Grundsätzlich nein. Es ist nicht vorgeschrieben, dass man bei einem Scheidungsverfahren von einem Rechtsanwalt begleitet wird. Beim Gerichtstermin wird zwar vom Richter gefragt, ob man Rechtsberatung in Anspruch genommen hat, doch ist dies nicht zwingend. Dies obliegt der Eigenverantwortung. Man sollte aber bedenken, dass eine rechtskräftige Scheidungsvereinbarung „pickt“, sie also gültig ist und so gut wie nicht wieder aufrollbar ist. Sollte sich die Scheidungsvereinbarung als nachteilig herausstellen, muss man sich möglicherweise ein Leben lang damit arrangieren.
In einer einvernehmlichen Scheidung müssen folgende Punkte geklärt werden:
Eine Scheidungsvereinbarung ist ein Exekutionstitel. In dieser sind daher Rechte und Verpflichtungen ganz konkret und präzise anzugeben. Regelungen wie zum Beispiel der Unterhalt unterliegen der sogenannten Umstandsänderung. Wenn sich die Umstände ändern (z.B. die Höhe des Einkommens), kann die entsprechende Unterhaltsverpflichtung angepasst werden. Um diese Anpassung später vornehmen zu können, ist es wichtig die Umstände festzuhalten, welche bei Vergleichsabschluss galten, und dazu gehört eben das monatliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen.
Einvernehmlich bedeutet eben, dass sich die Parteien einig sind. Gelingt keine Einigung so gilt die einvernehmliche Scheidung als gescheitert. In diesem Falle fallen aber trotzdem die Gerichtsgebühren an, welche mit dem Scheidungsantrag verbunden sind. Es ist daher zu empfehlen den Scheidungsantrag bei Gericht erst dann einzubringen, wenn wirklich auch eine Einigung auf die Scheidungsfolgen (Scheidungsvereinbarung, siehe vorstehend Punkt 3) gefunden ist. Wenn beide Partner nur pauschal bekunden, dass sie sich einvernehmlich scheiden lassen wollen, ist das zu wenig. Es bedarf auch eines Konsens betreffend der Scheidungsfolgen. Die ausverhandelte Scheidungsvereinbarung wird dem Gericht im Idealfall bereits vor dem Gerichtstermin übermittelt.
Das beidseitige Eingeständnis, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist. Und zwar seit mindestens einem halben Jahr. Eine Zerrüttung kann grundsätzlich auch dann gegeben sein, wenn beide Partner noch zusammen wohnen. Bei minderjährigen Kindern ist dem Gericht die Bestätigung über die Absolvierung einer Elternberatung vorzulegen (dies ist verpflichtend).
Personalausweis bzw. Pass, und (jeweils im Original) Heiratsurkunde, Geburtsurkunde der gemeinsamen Kinder, Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel.
Das ist die oft gestellte Gretchenfrage von Mandanten. Das hängt davon ab, wie schnell die Partner sich einigen. Bei unrealistischen Vorstellungen oder auch wenn ein Partner (meist bei emotionalen Verletzungen) blockiert, kann sich die Scheidung natürlich hinziehen. Kein Richter, kein Rechtsanwalt kann eine einvernehmliche Scheidung erzwingen, weshalb auch pauschale Aussagen auf Webseiten wie „Blitzscheidung“ oder „Scheidung binnen zwei Wochen“ wohl einer Überprüfung nicht standhalten. Tatsache ist: liegt einmal eine Einigung der Parteien vor, so ist die Scheidung oft zeitnahe möglich. Dies kann tatsächlich in ein paar wenigen Tagen erledigt sein. Unter gewissen Umständen kann einvernehmlich auch zu einem anderen Gericht gewechselt werden. Das ist zum Beispiel möglich, wenn beim zuständigen Gericht aufgrund von Krankenständen ein längerer Kapazitätsengpass besteht.
Die Dauer einer strittigen Scheidung ist hingegen im Vorhinein nicht abschätzbar. Diese kann von einem relativen kurzen Zeitraum (etwa drei Monate) bis jahrelang reichen. Die Dauer eines strittigen Scheidungsverfahrens bis zu einem rechtskräftigen Urteil kann sich natürlich auch in Folge eines Rechtsmittels hinziehen. Ein aufwändiges Beweisverfahren (mit vielen Zeugenbefragungen), lange Parteieinvernahmen, aber auch Umstände wie Erkrankungen, Verhinderungen bei Gerichtsterminen können dazu führen, dass sich ein Verfahren hinzieht.
Nein. Im Gegensatz zu einer verpflichtenden Elternberatung bei minderjährigen gemeinsamen Kindern (siehe oben Frage 6.) ist es nicht zwingend erforderlich, vor einer Scheidung eine Paartherapie zu machen und zu versuchen, die Scheidung so zu verhindern.
Ja, natürlich. Dies ist in der Praxis sogar oft der Fall. Die Scheidungsklage ersetzt dann den Antrag auf einvernehmliche Scheidung. Für die Scheidungsklage werden bereits die Gerichtsgebühren bezahlt, es fallen dann nur noch die Gerichtsgebühren für die Scheidungsvereinbarung an. Die Scheidungsvereinbarung selbst wird dann im Zuge des strittigen Scheidungsverfahrens bei Gericht abgeschlossen.
Dann ist dem Gericht bereits im Antrag auf einvernehmliche Scheidung oder auch in der Scheidungsklage mitzuteilen, dass dem Gerichtsverfahren ein Dolmetscher beizuziehen ist. Hier ist auch anzugeben, für welche Sprache ein Dolmetscher benötigt wird. Wird dies dem Gericht nicht mitgeteilt und wird beim Gerichtstermin festgestellt, dass eine Partei nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, so muss ein neuer Gerichtstermin ausgeschrieben werden, bei welchem dann ein Dolmetscher anwesend sein muss.
