Sie sind Anwalt?

Alimente erhöhen oder reduzieren lassen

Rechtsexperte: Mag. Lukas Rößlhuber
Familienrecht
02/11/2026

Sie zahlen oder erhalten Kindesunterhalt – doch plötzlich ändert sich Ihre finanzielle Situation oder die Ihres Kindes. Vielleicht haben Sie einen neuen Job mit höherem Einkommen, sind arbeitslos geworden oder Ihr Kind braucht mehr Unterstützung für Schule, Ausbildung oder Freizeit. Oder Sie betreuen Ihr Kind nun häufiger und fragen sich, ob das Auswirkungen auf die Unterhaltszahlungen hat. In solchen Fällen stellt sich die Frage: Können Sie die Alimente anpassen lassen – und wenn ja, wie?

Ob Erhöhung oder Reduktion: Eine Änderung der Unterhaltszahlungen ist möglich, aber nicht automatisch. Das Gesetz sieht vor, dass sich der Unterhalt an den aktuellen Lebensverhältnissen orientieren muss. Doch wann genau haben Sie Anspruch auf mehr Geld – und wann müssen Sie weniger zahlen? Und was passiert, wenn der andere Elternteil nicht zustimmt? Dieser Artikel erklärt, unter welchen Voraussetzungen Sie Alimente erhöhen oder reduzieren lassen können, wie das Verfahren abläuft und worauf Sie achten müssen.

Der rechtliche Hintergrund: Wann ändert sich der Unterhalt?

Kindesunterhalt ist kein starres System. Er soll sich an den tatsächlichen Bedürfnissen des Kindes und den finanziellen Möglichkeiten der Eltern orientieren. Das Gesetz spricht hier von der sogenannten „Umstandsklausel“: Ändern sich die Verhältnisse, die für die Unterhaltsbemessung maßgeblich waren, kann der Unterhalt angepasst werden § 231 ABGB. Das gilt in beide Richtungen – sowohl für eine Erhöhung als auch für eine Reduktion.

Doch nicht jede Veränderung rechtfertigt eine Anpassung. Entscheidend ist, ob sich die Umstände wesentlich geändert haben. Das können zum Beispiel sein:

  • Einkommensänderungen: Sie verdienen deutlich mehr oder weniger als zum Zeitpunkt der letzten Unterhaltsfestsetzung.
  • Änderungen im Betreuungsmodell: Sie betreuen Ihr Kind nun häufiger oder seltener, etwa durch ein Wechselmodell.
  • Veränderte Bedürfnisse des Kindes: Ihr Kind wird älter, beginnt eine teure Ausbildung oder hat besondere Bedürfnisse (z. B. Nachhilfe, Therapien, Sport).
  • Neue Unterhaltspflichten: Sie haben ein weiteres Kind, für das Sie ebenfalls Unterhalt zahlen müssen.
  • Arbeitslosigkeit oder Krankheit: Sie können vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr so viel zahlen wie bisher.

Wichtig: Die Änderung muss nachhaltig sein. Eine kurzfristige Einkommensschwankung, etwa durch Überstunden, reicht in der Regel nicht aus. Auch die allgemeine Teuerung (Inflation) führt nicht automatisch zu einer Erhöhung – es sei denn, sie wirkt sich besonders stark auf die Lebenshaltungskosten aus (RS0040926).

Wie wird der Unterhalt berechnet?

Bevor Sie eine Erhöhung oder Reduktion beantragen, sollten Sie verstehen, wie der Unterhalt überhaupt berechnet wird. In Österreich gibt es keine feste Tabelle wie in Deutschland (z. B. die Düsseldorfer Tabelle). Stattdessen orientiert sich die Rechtsprechung an der sogenannten Prozentwertmethode. Dabei wird ein Prozentsatz des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils als Unterhalt festgelegt, abhängig vom Alter des Kindes:

  • 0–6 Jahre: 16 % des Nettoeinkommens
  • 6–10 Jahre: 18 %
  • 10–15 Jahre: 20 %
  • ab 15 Jahre: 22 %

Diese Prozentsätze gelten für ein Kind. Bei mehreren Kindern wird der Prozentsatz leicht reduziert. Allerdings gibt es eine Obergrenze: Der Unterhalt darf nicht höher sein als das Doppelte des Regelbedarfs.

