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Ehekrise: Das Verlassen der Ehewohnung zu Zeiten der Corona-Krise

Scheidung mit Haus

Die aktuelle Situation mit den Ausgangsbeschränkungen, Zukunftsängsten, etc. stellt eine harte Bewährungsprobe für viele Ehen dar. Rutscht die Beziehung in eine Krise und stehen verbale Auseinandersetzungen an der Tagesordnung, fällt es derzeit besonders schwer, Abstand zum Partner zu gewinnen; dies führt oft zu einer Negativspirale und letztlich zur Eskalation.

Bevor es soweit kommt, ist es nur verständlich, dass viele den Wunsch verspüren, den „Koffer zu packen“ und – zumindest vorübergehend – auszuziehen und bei den Kindern, Eltern oder bei sonstigen Verwandten/freunden Zuflucht zu suchen.

Abgesehen davon, dass ein solcher Schritt derzeit gegen die Auflagen in Zusammenhang mit der Corona-Krise verstoßen würde, ist aus anwaltlicher Sicht von einer derartigen eigenmächtigen Trennung dringend abzuraten.

Das „böswillige Verlassen“ als schwere Eheverfehlung

Die einseitige Beendigung des Zusammenlebens stellt ein äußerst risikobehaftetes Verhalten dar, da dieses in einem späteren Scheidungsverfahren als „böswilliges Verlassen“ zu Lasten des Handelnden ausgelegt werden kann. Das „böswillige Verlassen“ stellt eine schwere Eheverfehlung dar und zieht – im schlimmsten Falle – das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft nach sich.

Die Ehegatten sind während aufrechter Ehe zu umfassender ehelicher Lebensgemeinschaft somit unter anderem zum gemeinsamen Wohnen verpflichtet. Eine eigenmächtige Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft kommt nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn einem Ehegatten ein weiteres Zusammenleben mit dem anderen unzumutbar ist oder er wichtige persönliche Gründe für diese Vorgehensweise darlegen kann.

Wann darf die Ehewohnung ohne Zustimmung des Partners verlassen werden?

Die Unzumutbarkeit bzw. die persönlichen Gründe werden dabei vom Gesetzgeber äußerst restriktiv behandelt. Bespiel für eine Unzumutbarkeit wäre etwa die körperliche Bedrohung durch den Ehepartner oder eine Situation, die psychisch nicht mehr erträglich ist.

Dringend empfohlen wird daher, vor dem – wenn auch nur vorübergehenden – Auszug und daher vor der eigenmächtigen Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft einen entsprechend spezialisierten Anwalt zu konsultieren.

Alternativen zu einem überstürzten Auszug. Wie verhalte ich mich richtig?

Es können dann verschiedene Möglichkeiten, wie etwa der gerichtliche Antrag auf gesonderte Wohnungsnahme oder auch eine einvernehmliche Vorgehensweise besprochen werden.
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