„Schau auf Dich, bleib zu hause“, #flattenthecurve
Die aktuelle Situation ist surreal und beängstigend. Die Welt befindet sich Corona bedingt in einem Ausnahmezustand. Erstmals in seiner Geschichte beschloss der Nationalrat an einem Sonntag – dies zur Eindämmung des Coronavirus – ein Gesetzespaket, das sogenannte COVID19 ( Covid 19 Maßnahmengesetz).
In manchen von der Epidemie besonders betroffenen Regionen Österreichs herrscht Ausgangssperre. Für das restliche Bundesgebiet Österreich gelten nun restriktive Ausgangsbeschränkungen. Der Ausgang ist aktuell nur in folgenden Fällen zulässig
- Für dringend notwendige Besorgungen ( Lebensmittel)
- Zur Erfüllung einer Hilfeleistung
- Wenn es beruflich absolut notwendig ist ( ansonsten sind Arbeiten im home office modus vorzunehmen)
Spaziergänge sind bis auf weiteres nur alleine oder mit jener Person erlaubt, mit welcher man im Haushalt lebt.
Alle nicht versorgungsnotwendige Geschäfte haben geschlossen zu halten. Versorgungsnotwendige Betriebe sind in etwa Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Banken, Tankstellen, Trafiken, Tierfutterhandel, medizinischer Bereich; alle andere haben eben auf Teleworking umzustellen.
Die Ermächtigung des Gesundheitsministers zur Schließung von Betriebsstätten findet sich in Artikel 8 des COVID 19 Maßnahmengesetz.
Das Gesetzt trat mit Montag 16.3. 2020 00.00 in Kraft.
Der Verstoß gegen dieses Betriebsstättenverbot ist für den Inhaber des Betriebs mit hohen Verwaltungsstrafen bedroht ( das Maßnahmengesetz sieht Geldstrafen in der Höhe von bis zu € 36.000,–vor).
Anders als es durch das Epidemiegesetz ( dies eingeführt im Jahr 1950) rechtlich möglich gewesen wäre, haben per Verordnung durch den Gesundheitsminister auch Betriebe, Geschäfte geschlossen zu halten, von welchen keine konkrete Gefährdung ausgeht. Die Hintanhaltung von sozialen Kontakten ist dringend gefordert ist. Dies um die Infektionsrate zu entschleunigen und so einem drohenden Kollaps des Gesundheitssystem entgegen zu steuern.
Anders als das Epidemiegesetz sieht das COVID 19 Maßnahmengesetz zwar für die Betriebsschließung keine Vergütung für den durch eine behördliche Schließung verursachten Verdienstentgang vor, jedoch sollen diese durch das von der Regierung geschnürte Hilfspaket abgefedert werden.