anwaltfinden.at: Herr Mag. Mlynek, können Sie sich unseren Usern kurz vorstellen?
Mein Name ist Bernhard Mlynek, ich bin seit ca. 10 Jahren selbstständiger Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Pressbaum und einer Sprechstelle in Mödling. Meine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Bearbeitung alltäglicher Rechtssachen. Das reicht von der Erstellung von Kauf-, Miet- und Schenkungsverträgen, über die Erstellung von Testamenten bis hin zu erbrechtlichen Streitigkeiten und familienrechtlichen Angelegenheiten. Ferner bilden verwaltungsrechtliche Agenden, insbesondere im Baurecht, einen weiteren Schwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit.
anwaltfinden.at: Wir sprechen heute über die Vorsorgevollmacht. Was regelt diese?
Mit der Vorsorgevollmacht kann ein Vollmachtgeber einen Bevollmächtigten bestimmen, um Angelegenheiten für ihn zu erledigen, wenn dieser seine Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit verliert. Der Vollmachtgeber bestimmt somit, welche Person für ihn entscheiden soll und diesen vertreten kann. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Vorsorgevollmacht nur dann wirksam wird, wenn der Vollmachtgeber seine Entscheidungsfähigkeit verliert.
anwaltfinden.at: Wie hilft mir diese, um meine Zukunft absichern zu können?
Die Vorsorgevollmacht hat den großen Vorteil, dass man selbst bestimmen kann, wer die Angelegenheiten führen soll, welche man dann für den Fall der Fälle nicht mehr selbst führen kann. Überdies kann selbst entschieden werden, welche konkreten Angelegenheiten hier die bevollmächtigte Person erledigen soll.
Man weiß nie, was die Zukunft bringt und daher ist es nicht ganz unwesentlich eine Vorsorgevollmacht aufzusetzen. Meiner Erfahrung nach, stellen sich vermehrt auch jüngere Personen die Frage, was passiert, wenn der Vorsorgefall eintritt. Das kann sehr plötzlich durch einen Unfall oder eine plötzliche Krankheit passieren. Auch für solche Fälle hat man mit der Vorsorgevollmacht Vorsorge getroffen, indem man bereits eine Vertrauensperson damit betraut, die Angelegenheiten für einen zu führen, wenn man selbst nicht mehr dazu imstande ist.
anwaltfinden.at: Wann wird die Vorsorgevollmacht wirksam? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Vorsorgevollmacht wird laut Gesetz mit der Eintragung bzw. Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) wirksam. Dies setzt voraus, dass der Vollmachtgeber seine Entscheidungsfähigkeit, für die von der Vorsorgevollmacht umfassten Sachverhalte verliert, beispielsweise durch fortgeschrittene Demenz oder bei Komafällen. Es muss jedoch mit einem ärztlichen Zeugnis bestätigt werden, dass jene Person nicht mehr entscheidungsfähig ist. Hier spricht man von einem gewissen Graubereich zwischen Recht und Medizin. Ungeachtet dessen ist es verpflichtend notwendig, vor der Eintragung im ÖZVV ärztliche Bestätigungen einzuholen.
anwaltfinden.at: Was kann man alles mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen?
Im Grunde genommen gibt es im Hinblick auf den Umfang einer Vorsorgevollmacht keine gesetzlichen Grenzen. Man kann bestimmte Angelegenheiten herausgreifen oder festlegen, dass der Bevollmächtigte alles regeln soll, was es zu regeln gilt. Es ist empfehlenswert, die zu besorgenden Angelegenheiten in der Vollmacht detailliert darzustellen bzw. die umfassten Angelegenheiten exemplarisch aufzählen bzw. zu benennen. Eine Generealvollmacht im Sinne „die Person soll alles für mich machen“ würde daher nicht ausreichen. Erfahrungsgemäß kommt es sehr oft vor, dass der Vollmachtgeber eine sehr umfassende Vollmacht für den Vorsorgefall vorsieht, denn wenn man einer Person – insbesondere im nahen Angehörigenbereich – vollstes Vertrauen schenkt, gibt es keinen Grund, warum diese nur bestimmte Bereiche der Betreuung übernehmen soll. Ich kann dazu nur anraten, eine wirkliche Vertrauensperson hierfür einzusetzen!
