Sie sind Anwalt?

Ausschluss aus dem Verein: Welche Rechte haben Betroffene?

Rechtsexperte: Mag. Dorian Schmelz
Vereinsrecht
03/08/2026

Problemstellung

Der Vorstand tagt, und am nächsten Tag steht es schwarz auf weiß im Postkasten: Ausschluss mit sofortiger Wirkung. Für viele Betroffene kommt ein solcher Schritt überraschend – und oft auch mit dem Verdacht, dass der Vorstand einfach tut, was er will. Tatsächlich ist der Vereinsausschluss die schärfste Sanktion, die ein Verein gegen ein Mitglied verhängen kann. Genau deshalb ist er an strenge Voraussetzungen geknüpft.

Ein Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig, der den weiteren Verbleib im Verein unzumutbar macht. Zusätzlich muss dem betroffenen Mitglied vor der Entscheidung rechtliches Gehör gewährt werden. Wer sich zu Unrecht ausgeschlossen fühlt, kann sich dagegen wehren – zunächst vereinsintern, danach notfalls vor Gericht.

Wann darf ein Verein ein Mitglied ausschließen?

Die konkreten Ausschlussgründe legen in der Regel die Statuten fest. Üblich sind etwa:

•     grobe Verletzung der Mitgliedspflichten

•     grob vereinsschädigendes Verhalten

•     Zahlungsverzug mit Mitgliedsbeiträgen trotz vorheriger Mahnung und Nachfrist

•     unehrenhaftes Verhalten, das dem Ansehen des Vereins schadet

Fehlen konkrete Ausschlussgründe in den Statuten, kann ergänzend auf die allgemeine Regelung des § 1210 ABGB zurückgegriffen werden. Die Rechtsprechung verlangt dabei durchgehend einen wichtigen Grund – der Ausschluss als schärfste Sanktion darf nicht leichtfertig ausgesprochen werden. Besonders streng sind die Anforderungen, wenn der Verein eine Monopolstellung hat, etwa weil eine bestimmte sportliche oder berufliche Tätigkeit faktisch nur über die Mitgliedschaft möglich ist. In solchen Fällen ist eine restriktive Auslegung der Ausschlussgründe geboten.

Wichtig für Vereine – und relevant zu wissen für Betroffene: Der Ausschlussgrund muss zeitnah nach Kenntnis geltend gemacht werden. Wartet der Vorstand über längere Zeit zu, ohne zu reagieren, kann das Ausschlussrecht verwirkt sein.

Welche Rechte habe ich vor dem Ausschluss?

Bevor der Verein einen Ausschluss beschließt, muss das betroffene Mitglied Gelegenheit erhalten, sich zu den Vorwürfen zu äußern – schriftlich oder mündlich. Nach ständiger Rechtsprechung müssen dabei nicht dieselben strengen Maßstäbe gelten wie in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren; entscheidend ist, dass das Mitglied überhaupt eine faire Chance zur Stellungnahme hatte.

Zuständig für den Ausschluss ist das nach den Statuten vorgesehene Organ, meist der Vorstand. Das betroffene Mitglied darf wegen Interessenkollision nicht an der Abstimmung über den eigenen Ausschluss teilnehmen. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen – inklusive der Gründe und eines Hinweises auf die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe. In manchen Vereinen wird das Mitglied bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig suspendiert; das darf aber keine Dauerlösung werden, sondern muss zeitnah in eine endgültige Entscheidung münden.

In der Praxis empfiehlt es sich für betroffene Mitglieder, den Sachverhalt aus eigener Sicht schriftlich zu dokumentieren und allfällige Beweismittel oder Zeugen zu benennen – diese Unterlagen können später im Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren entscheidend sein.

Was bedeutet der Ausschluss für laufende Verpflichtungen?

