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Was gilt es bei der Wahl des Firmennamens zu beachten? - Experteninterview mit Rechtsanwalt Reinhard Dose, LL.M. (WU)

Beratungsgespräch RA Reinhard Dose, LL.M.

Für die meisten Unternehmensgründer ist die Wahl des Firmennamens einer der zentralsten Schritte ihrer Gründung. Neben der geschmacklichen Komponente ist jedoch auch der rechtliche Hintergrund bei der Wahl des geeigneten Firmenwortlautes entscheidend. Wie wichtig heutzutage ein guter Firmenname ist, woraus dieser bestehen muss & worauf hierbei besonders zu achten ist, erklärt Rechtsanwalt und Unternehmensrechtsexperte Reinhard Dose, LL.M. (WU) im folgenden Interview.

anwaltfinden.at: Herr Dose, können Sie sich und Ihren beruflichen Werdegang kurz vorstellen?

Meinen Ausbildungswerdegang habe ich in der Handelsakademie begonnen. Später studierte ich dann Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität in Wien. Die Rechtsanwaltsprüfung erfolgte 2017 und bin ich seit dem Jahr 2019 nach langjähriger Tätigkeit in namhaften Wiener Wirtschaftskanzleien selbständiger Rechtsanwalt in Wien. Besonders spezialisiert habe ich mich auf die Betreuung von Klein- und Mittelbetrieben in weiten Bereichen des Wirtschaftsrechts. Ich kann auf eine umfangreiche Expertise aus komplexen Wirtschaftscausen zurückgreifen.

 

anwaltfinden.at: Heute geht es um die Wahl des richtigen Firmenwortlautes. Ihre Meinung: Wie wichtig ist heutzutage ein guter Firmenname?  

Neben der Unterscheidungsfunktion – zu der wir später noch kommen – ist natürlich aus Marketinggründen ein guter Firmenname enorm wichtig. Denn grundsätzlich hat der Name erhebliche Auswirkungen auf den Unternehmenserfolg sowie auf den Wiedererkennungswert. Es ist einer der wichtigsten Entscheidungen für das Unternehmen, insbesondere am Anfang. Besonders das Gesamtkonzept des Unternehmens baut oft auf einem passenden Firmennamen auf.

 

anwaltfinden.at: Stichwort Firma: Was kann unter jenem Begriff verstanden werden?

Der Laie versteht unter dem Begriff das Unternehmen an sich. In Wahrheit jedoch ist die Firma der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Im Prinzip meint man somit den Rechtsträger des Unternehmens. Das ist nämlich nicht gleichzusetzen mit dem Unternehmen und der Summe aller unternehmerischen Tätigkeiten.

Die Firma ist nicht nur ein gegenüber jedermann bestehendes absolutes Recht, sondern unterliegt auch dem Schutz des § 43 ABGB und ist als Immaterialgüterrecht zu qualifizieren. Die Firma enthält daher sowohl Elemente eines Persönlichkeitsrechts als auch eines Immaterialgüterrechts. Während der bürgerliche Name einer Person nicht übertragbar ist, kann die Firma mit dem Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen übertragen werden.

 

anwaltfinden.at: Welche Firmenarten sind hierfür zulässig?

Man unterscheidet zwischen der Personenfirma, der Sachfirma und der Fantasiefirma.

 

Personenfirma

Die Personenfirma besteht aus dem bürgerlichen Namen des Einzelunternehmers bzw eines oder mehrerer Gesellschafter. Hier ist immer der Grundsatz der Firmenwahrheit zu beachten.

Sachfirma

Die Sachfirma bezieht sich auf den Unternehmensgegenstand. Diese muss den Unternehmensgegenstand transportieren, um dem Grundsatz der Firmenwahrheit zu genügen; sie muss somit auf irgendeine Art und Weise die Branche bzw. das Geschäftsfeld widerspiegeln. Beim Installateur ist es die Installateur-Tätigkeit, beim Architekten ist es der Architekt usw.  