Sicherlich eines der wichtigsten Angelegenheiten in einer Vorsorgevollmacht ist die Vermögensverwaltung. Was kann darunter verstanden werden? Zum Beispiel alle laufenden Zahlungen, wie Stromrechnungen oder Gemeindeabgaben. Aber auch die Weiterführung und Verwaltung von Bankkonten ist von großer Bedeutung. Tritt der Fall ein, dass die Person selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist, muss hierfür jemand eintreten, da ansonsten Zahlungen nicht mehr geleistet werden und die Gefahr besteht, dass sich Schulden anhäufen. In solchen Fällen können mitunter Verzugszinsen entstehen oder die Gläubiger leiten möglicherweise ein Verfahren ein, was vermieden werden kann, wenn auch nach dem Verlust der Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit, solche Dinge geregelt werden.
Die Vermögensverwaltung ist somit das griffigste Beispiel, besonders wenn die Person längere Zeit in einer Pflegeanstalt oder im Krankenhaus untergebracht ist. Hier sollte man sich stets die Frage stellen: Welche Zahlungen sind weiterhin zu tätigen? Gibt es Konten die zu versorgen sind? Für welche Konten brauche ich als Bevollmächtigter Zugriff, sodass ich etwaige Forderungen bedienen kann?
Aber das ist natürlich nicht das Einzige, das zu regeln ist. Verliert man seine Entscheidungsfähigkeit auf Dauer, geht es in weiterer Folge darum, einen geeigneten Platz für die betroffene Person zu finden, Heimverträge abzuschließen und sich um dessen zukünftige Unterbringung zu kümmern. Genauso kann man beispielsweise medizinische Entscheidungen dank der Vorsorgevollmacht für eine Person treffen, was in der Praxis sehr oft vorkommt.
anwaltfinden.at: Wen kann ich bevollmächtigen?
Hierfür kommt jede Person infrage, die selbst volljährig und entscheidungsfähig ist. Das muss jedoch von dem jeweiligen Errichter der Vorsorgevollmacht überprüft werden. Sollten Zweifel bestehen, dass die Person geeignet ist, kann die Vorsorgevollmacht auch nicht eingetragen werden.
anwaltfinden.at: Welche Möglichkeiten gibt es, die Vorsorgevollmacht zu erstellen? Gibt es hierzu bestimmte Richtlinien bezüglich der Form?
Bezüglich der Errichtung und Form der Vorsorgevollmacht gibt es im Vergleich zu früher einige Änderungen, die im Laufe der Zeit vorgenommen wurden. Früher gab es die Notwendigkeit, eine Vorsorgevollmacht im Beisein von Zeugen errichten zu können. Mit der Novelle des Erwachsenenschutzrechtes am 1. Juli 2018 ist diese Bedingung nun weggefallen. Heute sieht das Gesetz vor, die Vollmacht nur von einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein erstellen lassen zu können. Dies muss höchstpersönlich und stets schriftlich passieren; das heißt eine mündliche Vereinbarung sowie die Unterzeichnung eines Vertreters ist nicht genügend. Das soll gewährleisten, dass die hierfür notwendige Belehrung stattfindet, um den Vollmachtgeber aufzuklären, was es eigentlich bedeutet, eine Vorsorgevollmacht zu errichten. Wichtig zu wissen ist, dass die Vollmacht auch immer widerrufen oder gekündigt werden kann – nicht nur vom Vollmachtgeber, sondern auch vom Bevollmächtigten.
anwaltfinden.at: Ist die Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus gültig?
Nein, sie endet mit dem Tod des Vollmachtgebers oder der bevollmächtigten Person. Der Gerichtskommissär hat im Verlassenschaftsverfahren dann die Aufgabe, diese Registrierung, welche im Vertretungsverzeichnis gelistet ist, zu löschen.
anwaltfinden.at: Was passiert, wenn der Bevollmächtigte für mich nicht entscheiden will, falsch entscheidet bzw. möglicherweise gesundheitlich nicht mehr selbst entscheiden kann?