Doch die Prozentwertmethode ist nur ein Ausgangspunkt. Das Gericht kann den Unterhalt höher oder niedriger ansetzen, wenn besondere Umstände vorliegen. Dazu gehören:

  • Besondere Bedürfnisse des Kindes: z. B. teure Nachhilfe, Therapien, chronische Krankheiten.
  • Einkommen des betreuenden Elternteils: Verdient dieser sehr gut, kann der Unterhalt reduziert werden.
  • Betreuungsleistungen: Wenn Sie Ihr Kind häufiger betreuen als vereinbart, kann das den Geldunterhalt mindern (dazu mehr im nächsten Abschnitt).
  • Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes: Ab einem bestimmten Alter (meist ab 18) kann das Kind verpflichtet sein, selbst zum Unterhalt beizutragen, etwa durch einen Ferialjob.

Wann können Sie Alimente reduzieren lassen?

Eine Reduktion der Alimente kommt infrage, wenn sich Ihre finanzielle Situation verschlechtert hat oder sich die Bedürfnisse des Kindes verringert haben. Typische Gründe sind:

1. Einkommensverlust oder -rückgang

Wenn Sie weniger verdienen als zum Zeitpunkt der letzten Unterhaltsfestsetzung, können Sie eine Reduktion beantragen. Das gilt etwa bei:

  • Arbeitslosigkeit: Sie haben Ihren Job verloren und finden keine gleichwertige Stelle.
  • Krankheit oder Invalidität: Sie sind längerfristig arbeitsunfähig.
  • Pensionierung: Ihr Einkommen sinkt durch den Übergang in die Pension.
  • Gehaltskürzung: Ihr Arbeitgeber hat Ihr Gehalt reduziert (z. B. durch Kurzarbeit oder eine neue Position).

Achtung: Das Gericht prüft, ob Sie den Einkommensrückgang nicht selbst verschuldet haben. Wenn Sie etwa freiwillig Ihren Job kündigen, um weniger Unterhalt zahlen zu müssen, wird das nicht akzeptiert. Auch bei einer Anspannungspflicht – also der Verpflichtung, Ihre Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen – kann das Gericht von Ihnen verlangen, dass Sie sich um eine besser bezahlte Stelle bemühen.

2. Neue Unterhaltspflichten

Wenn Sie für ein weiteres Kind Unterhalt zahlen müssen, kann das Ihre Leistungsfähigkeit mindern. Das Gericht berücksichtigt das und reduziert den Unterhalt für das ältere Kind entsprechend. Allerdings gilt das nur, wenn die neue Unterhaltspflicht tatsächlich besteht – etwa durch Geburt eines weiteren Kindes oder eine gerichtliche Festsetzung.

3. Betreuungsleistungen („betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell“)

Wenn Sie Ihr Kind häufiger betreuen als ursprünglich vereinbart, können Sie eine Reduktion des Geldunterhalts verlangen. Das ist besonders relevant, wenn Sie ein Wechselmodell praktizieren, bei dem das Kind etwa gleich viel Zeit bei beiden Elternteilen verbringt.

Die Rechtsprechung hat hier das sogenannte „betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell“ entwickelt. Danach entfällt der Geldunterhaltsanspruch des Kindes gegenüber einem Elternteil, wenn:

  • Beide Elternteile das Kind etwa gleich viel betreuen (z. B. im Wechselmodell).
  • Beide Elternteile etwa gleich viel verdienen.
  • Beide Elternteile etwa gleichwertige Naturalleistungen erbringen (z. B. Wohnraum, Kleidung, Freizeitaktivitäten).

Beispiel: Sie und der andere Elternteil betreuen Ihr 10-jähriges Kind im Wechselmodell (eine Woche bei Ihnen, eine Woche beim anderen Elternteil). Beide verdienen netto 3.000 Euro. In diesem Fall könnte der Geldunterhalt entfallen, weil beide Elternteile gleich viel leisten.

4. Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes

Ab einem bestimmten Alter kann das Kind verpflichtet sein, selbst zum Unterhalt beizutragen. Das ist etwa der Fall, wenn:

  • Das Kind eigene Einkünfte hat (z. B. durch einen Ferialjob oder eine Teilzeitbeschäftigung).
  • Das Kind keine Ausbildung absolviert und damit seine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht nutzt.

In diesen Fällen kann der Unterhalt reduziert oder sogar ganz eingestellt werden § 231 Abs 3 ABGB.

5. Unrichtige Einkommensangaben in der Vergangenheit

Wenn Sie bei der letzten Unterhaltsfestsetzung falsche Angaben über Ihr Einkommen gemacht haben (z. B. ein niedrigeres Gehalt angegeben haben, als Sie tatsächlich verdienten), kann der andere Elternteil eine nachträgliche Erhöhung verlangen. Umgekehrt können Sie eine Reduktion beantragen, wenn Sie damals ein höheres Einkommen angegeben haben, als Sie tatsächlich hatten.

Wann können Sie Alimente erhöhen lassen?

Eine Erhöhung der Alimente kommt infrage, wenn sich die Bedürfnisse des Kindes erhöht haben oder Ihr Einkommen gestiegen ist. Typische Gründe sind:

1. Einkommenssteigerung des unterhaltspflichtigen Elternteils

Wenn der Elternteil, der Unterhalt zahlt, mehr verdient als zum Zeitpunkt der letzten Festsetzung, können Sie eine Erhöhung verlangen. Das gilt etwa bei:

  • Gehaltserhöhungen (z. B. durch Beförderung oder Jobwechsel).
  • Bonuszahlungen oder Provisionen, die regelmäßig anfallen.
  • Vermietungseinkünften oder Kapitalerträgen, die das Einkommen erhöhen.

Achtung: Das Gericht prüft, ob die Einkommenssteigerung nachhaltig ist. Einmalige Zahlungen (z. B. eine Abfertigung) werden nicht berücksichtigt.

2. Veränderte Bedürfnisse des Kindes

Mit zunehmendem Alter steigen die Bedürfnisse von Kindern. Das Gericht berücksichtigt das, etwa bei:

  • Schulwechsel: z. B. von der Volksschule ins Gymnasium oder in eine Privatschule.
  • Ausbildungskosten: z. B. für Nachhilfe, Schulausflüge, teure Hobbys (Musikunterricht, Sport).
  • Besondere Bedürfnisse: z. B. Therapien bei chronischen Krankheiten oder Behinderungen.

3. Rückgang des Einkommens des betreuenden Elternteils

Wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, weniger verdient als früher, kann das eine Erhöhung des Unterhalts rechtfertigen. Das gilt etwa, wenn der betreuende Elternteil:

  • Arbeitslos wird.
  • In Karenz geht und dadurch Einkommenseinbußen hat.
  • Eine geringfügige Beschäftigung aufnimmt, die nicht zum Lebensunterhalt reicht.

4. Wegfall anderer Unterhaltsleistungen

Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil bisher Naturalleistungen erbracht hat (z. B. Wohnraum zur Verfügung gestellt hat) und diese wegfallen, kann das eine Erhöhung des Geldunterhalts rechtfertigen.

5. Unrichtige Einkommensangaben in der Vergangenheit

Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil bei der letzten Unterhaltsfestsetzung falsche Angaben über sein Einkommen gemacht hat (z. B. ein niedrigeres Gehalt angegeben hat), können Sie eine nachträgliche Erhöhung verlangen.

Wie läuft das Verfahren ab?

Eine Änderung der Alimente setzt voraus, dass Sie einen Antrag beim zuständigen Bezirksgericht stellen. Das Verfahren läuft wie folgt ab:

1. Antragstellung

Sie müssen einen schriftlichen Antrag beim Bezirksgericht einbringen, in dem Sie:

  • Die Änderung der Verhältnisse darlegen (z. B. Einkommensrückgang, höhere Bedürfnisse des Kindes).
  • Beweise vorlegen (z. B. Gehaltszettel, Arbeitsvertrag, Schulrechnungen, Mietvertrag).
  • Einen konkreten Antrag stellen (z. B. „Der Unterhalt soll von 400 Euro auf 300 Euro reduziert werden“).