Die Sachfirma, die dem Unternehmensgegenstand nicht vollinhaltlich entspricht, wird von der Rsp zugelassen, solange ein Hinweis in der Firma enthalten ist. Bestimmten Freiberuflern ist die Aufnahme eines Hinweises auf die ausgeübte Tätigkeit sogar zwingend vorgeschrieben. So hat z.B. der Wirtschaftstreuhänder im Firmennamen auf seine ausgeübte Tätigkeit hinzuweisen.

Fantasiefirma

Die Fantasiefirma besteht nicht aus Personen oder dem Unternehmensgegenstand, sondern aus unmittelbar zuordenbaren Worten- und/oder Buchstabenfolgen. Frei erfundene Namen können auch als Fantasiefirma verwendet werden, jedoch muss hier wieder das Prinzip der Firmenwahrheit gewahrt werden. Somit muss eindeutig sein, dass es sich dabei um eine Fantasiefirma handelt; es darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass es sich um eine Personenfirma handelt.

Es gibt auch die Möglichkeit, die Firmenarten miteinander zu mischen. Grundsätzlich hat man hier einen recht weiten Spielraum. 

 

anwaltfinden.at: Gibt es bestimmte Vorgaben bei Gründung einer Namensfirma?

Im Grunde hatten wir auf diesem Gebiet in der Vergangenheit eine Liberalisierung. Es gilt – unter Einhaltung der Firmengrundsätze – der Grundsatz der freien Firmenbildung. Eine Firma muss aber jedenfalls Kennzeichnungsfunktion, Unterscheidungsfunktion und Firmenwahrheit aufweisen. Das heißt, sie muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein, Unterscheidungskraft besitzen und sie darf keine Angaben enthalten, die zur Irreführung geeignet sind.

Auch die allgemeinen, üblichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Man darf also keine sexistischen, rassistischen, verhetzenden Inhalte im Firmennamen widerspiegeln. Insbesondere darf der Name nicht sittenwidrig oder grob anstößig sein.

 

anwaltfinden.at: Muss der Zusatz der Rechtsform im Firmennamen angegeben werden?

Ja, der Firmenname hat zwingend die korrekte Rechtsform auszuweisen. Die Rechtsform muss entweder ausgeschrieben oder in allgemein anerkannter Abkürzung enthalten sein („Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder „GmbH“). Beim Einzelunternehmer reicht der Hinweis, dass es sich um einen eingetragenen Unternehmer handelt, falls ein solcher überhaupt eingetragen ist.

 

anwaltfinden.at: Im Hinblick auf die Eigenschaften des Firmennamens sollte eine Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft bestehen. Was bedeutet das?

Von Kennzeichnungseignung spricht man dann, wenn der Firmenwortlaut zur Individualisierung des Unternehmens geeignet ist und seine Namensfunktion erfüllt. Dafür muss die Firma als Name des firmenführenden Rechtsträgers optisch erkennbar sein und sprachlich ausgesprochen werden können.

Die Unterscheidungskraft besagt, dass sich die Firma abstrakt von anderen unterscheiden muss; auch hier gilt die Individualisierungsfunktion. 

 

anwaltfinden.at: Wie können irreführende Angaben im Firmennamen vermieden werden? 

Zu Beginn und noch vor Gründung eines Unternehmens sollte man sich unter anderem die folgenden Fragen stellen:

  • Was möchte ich mit meiner Firma bezwecken?
  • Wohin geht die Tätigkeit meines Unternehmens?
  • Worin liegt der Unternehmensgegenstand?

Denn hat man sich erst einmal auf einen Namen geeinigt, kann man später keine Firma führen, die diesen Werten und Angaben entgegensteht. Die Firma darf keine Angaben enthalten, die für die angesprochenen Verkehrskreise irreführend wären. Eine Firma kann aber auch erst im Laufe der Zeit irreführend werden.

