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Aufgriffsrecht in der Insolvenz – Auswirkung auf Gesellschaftsverträge

Stempel für Insolvenzrecht liegt auf Papier

In den meisten Gesellschaftsverträgen von GmbH’s finden sich Klauseln, die den Eintritt von neuen Gesellschaftern erschweren bzw. überhaupt verhindern sollen. Dieses Interesse der bestehenden Gesellschafter einer GmbH ist auch nachvollziehbar. Oft ist es schon schwer genug, unter den bereits vorhandenen Gesellschaftern ein dauerhaft gutes Einvernehmen zu schaffen. Umso mehr kann der unerwünschte Eintritt eines Dritten das Gesellschaftergefüge nachhaltig belasten.

Umso erfreulicher ist es, dass der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer neuen Entscheidung klar gestellt hat, dass ein Aufgriffsrecht zugunsten der anderen Gesellschafter im Falle der Insolvenz eines Gesellschafters zulässig ist, damit das Eintreten eines fremden Gesellschafters verhindert werden kann. Damit wurde der Praxis bei manchen Firmenbuchgerichten, eine Eintragung dieser Klausel zu verweigern, endlich ein Ende bereitet.

Nicht möglich ist es aber weiterhin, den Abtretungspreis im Gesellschaftsvertrag nur für den Fall der Insolvenz unter dem Verkehrswert anzusetzen. Grund für diese Beschränkung ist, dass bei einem unter dem tatsächlichen Wert der abzutretenden Gesellschaftsanteile entsprechenden Abtretungspreis Gläubiger des ausscheidenden Gesellschafters (= gesellschaftsfremde Personen) geschädigt werden. Wenn daher im Gesellschaftsvertrag eine Vereinbarung aufgenommen werden soll, die im Fall der Insolvenz eines Gesellschafters den Abtretungspreis unter dem Verkehrswert ansetzen soll, muss diese Wertfestsetzung für alle Arten des Ausscheidens eines Gesellschafters (freiwillig oder unfreiwillig) gelten, um wirksam vereinbart werden zu können.

Gesellschaftsverträge, die bislang nur ohne diese äußerst praxisrelevante Bestimmung – umso mehr in Zeiten von COVID 19 – in das Firmenbuch eingetragen werden konnten, könnten damit wieder um diese Klausel erweitert werden. Einziger Wermutstropfen ist dabei, dass die Änderung des Gesellschaftsvertrages – auch wenn Sie nur in diesem einen Punkt erfolgt – aufgrund der strengen Formvorschriften Kosten verursacht. Schlussendlich zahlt es sich aber immer aus, in diesem Punkt auf Nummer sicher zu gehen und die Änderung vorzunehmen.

TIPP: Gesellschaftsverträge sollten generell in regelmäßigen Abständen auf ihre Aktualität und Konformität mit den aktuellen Gesetzen oder der aktuellen Judikatur überprüft werden, um nachteilige Überraschungen zu vermeiden. Im Nachhinein ist es meist zu spät!

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