Das Gericht prüft dann, ob die geltend gemachten Änderungen wesentlich sind. Wenn ja, wird ein Verhandlungstermin anberaumt.

2. Verhandlung und Entscheidung

In der Verhandlung werden beide Elternteile angehört. Das Gericht kann auch Zeugen vernehmen (z. B. Arbeitgeber, Lehrer) oder Gutachten einholen (z. B. zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes).

Am Ende entscheidet das Gericht durch einen Beschluss. Dieser kann:

  • Den Unterhalt erhöhen oder reduzieren.
  • Den Antrag abweisen, wenn die Änderungen nicht wesentlich sind.
  • Einen Vergleich vorschlagen, wenn beide Elternteile zustimmen.

3. Rechtskraft und Vollstreckung

Der Beschluss wird rechtskräftig, wenn keine Partei dagegen Rekurs (Berufung) einlegt. Ab diesem Zeitpunkt gilt der neue Unterhalt. Wenn der andere Elternteil den neuen Unterhalt nicht zahlt, können Sie Exekution (Zwangsvollstreckung) beantragen.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie lange dauert ein Verfahren zur Unterhaltsänderung?

Das hängt vom Einzelfall ab. Bei einvernehmlichen Lösungen kann das Verfahren wenige Wochen dauern. Bei streitigen Verfahren kann es mehrere Monate in Anspruch nehmen, insbesondere wenn Gutachten oder Zeugen benötigt werden.

Was passiert, wenn ich den Unterhalt nicht mehr zahlen kann?

Wenn Sie den Unterhalt vorübergehend nicht zahlen können (z. B. wegen Arbeitslosigkeit), sollten Sie sofort einen Antrag auf Reduktion stellen. Zahlen Sie einfach weniger oder gar nichts, riskieren Sie eine Exekution (z. B. Gehaltspfändung). Im schlimmsten Fall kann das Gericht sogar eine Verwaltungsübertretung feststellen, die mit einer Geldstrafe geahndet wird.

Kann der Unterhalt auch rückwirkend geändert werden?

Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Eine rückwirkende Erhöhung ist möglich, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil falsche Angaben über sein Einkommen gemacht hat oder wenn sich die Bedürfnisse des Kindes nachträglich als höher herausstellen. Eine rückwirkende Reduktion ist schwieriger.

Was ist ein „Wechselmodell“, und wie wirkt es sich auf den Unterhalt aus?

Beim Wechselmodell betreuen beide Elternteile das Kind etwa gleich viel (z. B. eine Woche bei der Mutter, eine Woche beim Vater). In diesem Fall kann der Geldunterhalt entfallen, wenn beide Elternteile etwa gleich viel verdienen und gleichwertige Naturalleistungen erbringen. Allerdings muss das Wechselmodell tatsächlich gelebt werden – eine bloße Absichtserklärung reicht nicht aus.

Fazit

Alimente sind kein starres System: Sie können erhöht oder reduziert werden, wenn sich die Lebensumstände wesentlich ändern. Ob Einkommenssteigerung, Arbeitslosigkeit, höhere Bedürfnisse des Kindes oder ein Wechselmodell – das Gericht prüft im Einzelfall, ob eine Anpassung gerechtfertigt ist.

Wichtig ist, dass Sie rechtzeitig handeln. Wenn Sie weniger zahlen können, sollten Sie sofort einen Antrag auf Reduktion stellen, um Exekutionen zu vermeiden. Wenn Sie mehr Unterhalt benötigen, sollten Sie die Änderungen dokumentieren und einen Antrag auf Erhöhung einbringen.

Da jedes Verfahren individuelle Besonderheiten hat, ist es ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen. Ein Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Familienrecht kann einschätzen, ob Ihre Argumente Aussicht auf Erfolg haben, und Sie im Verfahren vertreten. Wenn Sie wenig verdienen, können Sie Verfahrenshilfe beantragen, um die Kosten zu decken.

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