Mit der Dolmetscherbeziehung sind natürlich Kosten verbunden, welche dann vom Gericht vorgeschrieben werden.
Eine einvernehmliche Scheidung setzt eben eine Einigung auf die Scheidungsfolgen voraus (Scheidungsvereinbarung). Nachdem diese meist in längeren Diskussionen und nach reiflicher Überlegung der Parteien ausverhandelt wurde, wird in den meisten Fällen bei einer einvernehmlichen Scheidung beidseitig ein sogenannter Rechtsmittelverzicht abgegeben. Das heißt, die Scheidung „pickt“ dann. Oft erhalten die Parteien bereits beim Gerichtstermin den Scheidungsbeschluss als auch Scheidungsvereinbarung ausgehändigt, insbesondere wenn die Scheidungsvereinbarung vorab dem Gericht übermittelt worden ist. Ansonsten werden diese Unterlagen den Parteien per Post übermittelt. Im Fall einer Rechtsvertretungbekommt diese Unterlagen der Rechtsanwalt zugestellt.
Zu bezahlen sind die Gerichtsgebühren, sowohl für den Antrag einer einvernehmlichen Scheidung (aktuell € 314,–) als auch für die Scheidungsvereinbarung.
Ein Rechtsanwalt hat verschiedene Abrechnungsmöglichkeiten: entweder nach Rechtsanwaltstarif oder auf Basis eines Stundensatzes. Im Familienrecht kommt es regelmäßig zu Abrechnungen auf Stundensatzbasis. Mitunter kommt es bei einvernehmlichen Scheidungen zu Pauschalvereinbarungen. Darin wird zum Beispiel ein bestimmter Pauschalbetrag fixiert für den Erstentwurf der Scheidungsvereinbarung inklusive einer gewissen Anzahl Überarbeitungen. Zusätzliche Leistungen werden dann nach Stundensatz verrechnet. Bei strittigen Scheidungen kommen Pauschalvereinbarungen nur sehr selten vor, da deren Dauer ( siehe Frage 8.) im Vorhinein nicht wirklich abschätzbar ist.
Achtung: Bereits die Erstberatung beim Rechtsanwalt ist kostenpflichtig. Kostenfrei ist das Erstgespräch nur, wenn der Rechtsanwalt im Vorhinein ausdrücklich mitgeteilt hat, dass für dieses keine Kosten anfallen.
Tipps für die optimale Vorbereitung des Erstberatungstermins, und Erklärung, welche Unterlagen und Informationen idealerweise zu diesem Termin mitzunehmen sind.
Nein, eine Scheidung ist grundsätzlich nicht von einer Rechtsschutzversicherung gedeckt. Die Rechtsschutzversicherungen bezahlen jedoch (das hängt von der Versicherungsanstalt und dem Versicherungsschutz ab) die ganzen oder einen Teil der Kosten der Erstberatung.
Eine Scheidungsverhandlung ist nicht öffentlich, es können jedoch zu einer Scheidungsverhandlung grundsätzlich von jeder Partei sogenannte Vertrauenspersonen hinzugezogen werden. Ist eine Person jedoch als Zeuge vorgesehen, so kann diese nicht vorher als Vertrauensperson bei der Verhandlung zugegen sein. Das Aufzeichnen der Gerichtsverhandlung oder Fotografieren ist nicht gestattet. Dies kann strafrechtliche Konsequenzen oder sonstige nachteilige Rechtsfolgen nach sich ziehen.
In einem strittigen Scheidungsverfahren geht es grundsätzlich überhaupt nicht um das Vermögen. Das Gericht interessiert sich daher im Zuge eines strittigen Scheidungsverfahrens nicht für die ehelichen Vermögenswerte. Hier geht es nur um das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe, also wer schuld ist, dass die Ehe gescheitert ist. An der Klärung der ehewidrigen Umstände führt im strittigen Scheidungsverfahren kein Weg vorbei. Das Geld ist dabei nur dann relevant, wenn es mit dem Verschulden in Zusammenhang steht. Wenn etwa dem Ehepartner vorgeworfen wird, eheliches Vermögen heimlich beiseite geschafft zu haben. Ansonsten kommt das Vermögen erst im Zuge eines Vermögensaufteilungsverfahrens dran. Dies findet aber erst im Anschluss an das strittige Scheidungsverfahren statt.
Im Verfahren gibt es grundsätzlich kein Beweisverwertungsverbot. Daher ist grundsätzlich alles zugelassen, sei es Zeugen (von rechtlicher Relevanz sind hier aber nur Personen, die über Ereignisse der Ehe direkte Eigenwahrnehmungen haben), Briefe, E-Mails, Chatverläufe, Detektivberichte, Gesprächsprotokolle etc. Achtung: sowohl bei der Beweisbeschaffung als auch -vorlage passieren oft grobe Fehler, die sehr nachteilige Folgen haben können. Daher empfiehlt sich vorab eine rechtliche Beratung.
Durch Mundpropaganda, Weiterempfehlung, Recherchieren im Internet (achte auf einschlägige, jahrelange Erfahrung, Publikationen etc). Verschaffe dir einen persönlichen Eindruck im Zuge einer Erstberatung. Im Familienrecht ist wechselseitiges Vertrauen für ein gelungenes Mandant- Rechtsanwaltsverhältnis außerordentlich wichtig, daher sollte auch eine gewisse Sympathiebasis gegeben sein.
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