Auszug aus der Ehewohnung als schwere Eheverfehlung
- Rechtsexpertin: Mag. Corina Ellmauthaler LLB. oec.
- Familienrecht
In meiner Beratungspraxis als Rechtsanwältin fällt mir auf, dass viele meiner MandantInnen äußerst überrascht darüber sind, dass sie nicht einfach aus der Ehewohnung ausziehen dürfen.
Der Auszug aus der Ehewohnung kann schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Erfolgt der Auszug grundlos, überraschend und ohne objektiv nachvollziehbaren Anlass, kann darin ein böswilliges Verlassen der ehelichen Gemeinschaft liegen. Ein solches Verhalten kann nach § 49 Ehegesetz als schwere Eheverfehlung gewertet werden und im Scheidungsverfahren zu einem Verschuldensausspruch (mit möglcherweise lebenslangen Folgen) führen.
Anders ist die Lage aber dann, wenn das weitere Zusammenleben unzumutbar ist (etwa wegen Bedrohungen, massiver Konflikte oder anderer wichtiger Gründe). In solchen Fällen ist eine gesonderte Wohnsitznahme rechtlich möglich.
Ob ein Auszug als böswilliges Verlassen oder als gerechtfertigte Reaktion zu beurteilen ist, hängt daher immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Es besteht auch die Möglichkeit bei Gericht einen Antrag auf gesonderte Wohnsitznahme zu stellen.
Ich darf Ihnen daher empfehlen, jedenfalls vor einem angedachten Auszug aus der Ehewohnung eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen und nicht einfach auszuziehen.
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