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Die Vorsorgevollmacht

Möglichkeit zur Vorsorge für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit

Für den Fall des Verlusts der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder der Äußerungsfähigkeit (etwa infolge einer Alzheimererkrankung, Demenz, Koma, psychische Erkrankung, etc.) kann bereits im Vorfeld durch Errichtung einer Vorsorgevollmacht eine Person bestimmt werden, welche für den Betroffenen Entscheidungen trifft und diesen vertritt.

Voraussetzungen

Der Betroffene kann dabei genau festlegen, für welche Aufgabenbereiche der Bevollmächtigte ermächtigt wird. Es ist auch möglich, verschiedene Personen zu bevollmächtigen, welche mit unterschiedlichen Aufgaben betraut werden.

Für die Errichtung der Vorsorgevollmacht muss der Betroffene allerdings noch geschäftsfähig oder einsichts- und urteilsfähig sein.

Die Vorsorgevollmacht gilt, solange der Betroffene mit der Besorgung seiner Angelegenheiten durch den Bevollmächtigten einverstanden ist. Die erteilte Vollmacht kann durch den Betroffenen jederzeit widerrufen werden.

Die errichtete Vorsorgevollmacht kann von einem Rechtsanwalt oder Notar im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden, sodass die Vollmacht im Vorsorgefall immer gefunden werden kann.

Da die Vorsorgevollmacht erst bei Verlust der Geschäfts-, Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Äußerungsfähigkeit wirksam wird, muss zur Verwendung der Vorsorgevollmacht ein ärztliches Zeugnis eingeholt werden um nachzuweisen, in welchem Umfang dieser Verlust eingetreten ist.

Inhalt

In der errichteten Vorsorgevollmacht kann die Vertretung für zahlreiche Angelegenheiten geregelt werden. Darunter fallen unter anderem die Vertretung vor Behörden, die Entscheidung über die dauerhafte Änderung des Wohnortes (zB Umzug in ein Pflegeheim), der Abschluss diesbezüglicher Verträge, die Ausübung des Äußerungs- und Stimmrechts als Wohnungseigentümer, die Zustimmung zu medizinischen Behandlungen nach dem mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers (auch in Zusammenhang mit einer Patientenverfügung), die Verwaltung des Vermögens, die Verwaltung von Liegenschaftseigentum sowie dem Verkauf, die Vertretung in abgabenrechtlichen Angelegenheiten, etc.

Darüber hinaus können individuelle Anweisungen festgehalten werden, an die sich der Bevollmächtigte zu halten hat.

Sachwalterschaft?

Durch die Errichtung einer Vorsorgevollmacht ist durch das Gericht, sofern für die notwendigen Angelegenheiten ein Bevollmächtigter bestellt ist, die Bestellung eines Sachwalters nicht erforderlich. Zu beachten ist allerdings, dass ein Bevollmächtigter nicht der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Neuregelung

Im Zuge des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, welches ab 1. Juli 2018 in Kraft trat, wurde das Wesen der Sachwalterschaft umfassend reformiert und im Zuge dessen auch die gesetzliche Regelung hinsichtlich der Vorsorgevollmacht angepasst. Bereits errichtete Vorsorgevollmachten bleiben weiterhin wirksam.

Geprüft von rechtlichen Expert:innen

Dieser Fachbeitrag auf anwaltfinden.at wurde von österreichischen Anwältinnen und rechtlichen Expert:innen geprüft.

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