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Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters

Rechtsexperte: Mag. Dorian Schmelz
Gesellschaftsrecht
09/10/2026

Stellen Sie sich vor, Sie sind Gesellschafter einer GmbH, und ein Konflikt mit Ihren Mitgesellschaftern eskaliert. Möglicherweise wird Ihnen eine Verletzung Ihrer Gesellschafterpflichten vorgeworfen, oder Sie selbst sind mit der Zusammenarbeit nicht mehr einverstanden. In einer solchen Konstellation stellt sich die Frage, ob ein Gesellschafter aus der GmbH ausgeschlossen werden kann, welche Rechtsfolgen ein Ausschluss nach sich zieht und unter welchen Voraussetzungen Sie umgekehrt einen Mitgesellschafter entfernen können. Der Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters ist nach österreichischem Recht nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Der folgende Beitrag erläutert, wann ein Ausschluss in Betracht kommt, nach welchem Verfahren er zu erfolgen hat und welche Rechte und Pflichten den betroffenen Gesellschafter treffen.

Rechtlicher Hintergrund: Wann ist ein Ausschluss möglich?

Das österreichische GmbH-Gesetz regelt den zwangsweisen Ausschluss eines Gesellschafters ausdrücklich nur für einen Fall, nämlich die nicht fristgerechte Leistung der Stammeinlage, die zur sogenannten Kaduzierung nach § 66 GmbHG führt. Außerhalb dieses Tatbestandes ist ein zwangsweiser Ausschluss grundsätzlich unzulässig, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag enthält eine entsprechende Ausschlussklausel oder es liegt ein wichtiger Grund vor, der eine gerichtliche Ausschließung rechtfertigt.

Ausschluss wegen Säumigkeit bei der Stammeinlage

Der einzige gesetzlich normierte Ausschlussgrund ist die Nichtleistung der eingeforderten Stammeinlage. Die Gesellschaft hat dem säumigen Gesellschafter nach § 66 GmbHG eine Nachfrist mit ausdrücklicher Ausschlussandrohung zu setzen; leistet er auch dann nicht, kann er seines Geschäftsanteils und der bereits geleisteten Teilzahlungen für verlustig erklärt werden. Übernimmt ein Gesellschafter etwa eine Stammeinlage von EUR 20.000, von der er bereits EUR 10.000 einbezahlt hat, und zahlt er den Rest trotz Nachfristsetzung nicht ein, so kann er kaduziert werden und verliert sowohl den Geschäftsanteil als auch die bereits geleisteten Teilbeträge.

Ausschluss aus anderen Gründen: Nur mit gesellschaftsvertraglicher Grundlage

Außerhalb der Kaduzierung ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag ihn ausdrücklich vorsieht und die Ausschlussgründe hinreichend bestimmt umschreibt. Üblicherweise werden Tatbestände wie grobe Verletzungen von Gesellschafterpflichten, insbesondere Verstöße gegen Treue- oder Wettbewerbspflichten, eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer gegen die Gesellschaft gerichteten Straftat, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters, die Pfändung des Geschäftsanteils oder eine dauerhafte Zerrüttung des Gesellschafterverhältnisses geregelt. Ohne solche vertragliche Grundlage ist ein zwangsweiser Ausschluss selbst bei schwerwiegenden Pflichtverstößen nach herrschender Auffassung unzulässig.

Gerichtliche Ausschließung als ultima ratio

Fehlt eine gesellschaftsvertragliche Ausschlussklausel, verbleibt nur die gerichtliche Ausschließungsklage. Diese setzt voraus, dass in der Person des auszuschließenden Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt, der den übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses unzumutbar macht. Der Ausschluss ist ultima ratio und kommt nur in Betracht, wenn gelindere Mittel nicht ausreichen. Erforderlich sind weiters ein Gesellschafterbeschluss über die Klageerhebung sowie regelmäßig eine vorangegangene Abmahnung. Verstößt beispielsweise ein Gesellschafter wiederholt gegen Beschlüsse der Generalversammlung und schädigt dadurch die Gesellschaft, so können die übrigen Gesellschafter die gerichtliche Ausschließung anstreben; das Gericht hat jedoch die Verhältnismäßigkeit zu prüfen.

