Ist die Beauftragung eines Detektives notwendig, um sich über das ehebrecherische Verhalten seines Ehepartners Gewissheit zu verschaffen, können die dafür entstehenden Kosten vom Ehepartner aus dem Titel des Schadenersatzes zurückgefordert werden.
Ist die Überwachung offenkundig überflüssig z.B. wenn der Ehebruch schon bekannt ist, dann können die Detektivkosten nicht gefordert werden.
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