Sie sind Anwalt?

Anzeige im Wirtschaftsstrafrecht: Was jetzt auf Sie zukommt

Um diese Themen geht es beim Video-Podcast:

In diesem Video-Podcast erklärt Rechtsanwalt Mag. Markus Weisser die wichtigsten Abläufe im Wirtschaftsstrafrecht – von typischen Delikten über das Ermittlungsverfahren bis zur ersten Einvernahme. Er zeigt, warum unbedachte Aussagen riskant sind, wann man besser schweigt und welche Strafen drohen können.

Wirtschaftsstrafrecht in Österreich: Ihr Anwalt bei Anzeigen und Ermittlungen

Eine Anzeige im Wirtschaftsstrafrecht kann sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmer existenzbedrohend sein. Mag. Markus Weisser, Rechtsanwalt für Strafrecht in Wien, verfügt über umfangreiche Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht und hat in den letzten Jahren unzählige Fälle erfolgreich betreut.
 

Die häufigsten Delikte im Wirtschaftsstrafrecht

Das Wirtschaftsstrafrecht ist breit gefächert. Zu den klassischen Vorwürfen zählen:
  • Betrug: Das am häufigsten vorkommende Delikt. Ein aktuelles Beispiel ist der Onlinebetrug, bei dem Täuschungen über Investments genutzt werden, um Kundengelder in die eigene Tasche zu wirtschaften.
  • Untreue: Dieses Delikt tritt vor allem im Unternehmenskontext auf. Macht beispielsweise ein Geschäftsführer ein Geschäft mit sich selbst und verkauft eine Firmenimmobilie zu billig an sich privat, verstößt er gegen seine Pflichten und verursacht einen Schaden.
  • Betrügerische Krida: Hier geht es um den Gläubigerschutz. Befindet sich ein Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten und verschiebt sein Vermögen, um es vor den Gläubigern zu retten, macht er sich strafbar.

Das Ermittlungsverfahren: Wie Sie davon erfahren

Wenn die Staatsanwaltschaft durch Sachverhaltsdarstellungen, andere Verfahren oder sogar durch Zeitungsberichte Kenntnis von einem Vorfall erlangt, prüft sie, ob ein sogenannter Anfangsverdacht vorliegt und ob die Tat möglicherweise verjährt ist.
Wird ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet, erfahren Sie dies auf unterschiedlichen Wegen:
 
  • Der Idealfall: Sie erhalten eine Verständigung nach § 50 StPO, in der Sie über den Tatverdacht und Ihre Rechte aufgeklärt werden.
  • Der unangenehmere Fall: Sie erhalten überraschend eine Ladung zur Beschuldigteneinvernahme bei der Polizei.
  • Der absolute Notfall: Die Polizei steht unangemeldet für eine Hausdurchsuchung vor der Tür oder es wurde bereits eine Festnahmeanordnung erlassen.
Wichtig bei Hausdurchsuchungen: Sie haben das Recht auf einen Anwalt. Die Behörden warten in der Regel mit der Durchsuchung, bis Ihr Anwalt eingetroffen ist.

Richtiges Verhalten bei der ersten Einvernahme

Viele Beschuldigte machen den Fehler, ohne anwaltliche Begleitung zu einer Vernehmung zu gehen. Das ist ein immenses Risiko. In der Ausnahmesituation einer Beschuldigteneinvernahme passieren schnell Fehler:
  • Sie machen unbedachte Aussagen, die durch bereits vorliegende E-Mails oder Zeugenaussagen widerlegt werden können, was Ihre Glaubwürdigkeit sofort zerstört.
  • Aus purer Panik vor einer Untersuchungshaft werden manche Personen „überschießend geständig“ und belasten sich weit mehr als notwendig oder sogar fälschlicherweise.
Die dringende Empfehlung von Mag. Markus Weisser: Verweigern Sie zunächst die Aussage! Es bringt Ihnen rechtlich keine Nachteile, wenn Sie der Behörde mitteilen, dass Sie sich noch nicht äußern möchten. Der richtige und sicherste Weg ist es, zuerst Akteneinsicht zu nehmen und sich mit einem Anwalt zu beraten. Mag. Markus Weisser verfasst für seine Mandanten im Anschluss meist eine strukturierte schriftliche Stellungnahme. Das entschärft die Situation, nimmt den enormen psychischen Druck von Ihnen und wird von den Behörden in der Regel gut akzeptiert.

Mit welchen Strafen müssen Sie rechnen?

Im Wirtschaftsstrafrecht ist vor allem die Höhe des Schadens ausschlaggebend für das drohende Strafmaß:
  • Schaden bis 5.000 € (Einfacher Betrug): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten.
  • Schaden von 5.000 € bis 300.000 €: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren (bei qualifiziertem oder gewerbsmäßigem Betrug sogar bis zu 5 Jahren).
  • Schaden über 300.000 €: Hier liegt die Strafdrohung zwischen 1 und 10 Jahren. Bei diesen Beträgen ist eine Haftstrafe absolut realistisch.
Neben der Schadenssumme spielen auch die Tatumstände (z. B. das Ausnutzen schutzbedürftiger Personen) und Ihre Vorstrafen eine große Rolle.

Mag. Markus Weisser kämpft für ein mildes Urteil:

Auch bei hohen Schadenssummen gibt es Verteidigungsansätze. Ein reumütiges Geständnis, bisherige Unbescholtenheit und insbesondere die vollständige Schadenswiedergutmachung können dazu führen, dass die Strafe drastisch gesenkt wird oder Sie mit einer bedingten Freiheitsstrafe davonkommen.

Zögern Sie nicht – holen Sie sich rechtlichen Beistand

Warten Sie nicht ab, wenn gegen Sie ermittelt wird. Kontaktieren Sie Mag. Markus Weisser für ein erstes Beratungsgespräch, damit er mit Ihnen gemeinsam die beste Verteidigungsstrategie für Ihren Fall erarbeiten kann.

Geprüft von rechtlichen Expert:innen

Dieser Fachbeitrag auf anwaltfinden.at wurde von österreichischen Anwältinnen und rechtlichen Expert:innen geprüft.

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