Der/Die Bevollmächtigte will nicht für mich entscheiden:
Wenn der Bevollmächtigte selbst nicht entscheiden will oder nicht mehr kann, muss er sich an einen Rechtsanwalt oder Notar wenden, der eine Aufkündigung im Vertretungsregister registrieren kann. Bis zur Eintragung der Aufkündigung hat der Bevollmächtigte die Geschäfte des Vertretenen weiterzuführen.
Der/Die Bevollmächtigte entscheidet falsch:
Entscheidet der Bevollmächtigte falsch, müsste in diesem Fall das Gericht eingreifen. Hat das Gericht den Verdacht oder die Vermutung, dass nicht im Sinne des zu Vertretenden gehandelt bzw. entschieden wird, muss das Gericht die Vorsorgevollmacht durch Beschluss auflösen. Selbstverständlich kann der Vollmachtgeber selbst den Widerruf jederzeit erklären, soweit er noch in der Lage ist. Oft ist es jedoch so, dass diese dazu nicht mehr in der Lage sind. Dann bedarf es der Anregung einer dritten Person, dass das Gericht einschreiten soll, wenn der Verdacht besteht, der Vertreter handelt falsch.
Der/Die Bevollmächtigte kann aus gesundheitlichen Gründen selbst nicht mehr entscheiden:
Wenn der Vertreter selbst nicht mehr entscheiden kann, haben wir dasselbe Problem, wie wenn kein Vertreter bestellt worden wäre. Die vertretende Person hat keinen Vertreter, der wirksam handeln kann. Im Verzeichnis ist es dennoch eingetragen und deswegen ist die Befugnis nach wie vor da. Das heißt, man müsste diese Befugnis auflösen – entweder durch Widerruf oder durch gerichtliche Entscheidung – da diese Person natürlich nicht mehr geeignet ist, im Namen des Vertretenden zu handeln bzw. müsste ein anderer Vertreter für die betroffene Person bestellt werden.
anwaltfinden.at: Welche Vorteile bietet nun die Vorsorgevollmacht?
Die Frage, ob eine Vorsorgevollmacht erstellt werden soll, stellen sich viele Personen im Zuge der Errichtung eines Testaments. Denkt man darüber nach, was nach dem Ableben passieren soll, kreisen die Gedanken natürlich auch gerne um die Problematik, was kurz vor dem Ableben bzw. für den Fall des Eintritts einer Krankheit passieren könnte. Hierbei spielen die Themen der Errichtung einer Vorsorgevollmacht aber auch die Errichtung einer Patientenverfügung immer wieder als Thema auf. Nach meiner Erfahrung werden diese Angelegenheiten von der Bevölkerung auch immer mehr wahrgenommen.
Zur Vorsorgevollmacht ist auch noch zu erwähnen, dass der Vertreter kaum einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Das kann mitunter recht reizvoll sein, da die Vertretungstätigkeit einfacher zu handhaben ist. Im Vergleich dazu muss beispielsweise ein Erwachsenenvertreter dem Gericht oft Rechnung legen sowie die entsprechenden Belege sammeln. Dies bleibt einem grundsätzlich erspart, wenn man eine Vorsorgevollmacht errichtet hat, da hier nur in ganz schwerwiegenden Entscheidungen eine gerichtliche Genehmigung notwendig ist. Neben diesem gibt es noch den großen Vorteil, dass man immer selbst bestimmen kann, wer der Bevollmächtigte werden und was dieser alles für Angelegenheiten übernehmen soll. Man kann beispielsweise auch anordnen, dass verschiedene Personen unterschiedliche Bereiche oder mehrere Personen einen Bereich zusammen übernehmen sollen, etc.
Mag. Bernhard Mlynek unterstützt Sie gerne bei der Erstellung Ihrer individuellen Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht ist ein wichtiger Schritt mit enormer Tragweite für jene Person, welche sich dazu entscheidet, diese aufsetzen zu lassen. Gerne hilft Ihnen Rechtsanwalt und Vertragsrechtsexperte Mag. Bernhard Mlynek dabei, eine formgültige Vollmacht zu erstellen und in das Vertretungsverzeichnis eintragen zu lassen. Weitere Informationen sowie Kontaktdaten finden Sie auf dem Profil von Rechtsanwalt Mag. Bernhard Mlynek auf anwaltfinden.at sowie auf seiner Webseite.