Führt Kontaktlosigkeit schon zur Pflichtteilsminderung?
- Rechtsexperte: Mag. Martin Sudi
- Erbrecht
Jahrelang kein Kontakt zur Mutter – und trotzdem Anspruch auf den vollen Pflichtteil? Der OGH zeigt, wann Funkstille rechtlich entscheidend ist – und wann nicht.
In seiner Entscheidung zu 2 Ob 116/22f hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, wie in Erbfällen der Kontakt zwischen Verwandten zu beurteilen ist, wenn es um den sogenannten Pflichtteil geht. Die Entscheidung ist besonders wichtig für Fälle, in denen sich Familienmitglieder über viele Jahre kaum gesehen haben und Streit darüber entsteht, ob das fehlende Verhältnis zu einer Verringerung des Pflichtteils führt.
Der Fall in Kürze:
Entsprechend dem Testament der Mutter hat deren Tochter keine Erbschaft erhalten. Die Tochter war in den Jahren zuvor nur bei einigen Familienfeiern mit der Mutter zusammengetroffen, aber es gab keine weiteren Gespräche oder Kontaktaufnahmen. Weder sie noch die Mutter hatten aktiv versucht, die Beziehung zu pflegen – es bestand schlicht kein Interesse auf beiden Seiten.
Die Tochter klagte den Pflichtteil ein. Sie argumentierte, dass sie Anspruch auf einen Pflichtteil habe und dass dieser nicht gemindert werden dürfe, weil ihre Mutter den Kontakt zu ihr „gemieden“ habe. Die Beklagte – eine andere Tochter und Alleinerbin – hielt dem entgegen, dass kein Kontakt aufgenommen wurde, weil beide Seiten kein Interesse daran hatten.
Worüber der OGH entschieden hat:
Nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) kann ein Erblasser den Pflichtteil eines Angehörigen mindern, wenn zwischen ihnen über einen längeren Zeitraum kein übliches familiäres Naheverhältnis bestanden hat. Eine Pflichtteilsminderung kann allerdings dann nicht wirksam angeordnet werden, wenn der Verstorbene den Kontakt zum Pflichtteilsberechtigten grundlos gemieden oder berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat.
Im Streit war also die Frage: Liegt hier wirklich ein „Meiden“ des Kontakts vor oder nicht?
Zu welchem Ergebnis ist der OGH gekommen:
Der OGH stellte in dieser Entscheidung klar, dass ein bloßes Nicht-Kontaktieren noch nicht ausreichend ist, um von einem „Meiden“ zu sprechen.
Wesentlich war, dass weder die Mutter noch die Tochter einen eindeutigen Anlass oder Grund für den fehlenden Kontakt gegeben haben – und dass beide sich nicht darum bemüht hatten, den Kontakt zu pflegen. Nach Ansicht des OGH bedeutet das nicht automatisch, dass die Mutter den Kontakt „grundlos gemieden“ hat. Denn um diese rechtliche Schwelle zu erreichen, müsste erkennbar sein, dass eine Seite aktiv und bewusst versucht hat, den Kontakt zu vermeiden oder zu verhindern.
Was bedeutet das für Pflichtteilsfragen?
Das Urteil macht deutlich, dass bloße Kontaktlosigkeit über Jahre nicht genügt, um automatisch eine Pflichtteilsminderung auszuschließen. Entscheidend ist vielmehr, warum kein Kontakt bestand und ob erkennbar eine Seite das Gespräch aktiv verhindert oder vermieden hat.
Damit setzt der OGH einen wichtigen Präzedenzfall: Es genügt nicht, dass sich Familienmitglieder „nie richtig sehen“ – vielmehr muss geprüft werden, ob einer den anderen bewusst gemieden hat. Für Betroffene bedeutet das, dass bei Pflichtteilsstreitigkeiten die genauen Umstände der Beziehung und der Kontaktversuche (oder deren Fehlen) wichtig sind – nicht nur die bloße Dauer der Funkstille.
Fazit:
Wenn man als Pflichtteilsberechtigter selbst keine Versuche unternommen hat einen Kontakt zum Erblasser herzustellen und dieser seinerseits keinen berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat, kann dies bei längerer Kontaktlosigkeit zur Minderung der Pflichtteilsansprüche führen.
Wenn Sie selbst in einer Erbschaftsangelegenheit unsicher sind, kann eine gezielte rechtliche Beratung helfen – denn die Bewertung von familiären Beziehungen im Erbrecht ist oft komplex.
Geprüft von rechtlichen Expert:innen
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