Die Staatsanwaltschaft hat anschließend das Verfahren einzustellen. Handelt es sich lediglich um Cannabiskonsum ist eine gesundheitsbezogene Maßnahme in der Regel nicht erforderlich.

Der Anwendungsbereich ist weit gefasst und umfasst nicht nur Erwerb und Besitz von Suchtmitteln, sondern auch deren Erzeugung, Anbieten, Überlassen, Verschaffen, Befördern, Einführen oder Ausführen.

Ausgeschlossen ist diese Vorgangsweise jedoch insbesondere bei gewerbsmäßiger Tatbegehung oder wenn ein Volljähriger gegenüber einem Minderjährigen handelt. In diesen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung.

Therapie statt Strafe

Eine weitere Ausprägung des Grundsatzes findet sich in § 35 SMG. Danach kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat absehen oder das Gericht ein Strafverfahren vorläufig einstellen, wenn die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen zweckmäßig erscheint.

Wird die gesetzliche Grenzmenge nicht überschritten und diente die Tat ausschließlich dem Eigenkonsum oder dem persönlichen Gebrauch eines anderen ohne Vorteilserlangung, ist die Staatsanwaltschaft grundsätzlich verpflichtet, das Verfahren einzustellen. Der bloße Ersatz der Anschaffungskosten gilt dabei nicht als persönlicher Vorteil.

Darüber hinaus kann § 35 Abs. 2 SMG auch bei suchtmittelbedingter Beschaffungskriminalität oder bei suchtmittelabhängigen Personen zur Anwendung gelangen, sofern keine Schöffengerichtszuständigkeit besteht, keine schwere Schuld vorliegt und spezialpräventive Gründe kein strengeres Vorgehen erfordern. Dabei muss die Straftat unmittelbar mit der Beschaffung von Suchtmitteln zusammenhängen und darf nicht bloß eine allgemeine Folge des Suchtmittelmissbrauchs sein. Die Einstellung erfolgt regelmäßig unter Auflagen und für eine bestimmte Probezeit.

Werden die angeordneten gesundheitsbezogenen Maßnahmen nicht eingehalten oder weitere Straftaten begangen, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Wird die Probezeit hingegen erfolgreich absolviert, ist das Verfahren endgültig einzustellen.

Therapie statt Strafvollzug

Auch nach Abschluss des Strafverfahrens, daher nach einer Verurteilung, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufschub des Strafvollzugs zur Durchführung einer Therapie gewährt werden. Diese Möglichkeit richtet sich an suchtmittelabhängige Personen, die zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurden und bereit sind, sich einer geeigneten gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen.

Der Strafvollzug kann in diesem Fall für die Dauer von bis zu zwei Jahren aufgeschoben werden. Zeigt die Therapie den gewünschten Erfolg, kann die ursprünglich verhängte Freiheitsstrafe nachträglich bedingt nachgesehen werden. Ziel dieser Regelung ist es, die Ursachen der Straffälligkeit nachhaltig zu bekämpfen und die Resozialisierung der betroffenen Person zu fördern. Ausgeschlossen ist diese Möglichkeit bei bestimmten besonders schweren Suchtmitteldelikten, insbesondere bei Straftaten nach § 28a Abs. 2 sowie Abs. 4 und 5 SMG. Im Übrigen kommt es auf die tatsächlich anzutretende Freiheitsstrafe an, einschließlich allfälliger widerrufener bedingter Strafen. Die Regelung kann auch bei Versorgungs- und Beschaffungskriminalität Anwendung finden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Fazit

Der Grundsatz „Therapie statt Strafe“ stellt einen wesentlichen Bestandteil des österreichischen Suchtmittelrechts dar. Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass Suchterkrankungen häufig nicht allein durch strafrechtliche Sanktionen bewältigt werden können. Durch die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung, der Diversion oder des Strafaufschubs zugunsten therapeutischer Maßnahmen wird der Fokus auf Behandlung, Resozialisierung und die Vermeidung weiterer Straftaten gelegt. Gleichzeitig bestehen klare Grenzen für schwerwiegende Delikte und Fälle mit erhöhtem Unrechtsgehalt.

 

Geprüft von rechtlichen Expert:innen

Dieser Fachbeitrag auf anwaltfinden.at wurde von österreichischen Anwältinnen und rechtlichen Expert:innen geprüft.

Anwalt benötigt?

Finde und beauftrage den passenden Anwalt für dein Rechtsproblem.

zur Anwaltssuche
Anwaltfinden.at Logo-2
Übersicht zum Datenschutz

Diese Webseite verwendet Cookies, die für einige Funktionen der Webseite notwendig sind oder zur Optimierung der Inhalte dienen (auch Inhalte von Fremdanbietern).

Die Cookies werden im Browser gespeichert.

Lesen Sie gerne auch mehr in unserer Seite zum Datenschutz

Sie können die Einstellungen anpassen, in dem Sie Navigation auf der linken Seite nutzen.