Mit der Rechtskraft des Ausschlusses erlöschen sämtliche Mitgliedschaftsrechte – etwa das Stimmrecht, das Recht zur Nutzung der Vereinsanlagen oder die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen. Pflichten, die bereits vor dem Ausschluss entstanden sind, bleiben davon jedoch unberührt: Offene Mitgliedsbeiträge etwa kann der Verein auch nach dem Ausschluss noch gerichtlich geltend machen.

Was kann ich gegen einen Ausschluss unternehmen?

Auch beim Ausschluss gilt: Zuerst ist die vereinsinterne Schlichtungsstelle anzurufen, meist innerhalb einer in den Statuten festgelegten Frist von einigen Wochen. Bringt das Schlichtungsverfahren keine Lösung, steht anschließend der Weg zum ordentlichen Gericht offen.

Das Anrufungsschreiben an die Schlichtungsstelle sollte klar erkennen lassen, wer betroffen ist, worum es geht und welches Ergebnis angestrebt wird. Droht durch den Ausschluss ein nicht wiedergutzumachender Nachteil – etwa der Ausschluss von einem unmittelbar bevorstehenden Wettkampf oder einer beruflich notwendigen Zulassung –, kann ausnahmsweise sofort eine einstweilige Verfügung beim Gericht beantragt werden, ohne das Schlichtungsverfahren abzuwarten.

Vor Gericht kann das ausgeschlossene Mitglied mit einer Feststellungsklage die Unwirksamkeit des Ausschlusses geltend machen. Die Gerichte prüfen dabei nach ständiger Rechtsprechung sowohl die formellen Voraussetzungen – wurde das rechtliche Gehör gewahrt? – als auch die materiellen: Lag tatsächlich ein wichtiger Grund vor, der den Ausschluss rechtfertigt? Fehlt es an einem der beiden, ist der Ausschluss unwirksam, und die Mitgliedschaft besteht fort.

Praxisbeispiel: Sanktion wegen Klagserhebung

In einem vielbeachteten Fall hatte sich ein Mitglied eines Sportverbands gegen eine sportliche Sperre gewehrt und dagegen ein Gericht angerufen. Der Verband drohte daraufhin, im Fall einer Nichteinigung eine deutlich härtere Sperre zu verhängen. Ein Gericht wertete dieses Vorgehen als Verstoß gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens: Ein Verein darf ein Mitglied nicht dafür bestrafen, dass es seine Rechte auf dem ordentlichen Rechtsweg durchsetzt. Der Fall zeigt, dass Gerichte Vereinsentscheidungen nicht nur formal, sondern auch inhaltlich genau prüfen.

Fazit

Ein Vereinsausschluss ist keine Ermessensentscheidung, die der Vorstand nach Belieben treffen kann. Er setzt einen wichtigen Grund und ein faires Verfahren voraus – und wer sich zu Unrecht ausgeschlossen fühlt, hat wirksame Rechtsschutzmöglichkeiten, zunächst über die vereinsinterne Schlichtungsstelle, danach vor einem staatlichen Gericht.

Anwalt benötigt?

Finde und beauftrage den passenden Anwalt für dein Rechtsproblem.

zur Anwaltssuche
Mag. Dorian Schmelz Rechtsanwalt
1090 Wien, Wien
GesellschaftsrechtImmobilienrechtVereinsrechtLiegenschaftsrechtUnternehmensrecht
Geprüft von rechtlichen Expert:innen

Dieser Rechtstipp auf www.anwaltfinden.at wurde von österreichischen Anwältinnen und rechtlichen Expert:innen geprüft.

Anwaltfinden.at Logo-2
Übersicht zum Datenschutz

Diese Webseite verwendet Cookies, die für einige Funktionen der Webseite notwendig sind oder zur Optimierung der Inhalte dienen (auch Inhalte von Fremdanbietern).

Die Cookies werden im Browser gespeichert.

Lesen Sie gerne auch mehr in unserer Seite zum Datenschutz

Sie können die Einstellungen anpassen, in dem Sie Navigation auf der linken Seite nutzen.