Um irreführenden Angaben zu vermeiden, ist etwa darauf zu achten, dass beispielsweise geographische Zusätze nicht über den Umfang und Standort des Unternehmens oder gewisse allgemeine Begriffe bzw Schlagwörter nicht über die Art der ausgeübten Tätigkeit oder deren Umfang täuschen. Besonders bei Fantasiefirmen sollte man darauf achten, dass keine falschen Assoziationen entstehen.

 

anwaltfinden.at: Haben Sie womöglich den ein oder anderen Tipp für die Wahl des richtigen Firmennamens?

Es ist wichtig, dass das ganze Konzept der Firma innovativ und einzigartig ist. Schon die Marketingidee dahinter sollte stimmig sein und es darf keine Verwechslungsgefahr mit anderen Unternehmen bestehen; zumindest nicht in einem gewissen Gebiet oder einer gewissen Branche. Bei der Auswahl des Firmennamens sollte man sich insofern auch folgende Fragen stellen:  Wie werde ich mich mit dem Unternehmen positionieren und was sind meine Erfolgsfaktoren? Welches Image möchte ich vermitteln? Welche Gedanken und Emotionen möchte ich schlussendlich bei meinem Kunden auslösen?

 

anwaltfinden.at: Warum sollte vor der Firmenbucheintragung unbedingt eine umfassende Recherche durchgeführt werden? 

Der Grundsatz der „Firmenunterscheidbarkeit“ besagt, dass sich jede neue Firma von allen an demselben Ort bzw. in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden muss. Das Firmenbuch geht nach dem Prioritätsprinzip: Es wird die zuerst eingetragene Firma geschützt. Die Unterscheidbarkeit wird amtswegig vom Gericht geprüft. Es kommt darauf an, ob der Gebrauch der Firma im täglichen Leben nach der Verkehrsauffassung eine Verwechslungsgefahr verwirklicht. Wenn ich keine Unterscheidungskraft habe, kann es dazu führen, dass die Firmenbucheintragung abgelehnt wird.

Selbst unterschiedliche Rechtsformzusätze genügen nicht für die Unterscheidbarkeit. Besonders in derselben Branche oder dem gleichen Unternehmensgegenstand ist auf die Unterscheidbarkeit zu achten. Man sollte daher im ersten Schritt gründlich recherchieren, ob innerhalb desselben Orts oder derselben Gemeinde eine verwechslungsfähige Firma bereits besteht. Hierfür kann man durchaus eine Firmenbuchrecherche durchführen.  

 

anwaltfinden.at: Wird mein Firmenname durch den Firmenbucheintrag geschützt? Wenn nein, wie kann ich diesen zusätzlich schützen lassen?    

Der Schutz der Eintragung im Firmenbuch beläuft sich eben nur auf den Ort bzw. auf die Gemeinde und schützt innerhalb eines gewissen regionalen Gebiets vor unbefugtem Gebrauch und Verwechslungen. Wenn ich großräumig einen weiteren Schutzbereich haben möchte, besteht die Möglichkeit, eine Marke eintragen zu lassen. Durch diesen Markenschutz erhält man das alleinige Nutzungsrecht des Firmennamens.

 

Rechtliche Beratung & Betreuung im Unternehmensrecht in der Kanzlei von Rechtsanwalt Reinhard Dose, LL.M. (WU)

Sie möchten ein Unternehmen gründen, sind sich jedoch über dessen Namen noch unsicher? Bei der Wahl des geeigneten Firmennamens gilt es einige Dinge zu beachten, die besonders für den künftigen Erfolg Ihres Unternehmens entscheidend sind. Gerne berät und betreut Sie Rechtsanwalt und Experte im Unternehmensrecht Reinhard Dose, LL.M. (WU) in seiner Rechtsanwaltskanzlei in 1220 Wien zu Unternehmensgründung, Firmenname & Co. Mehr Informationen sowie Kontaktdaten finden Sie auf dem Profil von Reinhard Dose, LL.M. (WU) auf anwaltfinden.at.   

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