Wie läuft ein Ausschlussverfahren ab?

Bei der Kaduzierung ist das Verfahren in § 66 GmbHG klar strukturiert: Die Geschäftsführung hat die ausstehende Stammeinlage einzufordern; bleibt die Leistung aus, ist eine Nachfrist mit ausdrücklicher Ausschlussandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf erfolgt die Kaduzierungserklärung, mit der der Gesellschafter seines Geschäftsanteils und der bereits geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft verlustig geht. Dabei verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz eine einheitliche Behandlung aller säumigen Gesellschafter. Sieht der Gesellschaftsvertrag eine Ausschlussklausel vor, so wird zunächst der Ausschlussgrund festgestellt und eine Generalversammlung einberufen; die Gesellschafter fassen sodann mit der im Vertrag vorgesehenen Mehrheit den Ausschlussbeschluss, wobei der Betroffene in der Regel vom Stimmrecht ausgeschlossen ist. Der Beschluss ist ihm zuzustellen, und die vorgesehene Abfindung ist zu leisten. Fehlt eine solche vertragliche Grundlage, so ist ein auf einen bloßen Mehrheitsbeschluss gestützter Ausschluss unwirksam und kann mit Anfechtungsklage bekämpft werden. Besteht keine Ausschlussklausel, bleibt nur die Ausschließungsklage: Nach Gesellschafterbeschluss wird die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht, der wichtige Grund nachgewiesen und der Ausschluss mit Rechtskraft des Gestaltungsurteils wirksam; dem Betroffenen steht eine Abfindung zum Verkehrswert zu. Da solche Verfahren erfahrungsgemäß langwierig und kostenintensiv sind, ist häufig eine einvernehmliche Lösung vorzugswürdig.

Was bedeutet das für Sie als Gesellschafter?

Sind Sie selbst von einem Ausschluss bedroht, so prüfen Sie zunächst, ob überhaupt eine gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Grundlage besteht und ob die formalen Voraussetzungen, insbesondere Nachfristsetzung, Beschlussmehrheiten und Zustellung, eingehalten wurden. Prüfen Sie weiters eine mögliche Anfechtung des Beschlusses und sichern Sie Ihre Ansprüche auf eine angemessene Abfindung. Möchten Sie umgekehrt einen Gesellschafter ausschließen, so prüfen Sie den Gesellschaftsvertrag, dokumentieren Sie den Ausschlussgrund und etwaige Abmahnungen sorgfältig und wählen Sie den verfahrensrechtlich korrekten Weg zwischen Kaduzierung, satzungsgemäßem Ausschluss und Ausschließungsklage. Zu beachten sind stets die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung sowie die Abfindungsverpflichtung. Ist der Betroffene zugleich Geschäftsführer, kommt eine zusätzliche Abberufung in Betracht; diese kann jedoch Schadenersatzansprüche aus dem Anstellungsvertrag auslösen, wenn sie willkürlich erfolgt.

Fazit

Der Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters ist in Österreich kein einfaches Unterfangen. Das Gesetz sieht ihn ausdrücklich nur für die Säumigkeit bei der Stammeinlage vor; in allen übrigen Fällen setzt ein Ausschluss entweder eine wirksame Ausschlussklausel im Gesellschaftsvertrag oder einen wichtigen Grund voraus, der eine gerichtliche Ausschließung rechtfertigt. Für Sie als Gesellschafter bedeutet dies, dass Sie den Gesellschaftsvertrag prüfen, die formalen und materiellen Voraussetzungen beachten und die zustehenden Rechtsbehelfe nutzen sollten. Nicht selten ist eine einvernehmliche Lösung, insbesondere die Anteilsabtretung gegen Abfindung, der wirtschaftlich sinnvollere Weg. Im Zweifel empfiehlt sich die Beratung durch einen auf Gesellschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

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Mag. Dorian Schmelz Rechtsanwalt
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Dieser Rechtstipp auf www.anwaltfinden.at wurde von österreichischen Anwältinnen und rechtlichen Expert:innen geprüft.

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