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Scheidungsgrund böswilliges Verlassen der Ehewohnung – worauf ist zu achten?

Mag. Johannes Koman Salzburg Kanzlei

Auch wenn sich beide EhepartnerInnen darüber einig sein sollten, dass die Ehe gescheitert ist, sollte man nicht ohne Einverständnis des/der EhepartnersIn aus der ehelichen Wohnung ausziehen. Das Gericht kann einen derartigen Auszug als böswilliges Verlassen und somit als schwere Eheverfehlung werten. Wie Sie einen sicheren Auszug gewährleisten können und worauf Sie hierbei achten sollten, beantwortet Ihnen Mag. Johannes Koman, Rechtsanwalt im Familien- und Scheidungsrecht.    

anwaltfinden.at: Herr Mag. Koman, könnten Sie sich unseren UserInnen kurz vorstellen?

Ich bin seit dem Jahr 2017 als selbstständiger Rechtsanwalt in der Stadt Salzburg tätig und habe mich in den letzten Jahren im Familienrecht, insbesondere in den Bereichen Erbrecht und Scheidungsrecht, spezialisiert.

 

anwaltfinden.at: Sie sind unter anderem Anwalt im Familien- und Scheidungsrecht – worin sehen Sie die größten Herausforderungen dieses Berufes?

Die besondere Herausforderung als Scheidungsanwalt besteht darin, MandantenInnen in einer emotional sehr schwierigen Zeit zu begleiten und trotz aller Wut und Trauer seitens des/der MandantenIn dessen/deren Vorstellungen und Wünsche mit allen notwendigen Mitteln – gerichtlich oder außergerichtlich – durchzusetzen. Es bedarf hier eines gewissen Gespürs für den Menschen und dessen ganz individuelle Situation, um ein optimales Ergebnis erzielen zu können.

 

anwaltfinden.at: Was versteht man unter böswilligem Verlassen und welche Folgen hat es im Scheidungsfall?

Unter dem böswilligen Verlassen des/der EhepartnersIn versteht man einen Auszug aus der bisherigen Ehewohnung gegen den ausdrücklichen Willen des/der PartnersIn.

Ein Auszug liegt nicht bereits dann vor, wenn etwa nach einem Streit die Wohnung verlassen wird und man zum Beispiel eine Nacht bei den Eltern verbringt. Wenn jedoch ein Koffer gepackt wird und man mehrere Tage und Nächte außerhalb der Ehewohnung verbringt, wird höchstwahrscheinlich von einem Auszug auszugehen sein.

Ein Auszug gegen den Willen des/der PartnersIn und daher ein böswilliges Verlassen stellt eine schwere Eheverfehlung dar und kann unter Umständen zum überwiegenden oder sogar alleinigen Verschulden an der Zerrüttung der Ehe und damit zu möglichen Unterhaltsansprüchen des/der zukünftigen Ex-PartnersIn führen.

 

anwaltfinden.at: Mit welcher Begründung stellt der Auszug aus der Ehewohnung eine Eheverfehlung dar?

Ein böswilliges Verlassen stellt eine schwere Eheverfehlung dar, da es gegen die Verpflichtung der ehelichen Lebensgemeinschaft sowie gegen die ehelichen Beistandspflichten verstößt. An diese ist man grundsätzlich bis zur Scheidung gebunden, weshalb man daher tunlichst auf deren Einhaltung bis zum tatsächlichen Scheidungstermin achten sollte.

 

anwaltfinden.at: Wie sollte der/die verlassene EhepartnerIn vorgehen?

Der/die verlassene EhepartnerIn sollte den Auszug dokumentieren, indem er/sie nach Möglichkeit Fotos anfertigt, allfällige SMS und WhatsApp-Nachrichten sichert sowie ein Gedächtnisprotokoll anfertigt. Außerdem sollte er/sie seine/n RechtsvertreterIn unverzüglich darüber informieren, damit diese/r – wenn notwendig – das böswillige Verlassen auch entsprechend als Eheverfehlung vor Gericht geltend machen kann.

 

anwaltfinden.at: In welchen Fällen stellt der Auszug aus der Ehewohnung keine Eheverfehlung dar?

Ein Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung stellt nur dann kein böswilliges Verlassen dar, wenn er im Einvernehmen geschieht und daher von beiden EhepartnernInnen gewünscht wird.

Davon abgesehen gibt es die Möglichkeit, einen Auszug aus der bisherigen Ehewohnung und eine gesonderte Wohnungsnahme gerichtlich genehmigen zu lassen. Wird der Auszug daher gerichtlich genehmigt, stellt dieser ebenfalls kein böswilliges Verlassen des/der EhepartnersIn dar (auch wenn er gegen den ausdrücklichen Willen des/der PartnersIn erfolgt).

