Gemäß AbgÄG 2012, BGBl. I Nr. 112/2012 berechtigt eine elektronische Rechnung zum Vorsteuerabzug, wenn die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit sichergestellt sind.
Eine Aufbewahrung der elektronischen Rechnung als Ausdruck in Papierform ist bei Berücksichtigung der genannten Voraussetzungen jedenfalls zulässig. Die elektronischen Rechnungen müssen in solch einem Fall nicht zusätzlich elektronisch aufbewahrt werden.
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