Wohl kaum ein Paar, das am Tag der eigenen Hochzeit vor dem Standesbeamten oder der Standesbeamtin steht, ist sich bewusst, dass es durch Unterfertigung der dortigen Niederschrift – wodurch die Ehe im rechtstechnischen Sinne erst „geschlossen“ wird – faktisch eine Art Vertrag miteinander abgeschlossen hat, der – wie jeder andere Vertrag – eine Vielzahl an Rechten und Pfichten mit sich bringt.
In anderen Verträgen werden die wichtigsten dieser Pflichten oft „Hauptleistungspflichten“ genannt (beim Kaufvertrag sind dies etwa einerseits die Übergabe der Ware und andererseits die Übergabe des Geldes) und solche gesetzlich definierten Kernpflichten existieren auch im oben erwähnten Ehevertrag, nämlich die (weitestgehend selbsterklärende) Treuepflicht und die sogenannte Beistandspflicht.
Aus Letzterer werden wiederum im Rahmen der dazu ergangenen Judikatur des Obersten Gerichtshofes eine Vielzahl an nachgelagerten Pflichten abgeleitet, nicht zuletzt die Pflicht zum gemeinsamen Wohnen.
Deren Erfüllung wird sich in einer funktionierenden Ehe üblicherweise „von selbst“ ergeben, kann jedoch im Zusammenhang mit einer faktisch gescheiterten aber noch nicht geschiedenen Ehe durchaus zum Problemfall werden. Führt etwa ein Streit dazu, dass einer der beiden Ehepartner kurzerhand die sprichwörtlichen Koffer packt und etwa zu den eigenen Eltern zieht, so ist dies nämlich nur für einen (sehr) kurzen, begrenzten Zeitraum von etwa zwei Wochen nicht von rechtlicher Relevanz. Überschreitet die getrennte Wohnsitznahme allerdings diesen Zeitraum, geht damit in rechtlicher Hinsicht eine klassische Eheverfehlung einher, nämlich das sogenannte „böswillige Verlassen“, zumal man in aufrechter Ehe – siehe oben – ja verpflichtet ist, sich einen gemeinsamen Wohnsitz zu teilen, welche Verpflichtung durch den (andauernden) Auszug verletzt wird.
Eine solche Eheverfehlung kann etwa im Rahmen eines strittigen Scheidungsverfahrens gemäß § 49 EheG von erheblicher Relevanz sein und im Extremfall sogar dazu führen, dass man einen ansonsten bestehenden nachehelichen Unterhaltsanspruch gegen den Ehepartner verliert.
Es empfiehlt sich daher, vor jedweder getrennten Wohnsitznahme in aufrechter Ehe die (im Idealfall schriftliche!) Zustimmung des Ehepartners (oder aber eine Dispens des zuständigen Bezirksgerichtes) einzuholen, um negative Folgen derselbigen zu vermeiden.
Davon ausgenommen sind – worauf ausdrücklich hingewiesen werden soll – Fälle der (physischen oder psychischen) Gewaltanwendung durch den Partner, welche selbstverständlich schon für sich alleine ausreichend Rechtfertigung für eine getrennte Wohnsitznahme mit sich bringen, ohne dass damit für eine Scheidung negative Konsequenzen verbunden wären.
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