Sollte daher das Zusammenleben unzumutbar sein, wenn zum Beispiel physische oder psychische Gewalt im Spiel ist, darf man sich selbstverständlich das Recht nehmen, auszuziehen. Der Antrag auf gesonderte Wohnungsnahme muss jedoch jedenfalls – im Optimalfall noch vor dem Auszug, sollte dies jedoch nicht möglich sein, im Ausnahmefall auch danach – beim zuständigen Bezirksgericht gestellt werden. 

 

anwaltfinden.at: Wie kann ein Auszug ohne Risiko gewährleistet werden und was sollte man beim Auszug beachten? Wie sollte man vorgehen, wenn der/die EhepartnerIn dem Auszug nicht zustimmt?

In jedem Fall sollte bei einem Auszug während aufrechter Ehe eine schriftliche Vereinbarung zwischen den EhepartnernInnen getroffen werden, in der festgehalten wird, dass dem/der ausziehenden EhegattenIn dessen gesonderte Wohnungsnahme nicht als Eheverfehlung vorgeworfen wird und der/die in der Ehewohnung verbleibende EhepartnerIn vielmehr mit dem Auszug einverstanden ist.

Eine solche Vereinbarung sollte auch datiert und von beiden EhegattenInnen unterschrieben werden. Auf Anfrage stellt sicherlich jeder Scheidungsanwalt bzw. jede Scheidungsanwältin gerne entsprechende Formulierungen zur Verfügung.

Die einzige Möglichkeit, während aufrechter Ehe gegen den Willen des/der PartnersIn auszuziehen und dadurch keine schwere Eheverfehlung zu riskieren, ist der bereits oben erwähnte Antrag an das zuständige Bezirksgericht auf gesonderte Wohnungsnahme. Ein solcher Antrag muss jedoch gut vorbereitet und begründet werden und sollte in diesen Zusammenhang jedenfalls ein Scheidungsanwalt bzw. eine Scheidungsanwältin kontaktiert werden.

Persönliche Gegenstände (Kleidung, Toilettenartikel, etc.) dürfen bei dem Auszug natürlich mitgenommen werden. Gemeinsam angeschaffte Gegenstände jedoch nicht. Wichtige Dokumente, die für die darauffolgende Scheidung benötigt werden, sind auf jeden Fall ein Personalausweis oder Reisepass, die eigene Geburtsurkunde sowie eine Kopie der Heiratsurkunde. Sollte es gemeinsame, minderjährige Kinder geben, die bei dem Auszug mitgenommen werden, dann sollte man natürlich auch an deren Ausweise und Geburtsurkunden denken.     

 

anwaltfinden.at: Wie gehen Sie bei einer Scheidung aus Verschulden grundsätzlich vor bzw. worauf legen Sie bei der Beratung Ihrer MandantenInnen besonderen Wert?

Bei einer Verschuldensscheidung ist die Dokumentation und die Beweisbarkeit der Eheverfehlung und daher des Verschuldens des/der EhepartnersIn das A und O einer erfolgreichen Prozessführung. Es gibt hier die unterschiedlichsten Vorgehensweisen – von der Fotodokumentation bis hin zum Einsatz eines Privatdetektivs – die ausführlich und so früh wie möglich mit dem/der jeweiligen MandantenIn besprochen werden müssen.

Auch ist es besonders wichtig, den/die eigene/n MandantenIn in der heiklen Phase der Vorbereitung einer Verschuldensscheidung darüber aufzuklären, was er/sie selbst tun bzw. keinesfalls tun sollte. Es gibt viele Fallstricke, die tunlichst vermieden werden sollten, um letztlich bei Gericht nicht ein gleichteiliges Verschulden zu riskieren.

Vielen Dank für das Interview!

 

Ich berate Sie zuverlässig in Fragen des Familien- und Scheidungsrechts – Mag. Johannes Koman 

 Sie haben weitere Fragen bezüglich Ehescheidung oder benötigen rechtlichen Beistand bei einer solchen? Familien- und Scheidungsrechtsexperte Mag. Johannes Koman berät und vertritt Sie gerne und zuverlässig.

Für ein Erstberatungsgespräch kontaktieren Sie die Anwaltskanzlei in der Stadt Salzburg. Weitere Informationen sowie Kontaktdaten finden Sie auf dem Profil von Mag. Johannes Koman auf anwaltfinden.at.

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