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Doppelresidenzmodell: Muss ich trotzdem Unterhalt bezahlen?

Leben die Eltern getrennt, so gilt folgender Grundsatz: Derjenige Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich wohnt, leistet seinen Unterhalt schon durch die Betreuung und die unmittelbare Befriedigung der Bedürfnisse des Kindes, also im Wesentlichen durch Naturalien. Der andere Elternteil ist grundsätzlich gegenüber dem Kind geldunterhaltspflichtig.

Der geldunterhaltspflichtige Elternteil erbringt mitunter ebenfalls Betreuungsleistungen, beispielsweise wenn das Kind die Wochenenden bei diesem Elternteil verbringt.

Bei übermäßiger Betreuungsleistung des Geldunterhaltspflichtigen gibt es daher prozentuelle Abzüge vom Geldunterhalt.

Wenn beide Elternteile das Kind zu gleichen Teilen betreuen („Doppelresidenzmodell“), gibt es grundsätzlich keine wechselseitigen Zahlungen von Kindesunterhalt. Dies aber nur, solange die Eltern ähnlich gut verdienen und beide annähernd gleich viel für das Kind leisten.

Wenn ein Elternteil aber beispielsweise ungleich mehr verdient als der andere Elternteil, kann es eine Ausgleichszahlung an den anderen Elternteil geben. Diese Zahlung wird „Restgeldunterhalt“ genannt. Ausgeglichen werden soll hierbei, dass das Kind beim einen Elternteil einen höheren Lebensstandard genießt als beim anderen Elternteil.

Schwierig ist hierbei die Frage, wann eine solche „gleichteilige“ Betreuung vorliegt. Besonders schwierig wird es, wenn die Frage für die Vergangenheit beurteilt werden muss, weil ein Elternteil beispielsweise behauptet, er oder sie hätte keinen vollen Geldunterhalt zu zahlen, und es wäre auch nicht bloß ein Abzug wegen übermäßiger Betreuung vorzunehmen, sondern behauptet, es bestünde lediglich ein Anspruch auf den sogenannten Restgeldunterhalt.

Die Gerichte sehen sich in so einem Fall die (Betreuungs-)Leistungen beider Elternteile an. Dabei wird insbesondere untersucht, wie viel Zeit das Kind bei welchem Elternteil verbracht hat, um feststellen zu können, ob ein Doppelresidenzmodell gelebt wurde. Ist dies der Fall, kommt das sogenannte „betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell“ zur Anwendung, bei dem gegebenenfalls Restgeldunterhalt zu zahlen ist.

Tipp: Wenn Sie Ihr Kind besonders viel betreuen, lohnt es sich, Aufzeichnungen über die eigene Betreuungsleistung zu führen. Kontaktieren Sie mich in derartig komplexen Fällen der Kindesunterhaltsbemessung, um sicherzugehen, dass Ihre Rechtsposition im Verfahren gewahrt wird.

Geprüft von rechtlichen Expert:innen

Dieser Fachbeitrag auf anwaltfinden.at wurde von österreichischen Anwältinnen und rechtlichen Expert:innen geprüft.

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