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Das Kontaktrecht der Großeltern zu Ihren Enkeln?

Rechtsexpertin: Mag. Eva Schmelz
Kontaktrecht
09/10/2026

Stellen Sie sich vor: Nach der Trennung Ihrer Tochter oder Ihres Sohnes verweigern die Eltern plötzlich jeden Kontakt zwischen Ihnen und Ihren Enkeln. Oder umgekehrt: Als Eltern möchten Sie verhindern, dass Ihre Kinder Zeit mit den Großeltern verbringen, weil diese Ihre Erziehungsmethoden kritisieren oder das Kind verunsichern. In solchen Situationen stellt sich die Frage: Gibt es in Österreich ein gesetzlich verankertes Kontaktrecht für Großeltern?

 

Der rechtliche Hintergrund: Was sagt das Gesetz?

Das österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) behandelt das Kontaktrecht von Großeltern in § 188 ABGB explizit. Diese Bestimmung verweist zunächst auf die Regelungen zum Kontaktrecht der Eltern (§ 187 ABGB), stellt aber klar, dass Großeltern kein uneingeschränktes Recht auf Kontakt haben. Vielmehr muss das Gericht die Kontakte so gestalten – oder sogar einschränken oder verbieten –, dass das Familienleben der Eltern oder deren Beziehung zum Kind nicht gestört wird.

 

Das Gericht prüft dabei nicht nur die Beziehung zwischen Großeltern und Enkelkind, sondern auch, ob die Eltern eine Atmosphäre schaffen, die den Kontakt ermöglicht. Die Rechtsprechung betont, dass Eltern in der Pflicht stehen, den Kontakt zu fördern, sofern er dem Kindeswohl dient.

Wann haben Großeltern ein Kontaktrecht – und wann nicht?

Wann das Gericht ein Kontaktrecht gewährt

Die Großeltern haben ihr Enkelkind nach der Scheidung der Eltern regelmäßig am Wochenende betreut und eine liebevolle Beziehung aufgebaut. Wenn die Eltern nun den Kontakt plötzlich abbrechen, ohne dass es Konflikte gab, kann das Gericht ein Besuchsrecht anordnen [10 Ob 114/00p].

Wann das Gericht den Kontakt einschränkt oder verbietet

Wenn Großeltern nach einer Trennung ständig über den anderen Elternteil lästern und das Kind dadurch in einen Loyalitätskonflikt gerät, kann das Gericht den Kontakt einschränken oder sogar verbieten [9 Ob 46/17f].

Wie läuft ein Verfahren zur Regelung des Kontaktrechts ab?

Wenn sich Großeltern und Eltern nicht einigen können, muss das Pflegschaftsgericht entscheiden. Der Ablauf sieht in der Regel so aus:

1. Antragstellung

Die Großeltern reichen beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Regelung der persönlichen Kontakte ein. Zuständig ist das Gericht, in dessen Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

2. Anhörung der Beteiligten

Das Gericht hört die Beteiligten an.

3. Entscheidung des Gerichts

Das Gericht entscheidet nach Kindeswohlprüfung. Die Entscheidung kann mit Rekurs (Berufung) angefochten werden. Auch die Eltern oder der Kinder- und Jugendhilfeträger können gegen eine Entscheidung vorgehen.

4. Vollstreckung der Entscheidung

Wenn sich die Eltern weigern, das gerichtlich festgelegte Kontaktrecht umzusetzen, können die Großeltern die Vollstreckung beantragen.

Häufige Fragen (FAQ)

1. Haben Großeltern in Österreich automatisch ein Recht auf Kontakt mit ihren Enkeln?
Nein. Großeltern haben kein automatisches Kontaktrecht. Sie können zwar einen Antrag stellen, aber das Gericht prüft immer, ob der Kontakt dem Kindeswohl dient und das Familienleben der Eltern nicht stört.

2. Können Großeltern ein Besuchsrecht einklagen, wenn die Eltern dagegen sind?
Ja. Großeltern können beim Pflegschaftsgericht einen Antrag auf Regelung der persönlichen Kontakte stellen. Das Gericht entscheidet dann nach Kindeswohlprüfung.

3. Was passiert, wenn die Eltern das gerichtlich festgelegte Besuchsrecht nicht einhalten?
Die Großeltern können die Vollstreckung des Beschlusses beantragen. Das Gericht kann dann Zwangsmaßnahmen (etwa Geldstrafen) androhen oder einen Besuchsbegleiter einsetzen.

4. Dürfen Großeltern das Enkelkind über Nacht bei sich behalten?
Das hängt vom Einzelfall ab. Das Gericht kann Übernachtungen erlauben, wenn eine enge Bindung besteht und das Kindeswohl nicht gefährdet ist. In der Regel werden aber zunächst kürzere, begleitete Treffen angeordnet.

5. Können Großeltern das Kontaktrecht verlieren, wenn sie sich nicht an die Regeln halten?
Ja. Wenn die Großeltern gegen gerichtliche Auflagen verstoßen (zB das Kind gegen die Eltern aufhetzen), kann das Gericht das Kontaktrecht einschränken oder entziehen (§ 188 Abs 1 ABGB).

Fazit

Das Kontaktrecht von Großeltern in Österreich ist kein Automatismus, sondern wird immer am Kindeswohl gemessen. Während Großeltern in vielen Fällen ein Besuchsrecht durchsetzen können – besonders wenn eine enge Bindung besteht –, haben Eltern das Recht, den Kontakt einzuschränken, wenn er dem Kind schadet oder das Familienleben stört.

Für Großeltern bedeutet das: Ein Antrag auf Kontaktrecht hat dann die besten Chancen, wenn sie eine positive Beziehung zum Enkelkind nachweisen können und bereit sind, mit den Eltern zu kooperieren. Für Eltern gilt: Eine grundlose Verweigerung des Kontakts kann vor Gericht gegen sie sprechen – es sei denn, sie können nachvollziehbare Gründe vorbringen.

Ein Anwalt für Familienrecht kann helfen, die Erfolgsaussichten einzuschätzen und das Verfahren strategisch vorzubereiten. In vielen Fällen lohnt sich auch der Versuch einer Mediation, um eine einvernehmliche Lösung zu finden – zum Wohl aller Beteiligten, vor allem des Kindes.

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Mag. Eva Schmelz Rechtsanwältin
1090 Wien
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