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Diversion – Rücktritt von der Verfolgung im Strafverfahren

Im Strafverfahren besteht die Möglichkeit, dass die der Staatsanwaltschaft oder der Richter unter gewissen Voraussetzungen von der Verfolgung zurückzutreten bzw. das Verfahren eingestellt wird. Der Beschuldigte oder Angeklagte bekommt das Angebot, sich einer Maßnahme zu unterwerfen. Willigt er ein, erfolgt entweder keine Anklage oder im Falle der Anklage kein Schuldspruch und keine Verurteilung. Ebenso entfällt der Eintrag im Strafregister. Das Ziel der Diversion ist, bei ausreichend geklärtem Sachverhalt, einer Person die Anklage oder Verurteilung zu ersparen. Die verschiedenen Diversionsformen haben jedoch eine sanktionsähnliche Wirkung.

Arten der Diversion

Es gibt zwei Arten der Diversion. Zum einen der nachstehend näher erläuterte Rücktritt von der Verfolgung („Diversion“). Zum anderen die sogenannte „Kronzeugenregelung“. Dieser kommt wenig praktische Bedeutung zu. Es besteht auch die Möglichkeit des Absehens von der Verfolgung nach dem JGG (Jugendgerichtsgesetz) oder des vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft bzw vorläufige Einstellung durch das Gericht (Suchtmittelgesetz).

Die Diversion ist immer freiwillig. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht machen dem Beschuldigten oder Angeklagten ein Angebot, welches er annehmen oder ablehnen kann.

Diversionsformen

Es gibt vier Formen der Diversion. Welche Form herangezogen wird ist vom Einzelfall abhängig.

  • Zahlung eines Geldbetrages
  • Gemeinnützige Leistungen
  • Probezeit mit oder ohne Pflichten
  • Tatausgleich

Voraussetzungen für eine Diversion

  • Anklagereifer Sachverhalt
  • Keine spezial- oder generalpräventiven Bestrafungserfordernisse
  • Maximale Strafdrohung darf fünf Jahre bzw bei Sexualdelikten drei Jahre nicht übersteigen
  • Keine schwere Schuld
  • Kein Todesopfer
  • Schuldeinsicht und Verantwortungsübernahme

Ablauf der Diversion

Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht stellen ein Diversionsangebot. Dieses muss durch den Beschuldigten angenommen werden. Danach kommt es zum vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft (außer bei Zahlung eines Geldbetrages). Nach Erfüllung der aufgetragenen Leistung tritt die Staatsanwaltschaft endgültig von der Verfolgung zurück oder das Gericht stellt das Verfahren endgültig ein.

Nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens

Ist die Diversion bereits abgeschlossen, gibt es jedoch Gründe, aus denen das Verfahren von der Staatsanwaltschaft nachträglich fortgesetzt wird:

1.   Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren fortzusetzen, wenn der Beschuldigte das Diversionsangebot ablehnt oder nicht zur Gänze befolgt.

2.   Die Wiederaufnahme nach einer abgeschlossenen Diversion kann zum Beispiel erfolgen, wenn nach Abschluss der Diversion neue Beweismittel auftauchen, die eine schwere Schuld begründen.

3.   Wenn gegen den Beschuldigten vor Ablauf der Probezeit wegen einer anderen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet wird.

Speziellere Formen der Diversion sehen das Suchtmittelgesetz und das Jugendgerichtsgesetz vor. 

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